OLG Celle, Urt. v. 8.12.2016, 13 U 72/16, Tz. 48
Die Werbung mit „geprüfter Qualität“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Die Herausstellung dieser Aussage erweckt bei dem informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass die beworbene Qualitätsprüfung jedenfalls durch ein unabhängiges Prüfinstitut erfolgt ist. Denn bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale, unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird (OLG Hamm, Urt. v. 6.2.2014, 4 U 131/13, Tz. 42). Zwar enthält das von der Klägerin angegriffene „Siegel“ keinen expliziten Hinweis auf ein bestimmtes Prüfinstitut. Dies allein legt aber noch nicht hinreichend nahe, dass nur eine interne Prüfung im Herstellerbetrieb beworben werden soll. Vielmehr ist eine Werbung mit der Angabe "geprüfte Qualität" regelmäßig irreführend, wenn keine Prüfung der Qualität bzw. Beschaffenheit durch eine externe Stelle, die nicht mit dem Hersteller bzw. Anbieter zusammenhängt, erfolgt ist (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Dass vergleichbare Produkte eine herstellerinterne Qualitätskontrolle durchlaufen, erscheint im Übrigen selbstverständlich, so dass insoweit auch der Gesichtspunkt der Irreführung aufgrund der Herausstellung einer Selbstverständlichkeit greift.
OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2017, 4 U 80/16, Tz. 72
Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher versteht die Angabe „geprüft nach EN-Standard“ – auch wenn diese werblich nicht besonders herausgestellt ist – dahin, dass ein unabhängiger (neutraler) Dritter eine Prüfung des Produktes im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen EN-Normen durchgeführt hat. Er versteht sie nicht lediglich als Hinweis auf eine vom Hersteller selbst oder in seinem Auftrag vorgenommene Prüfung auf die Normkonformität des Produktes, denn eine solche Prüfung wäre aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises eine Selbstverständlichkeit, die keiner werblichen Erwähnung bedarf. Er versteht die Angabe schließlich auch nicht als bloßen Hinweis auf die (materielle) Einhaltung der einschlägigen Normen. Wenn es nur um die Normkonformität als solche ginge, hätte sich nämlich aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher eine Formulierung wie z.B. „EN-Norm-konform“ angeboten.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2017, 1 U 35/17 – geprüfte/r Massagepraktiker/in (MD 2018, 54)
Durch den Zusatz „geprüft“ wird der Eindruck erweckt, das dem Zertifikat eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung zugrunde liegt. Weiterhin wird der Eindruck erweckt, dass eine festgelegten Standards entsprechende Qualifikation vorliegt, die zur Ausübung eines zertifizierten Berufs befähigt.
Irreführend wirbt sowohl derjenige, der die Abnahme von Prüfungen verspricht, als er derjenige, der mit dem erfolgreichen Abschluss solcher Prüfungen wirbt, wenn es sich um keine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung handelt.
Die Irreführung wird ausgeschlossen, wenn darauf hingewiesen wird, dass beispielsweise eine Eigenprüfung stattgefunden hat. Die muss dann aber ebenfalls anhand eines objektiven Prüfmaßstab erfolgen.
OLG München, Urt. v. 11.3.2021, 6 U 6125/20 (MD 2021, 573)
Zur Grundlage dieser Angaben ist allein der Hinweis ‚Von uns für Sie geprüft‘ lesbar. Aus diesem schließt der angesprochene Verkehr, dass eine Prüfung anhand objektiver Prüfmaßstabe durchgeführt wurde, was für den Verkehr von erheblicher Bedeutung ist. Eine solche Prüfung hat aber nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Beklagte selbst bei ihren Kunden eine Umfrage durchgeführt. Dies entnimmt der Verkehr dem Hinweis aber nicht. Schließlich versteht der Verkehr unter Prüfung nicht Kundenbefragung. Daher ist schon aus diesem Grund die Werbung wegen Irreführung wettbewerbswidrig.
Siehe auch zertifiziert.