Siehe auch Verbände
Kammern und Innungen sind berufsständische Organisationen, die meist als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind. Für sie gilt deshalb dasselbe wie sonst für die öffentliche Hand. Dazu siehe hier.
Zu einer Äußerung einer Innung gegenüber der Presse zum kurzen Versorgungsweg bei der Hörgerate-Versorgung
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2016, 4 U 22/16, Tz. 65
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Handlungen - hier der Äußerungen des Beklagten zu 2) in dem Pressegespräch mit einem Journalisten, die dann Eingang in den hier in Rede stehenden Zeitungsartikel gefunden haben - können zivilrechtliche Rechtsvorschriften und damit auch die Regelungen des UWG herangezogen werden. Die Teilnahme an dem Gespräch mit dem Journalisten stellte kein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar. Die Beklagten sind nicht in einer Handlungsform des öffentlichen Rechts (z.B. durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) tätig geworden. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einordnung der streitgegenständlichen Äußerungen als öffentlich-rechtliche Handlungen. Bei der Teilnahme an dem - nach den Angaben der Beklagten noch nicht einmal von diesen selbst veranlassten - Pressegespräch handelte es sich vielmehr um ein nicht-rechtsförmliches, zivilrechtliches Tätigwerden einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und eines ihrer Vertreter, dessen Rechtmäßigkeit (zumindest auch) an den Vorschriften des Zivilrechts zu messen ist.
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2016, 4 U 22/16, Tz. 67 ff
Die streitgegenständlichen Äußerungen stehen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen.
Die Bejahung eines solchen objektiven Zusammenhanges setzt zunächst voraus, dass die in Rede stehende Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug des eigenen oder fremder Unternehmen zu fördern. Eine Förderung kann dabei sowohl durch erstmaligen Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen als auch durch die Steigerung oder die bloße Erhaltung der Absatz- oder Bezugsmengen erfolgen.
Erforderlich ist ferner ein funktionaler Zusammenhang dergestalt, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann dabei nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient; auf die tatsächlichen subjektiven Vorstellungen des Handelnden kommt es nicht an. Ein Verhalten, das sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung auswirkt, reicht zur Bejahung des notwendigen funktionalen Zusammenhanges nicht aus. Bei kritischen Äußerungen oder gar Warnungen vor Leistungsangeboten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist überdies ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen, ob (bei objektiver Betrachtung) das vorrangige Ziel der Maßnahme die Absatz- oder Bezugsförderung von Unternehmen ist; von den geschäftlichen Handlungen abzugrenzen sind nämlich Maßnahmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Erfüllung einer gegebenenfalls bestehenden öffentlichen Aufgabe zur Information, Aufklärung oder Warnung der Bevölkerung dienen und sich lediglich reflexartig auf den Absatz der kritisch beleuchteten Unternehmen auswirken.
Zu dieser Entscheidung siehe auch BGH, Urt. v. 1.3.2018, I ZR 264/16 - Handwerksinnung