Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

(2) Vertragsverstöße

Verträge sind keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Dies gilt auch dann, wenn sie das Marktverhalten einer Vielzahl von Personen regeln sollen wie z.B. Marktregeln oder Verhaltensgrundsätze für Internetportale.

OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010, U 142/10

Die für die Vertragspartner verbindlichen eBay-Grundsätze sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien regeln, ist dabei nicht von Bedeutung. Ein Verstoß gegen die eBay Grundsätze ist auch weder unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktbehinderung im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG noch der gezielten Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbsrechtlich unlauter.

Die eBay Grundsätze gelten auf vertraglicher Grundlage zwischen dem Betreiber der Internetplattform und den dortigen Anbietern. Sie gilt nicht für sonstige Internetangebote außerhalb der Auktionsplattform eBay. Verträge sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitgliederregeln, ist dabei nicht von Bedeutung.

Verstöße gegen die eBay-Regen können auch dann nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprunggedanken über § 3 Abs. 3 UWG als unlauter angesehen werden, wenn sie für einen größeren Kreis von Vertragspartnern gelten und das Marktverhalten unter diesen umfassend regeln sollen. Feste anderen gesetzlichen Vorschriften, die keine Marktverhaltensregelungen sind, wird das verneint. Mangelnde Vertragstreue führt nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.8.2015, I-20 U 22/14, Tz. 18

Gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 (alt) UWG sind lediglich Rechtsnormen, die in Deutschland Geltung beanspruchen (BGH GRUR 2005, 960, 961 – Friedhofsruhe). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Messeveranstalter sind indes privatautonome Regelungen und keine Rechtsnormen. Sie mögen zwar unter Umständen das Marktverhalten der Aussteller regeln, es kommt ihnen aber schon keine Normqualität zu (OLG Hamm, GRUR-RR 2011,  218, 219 – Drei Angebote). Anders als Rechtsnormen gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien und nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Dann ist es aber Sache des jeweiligen Messeveranstalters, die Einhaltung der Vertragsbedingungen durchzusetzen. Ein einer allgemein gültigen Rechtsnorm vergleichbarer Fall liegt daher bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht vor, so dass auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG ausscheidet (OLG Hamm, GRUR-RR 2011,  218, 219 – Drei Angebote).