Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Wertpapiere

Literatur: Brenncke, Martin, Das Verhältnis zwischen UWG und Wertpapierhandelsgesetz für Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, WRP 2014, 662

§ 31 Abs. 2 WpHG - Allgemeine Verhaltensregeln

(2) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs und § 15 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. Sofern Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten gegeben werden, die direkt oder indirekt eine allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, müssen

1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Anforderungen des § 33b Abs. 5 und 6 sowie des § 34b Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34b Abs. 8, oder vergleichbaren ausländischen Vorschriften entsprechen oder

2. die Informationen, sofern sie ohne Einhaltung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt werden, eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis versehen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen genügen und dass sie einem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen nicht unterliegen.

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§ 4 WpDVerOV - Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen an Privatkunden

(1) Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Sie sind nur dann redlich, eindeutig und nicht irreführend im Sinne des § 31 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 erfüllen.

(2) Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden.

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OLG Nürnberg, Urt. v. 15.4.2014, 3 U 2124/13, II.1.a.aa

Die Verständlichkeit ist vom Horizont eines durchschnittlich informierten, in vernünftigem Umfang aufmerksamen und verständigen Privatkunden aus zu beurteilen. Dabei ist die Figur des Durchschnittskunden primär normativ zu verstehen, wobei das Kommunikationsmittel und der Inhalt der Kommunikation eine wesentliche Rolle spielen. Das Gebot der Verständlichkeit erstreckt sich nicht nur auf das Textverständnis, sondern verpflichtet die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch, die Kommunikation so zu gestalten, dass Durchschnittskunden den wesentlichen Sinn der Information verstehen(Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 31 Rn. 14).

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.4.2014, 3 U 2124/13, II.1.b.aa

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WpDVerOV erfordert die redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationserteilung an Privatkunden, dass mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung nur hervorgehoben werden dürfen, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird. Dabei müssen Umfang und Genauigkeit von Vorteils- und Risikendarstellung in ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen. Je mehr und umfassender Vorteile hervorgehoben werden, umso mehr und umfassender ist auch auf eventuelle Risiken einzugehen (BaFin, Rundschreiben 1 / 2010 (WA) zur Auslegung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Informationen einschließlich Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an Kunden, Ziffer 3.3).

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.4.2014, 3 U 2124/13, II.1.b.cc

Der Begriff des Hervorhebens ist weit zu verstehen. Ein Vorteil wird hervorgehoben, wenn auf ihn die Aufmerksamkeit gelenkt wird. Es ist bereits die einfache Nennung - unabhängig davon, ob diese im Fließtext oder in einer durch bullet points getrennten Gliederung erfolgt - erfasst (Rothenhöfer in Schwark/Zimmer a.a.O., Rn. 116; Koller, a.a.O., Rn. 16). Die Hervorhebung eines Vorteils kann sowohl auf sprachliche, als auch auf drucktechnische oder sonstige Art und Weise erfolgen (BaFin a.a.O.).

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.4.2014, 3 U 2124/13, II.1.b.dd

Die gleichzeitige Darstellung erfordert, dass Vorteile und Risiken nicht in separaten, sondern in einem gemeinsamen Dokument zu nennen sind. Eine Verweisung auf einen anderen Ort (insbesondere eine Internetseite oder andere Informationsmaterialien) sind nicht ausreichend. Zwar muss die Risikodarstellung nicht zwingend in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Darstellung der Vorteile zu finden sein. Aber es ist nicht möglich, in einem Kundenanschreiben lediglich die Vorteile darzustellen und in Bezug auf die Risiken auf andere Dokumente, z.B. ein Produktinformationsblatt zu verweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Dokument mit der Risikodarstellung dem Anschreiben direkt anliegt bzw. gemeinsam mit ihm versandt wird (BaFin a.a.O., Ziffer 3.3). ...

Wird nämlich ein Vorteil hervorgehoben, ist auf die mit der Anlage verbundenen Risiken so klar hinzuweisen, dass Missverständnisse seitens eines durchschnittlichen, verständigen Privatkunden ausgeschlossen sind. Dabei heißt "eindeutig" i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 WpDVerOV mehr als bloß "verständlich" i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 WpDVerOV, so dass Art und Ausmaß des Risikos für verständige Durchschnittskunden außer Zweifel stehen müssen. Dabei ist zu erwarten, dass die Risiken nicht heruntergespielt, sondern gleichwertig mit den Vorteilen zur Geltung gebracht werden