Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Flat (-rate)

OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2014, 6 U 31/13, I.1.b.aa

Im Grundsatz bedeutet der Begriff „Flat“ nichts anderes als das Angebot einer Leistung zu einem Pauschalpreis. Welche Leistung dies im Einzelfall ist, ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Eine "Flatrate" kann etwa für die Nutzung des Internets, des Telefonfestnetzes oder Mobilfunknetzes gelten. Auch innerhalb eines Netzes kann sie auf bestimmte Leistungsangebote beschränkt sein und etwa nur das Telefonieren oder nur das Versenden von SMS betreffen. Die „Flatrate“ kann überdies auch auf einen bestimmten Nutzungsumfang beschränkt werden. Was genau mit der „Flatrate“ pauschal abgegolten sein soll, ist deshalb letztendlich erst aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu ersehen. Bei der Auslegung eines Angebots ist jedoch stets zu beachten, dass eine „Flatrate“ begrifflich eine grundsätzlich uneingeschränkte Leistung zu einem Pauschalpreis bezeichnet. Soweit Einschränkungen nicht allgemein bekannt sind – etwa die, dass eine Flatrate für SMS nicht notwendig die Nutzung ausländischer Netze umfasst – oder im Angebot deutlich gemacht werden, kann der Verbraucher von einem uneingeschränkten Leistungsangebot ausgehen.

Nach diesen Grundsätzen ist die Tarifbezeichnung „SMS Flat“ als Angebot einer uneingeschränkten Möglichkeit der Versendung von SMS jedenfalls in inländische Netze zu verstehen.  … Die Tarifbezeichnung lässt nicht erkennen, dass der Begriff der Flatrate hier nur in eingeschränktem Sinne gemeint ist. Dann aber hat der Verbraucher auch keinen Anlass, in einer Fußnote nach Leistungsbeschränkungen zu suchen. Deshalb kommt es in Fällen, in denen der Verbraucher bereits in der im Blickfang stehenden Werbung das Leistungsangebot erfasst zu haben meint, nicht darauf an, ob in einer Fußnote eine Richtigstellung erfolgt. Der Verbraucher erwartet dort keine ergänzenden Angaben zum wesentlichen Leistungsinhalt mehr (OLG Koblenz, Urt. v. 8.5.2013, 9 U 1415/12).

OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2014, 6 U 31/13, I.2

a) Die Tarifbezeichnung „SMS Flat 3000“ ist nicht in gleicher Weise irreführend wie die Bezeichnung „SMS Flat“. Zwar ist aus der Bezeichnung selbst nicht eindeutig auf die Einschränkung des Angebots zu schließen. Die Zahlenangabe „3000“ ist nicht unmissverständlich als Mengenbegrenzung für die Anzahl der von der Flatrate abgedeckten SMS zu verstehen. Allerdings belegt die vom Kläger selbst vorgelegte Emnid-Studi, dass die Tarifbezeichnung für einen Großteil der Verbraucher erläuterungsbedürftig erscheint. ... Fast die Hälfte hat ihn richtig verstanden. ... Diejenigen, die irritiert waren, haben sich ebenfalls nicht irreführen lassen, denn sie haben die Tarifbezeichnung zumindest als erläuterungsbedürftig erkannt.

Für diesen Teil der Verbraucher gilt, dass eine Irreführung durch rechtzeitige Erläuterungen zum Tarifinhalt ausgeschlossen werden kann. Hierfür gelten die zur Blickfangwerbung – also einer Werbung mit einer als Blickfang hervorgehobene Angabe, die eine Fehlvorstellung beim Verbraucher auslösen kann – entwickelten Grundsätze. Bei Werbung dieser Art kann eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der seinerseits am Blickfang teilhaben und dadurch eine Zuordnung zu der jeweiligen Angabe ermöglichen muss. Dies kann z.B. durch einen Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen geschehen.