Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Internetwerbung

1. Allgemein

2. Werbebanner

3. Pop-up- und Layer-Werbung

4. Pre-Roll-Werbung, Prestitials oder Interstitials

5. Pseudo-E-Mails

Allgemein

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.1.2019, 3 U 724/18, Tz. 101 ff

In der Literatur wird bei Internetwerbung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung ein insgesamt großzügiger Maßstab angelegt.

Soweit die Werbung klar erkennbar ist - wie bei der Banner-Werbung - ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie die Anzeigenwerbung in der Zeitung. Auch Werbung mittels Interstitials oder Pop-Up-Fenstern ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Nutzer der Werbung in kurzer Zeit durch Wegklicken oder durch Verlassen der Seite entziehen kann oder wenn das Interstitial in kurzer Zeit von selbst verschwindet. Wer einen kostenlosen Push-Dienst, d.h. die Übermittlung bestimmter Informationen über das Internet, in Anspruch nimmt, erklärt damit konkludent seine Zustimmung zur Zusendung auch von Werbung. Denn er muss davon ausgehen, dass derartige Dienstleistungen - ähnlich wie beim Free-TV - durch Werbung finanziert werden (Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl 2019, § 7 Rn. 93).

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.1.2019, 3 U 724/18, Tz. 104

Unzulässig sind Werbeunterbrechungen im Internet nur, wenn der Nutzer praktisch keine Möglichkeit hat, ihnen auszuweichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er gegen seinen ausdrücklich geäußerten Willen gezwungen wird, den Kontakt zur besuchten Seite aufrechtzuerhalten und die dortigen Angebote zur Kenntnis zu nehmen, weil sich etwa, obwohl bei einem Sicherheitshinweis „nein“ angeklickt wurde, mehrere Pop-Up-Fenster öffnen und der Versuch, eines zu schließen, zu einer schier endlosen Kette neuer Pop-Ups führt (Leible, in MüKoUWG, 2. Aufl. 2014, § 7 UWG Rn. 280).

Werbebanner

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.1.2019, 3 U 724/18, Tz. 105

Das Einstellen (meist rechteckig geformter) optisch getrennter Werbeflächen anderer Unternehmer in die vom Benutzer angesteuerte Internetseite wird als Bannerwerbung bezeichnet. Eine solche Werbung ist unter dem Gesichtspunkt einer „unzumutbaren Belästigung“ regelmäßig unbedenklich, wenn nicht die Werbung außergewöhnlich unerwartet lange Downloadzeiten für die Seite mit sich bringt und der Benutzer einer Internetseite hinreichend über den werblichen Charakter der Anzeige aufgeklärt wird (Habermeier/Ludyga, in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, § 43 Rn. 41).

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Pop-up- und Layer-Werbung

Bei der Pop up-Werbung erscheint - meist in einem neuen Fenster - eine Internetseite mit Werbung, wenn vom Nutzer eine andere Internetseite aufgerufen wird. Bei der Layer-Werbung wird die Werbung auf derselben Seite, die aufgerufen wurde, eingeblendet und legt sich über die Inhalte, die den Nutzer eigentlich interessieren. Die Werbung kann weggeklickt werden, nicht selten erst nach einer kleinen zeitlichen Verzögerung und manchmal erst über eine Schaltfläche, die gesucht werden muss.

Pop up- oder Layer Werbung wird häufig als störend empfunden. Sie ist aber keine belästigende Werbung.

KG, Urt. v. 18.10.2013, 5 U 138/12 - Belästigung bei Pop-up-Werbung

Dadurch dass der Nutzer, der x.de der Inhalte wegen aufsucht, in deren Wahrnehmung gehindert und zugleich einer Werbung ausgesetzt wird, wird er belästigt, da ihm diese geschäftliche Handlung aufgedrängt wird und er dies als störend empfindet.

KG, Urt. v. 18.10.2013, 5 U 138/12 - Belästigung bei Pop-up-Werbung

Nach h.M. ... ist die Schwelle zur Unzumutbarkeit (jedenfalls dann) noch nicht überschritten, wenn eine störende Internetwerbung der in Rede stehenden Art innerhalb kurzer Zeit weggeklickt werden kann oder alsbald von selbst verschwindet.

KG, Urt. v. 18.10.2013, 5 U 138/12 - Belästigung bei Pop-up-Werbung

Nicht übersehen werden sollte in diesem Zusammenhang auch, dass der Internetnutzer x.de eigeninitiativ aufsucht und auf die dortigen Inhalte nicht — etwa zum Erhalt von essenziell wichtigen Informationen — angewiesen ist, sondern die Seite mehr oder weniger zu seinem Freizeitvergnügen abruft. Dabei profitiert er von den eingestellten Werbungen dergestalt, dass ihm auf Grund der daraus erzielten Einnahmen der Beklagten die Inhalte kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Insofern ist i.R.d. Interessenabwägung das berechtigte Interesse der Beklagten an einer möglichst effektiven und profitablen, auf diese Weise indirekt wieder dem Portalnutzer zugute kommenden Werbung zu berücksichtigen.

KG, Urt. v. 18.10.2013, 5 U 138/12 - Belästigung bei Pop-up-Werbung

Kindern ist es gleichermaßen zuzumuten ist, eine an sich möglicherweise unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art in einem Internetauftritt mit kostenlosen Inhalten zunächst einmal (jedenfalls) dann hinzunehmen, wenn diese Werbung ... alsbald von selbst wieder verschwindet.

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Pre-Roll-Werbung, Prestitials oder Interstitials

Pre-Roll-Werbung, Prestitials oder Interstitials sind Werbeeinblendungen oder Werbefilme, die im Internet gezeigt werden, bevor der Nutzer zu dem eigentlichen Inhalt gelangt, den er angeklickt hat. Beispiele sind Werbeeinblendungen bei youtube, die dem Film vorgeschaltet werden, den der Nutzer eigentlich sehen will. Diese Interstitials können eine unterschiedliche Länge haben. In einigen Fällen lässt sich die Werbeeinblendung nach einigen Sekunden abbrechen, in anderen Fällen nicht.

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.1.2019, 3 U 724/18, Tz. 104

Ein Prestitial ist der aufgerufenen Internetseite vorgeschaltete, zumeist ganzseitige Werbung, während unter Interstitials Werbung verstanden wird, die bei dem Wechsel zwischen zwei Seiten oder vor dem Start einer bestimmten Funktion (etwa eines Videos) eingeblendet wird. Gegen diese Formen der Werbung ist, zumindest sofern sie sich wieder schließen lassen oder dies von selbst tun, nichts einzuwenden, auch wenn es lästig sein mag, das zusätzlich geöffnete Fenster wieder zu schließen. Eine unzumutbare Belästigung liegt jedenfalls nicht vor, zumal der Nutzer selbst es war, der die entsprechende Seite aufgesucht hat. Außerdem ist heute jedermann bekannt, dass viele Internetseiten überhaupt nur werbefinanziert existieren können.

Zur Zulässigkeit eines Interstitials von 5 bis 10 Sekunden auf einer Spieleseite, die sich an Kinder und Jugendliche richtet:

OLG Köln, Urt. v. 12.4.2013, 6 U 132/12, Tz. 35 f

Eine Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn dem Empfänger eine geschäftliche Handlung aufgedrängt wird und diese bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird (vgl. BGH GRUR 2011, 747 Rn. 17 – Kreditkartenübersendung). Dadurch, dass sich der Internetnutzer, der nach dem Anklicken des Buttons die Spieleinblendung erwartet, überraschend einer Werbung ausgesetzt sieht, wird dieser belästigt. Der Umstand, dass ein Großteil der Nutzer das Portal „SpielAffe“ in Kenntnis der dort geschalteten Pre-Roll-Werbung aufsuchen mag, lässt noch nicht auf eine konkludente Einwilligung in eine derartige Werbeform, sondern allenfalls auf deren notgedrungene Hinnahme schließen.

Die mit der Vorschaltwerbung verbundene Belästigung hat die Grenze zur Unzumutbarkeit allerdings nicht überschritten. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie eine solche Intensität aufweist, dass sie von einem Großteil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten der Werbung zu Grunde zu legen ist. Dafür kommt es allerdings nicht einseitig auf die subjektive Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben, und des Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will.

Die rechtliche Würdigung wird vom OLG Köln im folgenden noch eingehend begründet.

Außerdem wurde ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG abgelehnt.

OLG Köln, Urt. v. 12.4.2013, 6 U 132/12, Tz. 33

Eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG scheidet – unabhängig davon, ob diese Vorschrift auf Telemediendienste anwendbar ist (verneinend Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 7 Rn. 100) - schon deshalb aus, weil die Pre-Roll-Werbung nach der Auswahl eines Spiels jeweils nur einmal erscheint. Eine hartnäckige Ansprache im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG setzt deren Wiederholung voraus. Ein erneutes Anklicken des Spiels auf der Übersichtsseite ist indessen nicht als vom User wiederholtes, sondern von diesem eigeninitiativ in Gang gesetzter neuer Vorgang zu bewerten. Im Übrigen lässt sich aus dem erneuten Aufruf des mit der Vorschaltwerbung versehenen Spiels nicht ableiten, dass der Internetnutzer die Einblendung des Interstitials – wie dies § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG weiter voraussetzt - erkennbar nicht wünscht.

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.1.2019, 3 U 724/18, Tz. 107

Vorschaltwerbung (Pre-Roll-Werbung) stellt jedenfalls dann keine unzumutbare Belästigung dar, wenn die Werbung innerhalb kurzer Zeit weggeklickt werden kann oder alsbald von selbst verschwindet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Internetnutzer die Internetseite kostenlos nutzen kann, weil sie durch die von ihm als lästig empfundene Werbung finanziert wird (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 - I-6 U 132/12, Rn. 33 ff. - SpielAffe).

OLG Nürnberg, Urt. v. 15.1.2019, 3 U 724/18, Tz. 108

Interstitial-Werbung - ein Werbeblock, der entweder für bestimmte Zeit eingeblendet wird oder per Mausklick beendet werden kann - stellt keine unzumutbare Belästigung dar, wenn er nach 10 Sekunden automatisch verschwindet oder nach 5 Sekunden weggeklickt werden kann. Im Interesse des Wettbewerbs ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Werbung ein gewisses Maß an Beeinflussung und Belästigung verbunden ist. Ein Interstitial kann zwar als störend oder auch nervend angesehen werden. Es überschreitet jedoch nicht die Schwelle zur unzumutbaren Belästigung, denn der Nutzer kann sich der Werbung nach kurzer Zeit durch Wegklicken entziehen. Die Belästigungsintensität liegt damit weitgehend in seiner Hand. Außerdem stellt das Wegklicken ein relativ einfaches Mittel dar, um die Belästigung zu beheben (LG Berlin, Urteil vom 14. September 2010 - 103 O 43/10, Rn. 41).

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Pseudo-E-Mails

Pseudo-E-Mails sind Werbebanner, die in die E-Mail-Liste des Providers, die über einem Webbrowser eingesehen wird, integriert sind. Näheres dazu hier.

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