Bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung stehen die Fragen im Mittelpunkt,
- ob der betroffene Hersteller und/oder Abnehmer vom Verwarner verlangen kann, dass dieser gegenüber Dritten keine weiteren unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen mehr ausspricht (Unterlassungsanspruch) und
-
ob der betroffene Hersteller und/oder Abnehmer vom Verwarner Schadenersatz verlangen kann.
1b. gegen die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
b. Einleitung gerichtlicher Schritte
c. Bei späterem Wegfall des Schutzrechts
d. Teilweise berechtigte Verwarnung
iii. Hersteller oder Abnehmerverwarnung
Unterlassungsanspruch
Wenn die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung rechtswidrig das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt oder einen Mitbeweerber gem. § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, stellt sich die Frage, ob der von der Verwarnung Betroffene berechtigt ist, dem Verwarner im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs zu verbieten, sein vermeintliches Schutzrecht gerichtlich durch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder die Erhebung einer Klage oder außergerichtlich durch weitere Abmahnungen (der Abnehmer des Verwarnten) zu verfolgen.
In dieser Hinsicht unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Einleitung prozessualer Maßnahmen und der außergerichtlichen Abmahnung. Die Einleitung prozessualer Maßnahmen kann nicht verboten werden, weil niemand daran gehindert werden darf, sein Recht vor Gericht zu verfolgen, auch wenn es nur ein vermeintliches Recht ist. Weitere Abmahnungen können hingegen untersagt werden, da für die Abmahnung das Prozessprivileg nicht gilt. Voraussetzung ist allerdings, dass die weiteren Abmahnungen ebenfalls das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebeztrieb verletzen oder eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers darstellen.
Gegen weitere Abmahnung
BGH, GSZ, Beschl. v. 15.7.2005, GSZ 1/04, B.III.2.c - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Die Abmahnung ist weder für die Klage noch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Prozessvoraussetzung. Sie erlaubt es dem Verwarner lediglich, das Schutzrecht gegebenenfalls ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, und bewahrt ihn vor der Kostenlast, wenn sich der Verwarnte erst im gerichtlichen Verfahren unterwirft. Dieses Interesse des Schutzrechtsinhabers ist bei einer unberechtigten Verwarnung jedoch nicht schutzwürdig. Legitime Interessen des Schutzrechtsinhabers werden lediglich dann beeinträchtigt, wenn ihm eine rechtmäßige Verwarnung auf Antrag eines Mitbewerbers zu Unrecht durch einstweilige Verfügung untersagt wird. Klagt der Schutzrechtsinhaber daraufhin gegen einen Abnehmer, ohne diesen zuvor abzumahnen, stellt jedoch eine hieraus etwa resultierende Kostenlast eine Folge der Vollstreckung der Untersagungsverfügung dar und verpflichtet den Mitbewerber daher nach § 945 ZPO zum Schadensersatz.
BGH, Urt. v. 19.1.2006, I ZR 217/03, Tz. 17 - Unbegründete Abnehmerverwarnung
Der Grundsatz, dass dem durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Betroffenen nicht das Recht zuzubilligen ist, die gerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche gegenüber seinen Abnehmern mit einem hiergegen gerichteten Unterlassungsanspruch zu verhindern, steht nur einer Unterlassungsklage gegen die gerichtliche Inanspruchnahme der verwarnten Abnehmer entgegen. Auf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung kann die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes dagegen wegen der mit der unberechtigten Verwarnung verbundenen, gegenüber einem gerichtlichen Vorgehen erheblich größeren Gefahren für den Schutzrechtsinhaber nicht übertragen werden. Die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht somit einem aus §§ 823, 1004 BGB hergeleiteten Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Abnehmerverwarnungen nicht entgegen.
Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
BGH, GSZ, Beschl. v. 15.7.2005, GSZ 1/04, B.III.2.b - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Dem durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Betroffenen ist nicht das Recht zuzubilligen, die gerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche gegenüber seinen Abnehmern mit einem hiergegen gerichteten Unterlassungsanspruch zu verhindern. Denn die gerichtliche Prüfung eines auch nur vermeintlich bestehenden Anspruchs kann nicht unterbunden werden. Das ist aber … ein rein prozessuales Privileg, das es nur ausschließt, dem aus einem Schutzrecht Verwarnenden den Zugang zu einer gerichtlichen Prüfung seines Anspruchs mittels einer anderen gerichtlichen Entscheidung zu verwehren, ohne indessen damit den darin liegenden Eingriff in das Recht eines Mitbewerbers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb rechtmäßig zu machen. Es steht deshalb einem Schadensersatzanspruch des Mitbewerbers nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 19.1.2006, I ZR 217/03, Tz. 14 - Unbegründete Abnehmerverwarnung
Der Unterlassungsantrag der Klägerin … umfasst … auch das Verbot der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Abnehmer der Klägerin. In diesem Umfange ginge er zu weit, weil nach der Rechtsprechung des BGH die gerichtliche Prüfung eines (auch nur vermeintlich bestehenden) Anspruchs nicht durch eine Unterlassungsklage unterbunden werden kann.
Schadenersatz
Beim Schadenersatzanspruch muss differenziert werden.
Wer aus einem Schutzrecht zu Unrecht abmahnt, greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten ein. Er macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er bei der Abmahnung schuldhaft handelt.
Wer aus einem Schutzrecht zu Unrecht verklagt, macht sich nur ausnahmsweise schadenersatzpflichtig.
Abmahnung
BGH, Urt. v. 19.1.2006, I ZR 217/03, Tz. 17 - Unbegründete Abnehmerverwarnung
Die unbegründete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht kann ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. §§ 823, 1004 BGB Ansprüche auf Schadensersatz begründen.
Ebenso OLG Frankfurt, Teilurt. v. 28.10.2021, 6 U 161/11, B.3.a
BGH, Urt. v. 21.12.2005, X ZR 72/04, Ls. 1 - Detektionseinrichtung II
Der Lieferant kann den Schaden, der ihm durch Inanspruchnahme seines Abnehmers aus einem später für nichtig erklärten Patent entstanden ist, unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eigenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von demjenigen ersetzt verlangen, der in schuldhafter Weise unberechtigt aus dem Patent vorgegangen ist.
Auch wenn die Einleitung gerichtlicher Schritte privilegiert ist (siehe unten), erstreckt sich der Schadenersatzanspruch auf alle Schäden, die auf der Abmahnung beruhen - einschließlich derer, die nach der Einleitung gerichtlicher Schritte entstehen:
BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16 , Tz. 84 - Ballerina Schuh
Der Adressat einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kann sowohl den Schaden liquidieren, der ihm bis zur Klageerhebung entstanden ist, als auch denjenigen, der danach entstanden ist. Wird eine bereits erfolgte Produktions- oder Vertriebseinstellung nach Klageerhebung beibehalten, kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verwarnung und dem letztlich eingetretenen Schaden grundsätzlich nicht verneint werden, auch wenn dieser Schaden erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Die Entscheidung des Verwarnten, den Vertrieb des angegriffenen Produktes einzustellen, wird durch die Abmahnung ausgelöst. Der Inhaber des Schutzrechts verleiht seinem Begehren, den Vertrieb des angegriffenen Produktes zu unterlassen, mit der Klageerhebung nur noch größeren Nachdruck, so dass die im Anschluss an eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung erhobene Klage den durch die Schutzrechtsverwarnung ausgelösten Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht unterbricht. Folgt der außergerichtlichen Verwarnung die gerichtliche Klage, kann deshalb der Schaden nicht nach Zeitabschnitten aufgeteilt und ein Ersatzanspruch - abhängig von dieser Aufteilung - teilweise zugesprochen und teilweise verneint werden.
Ein Schadenersatzanspruch besteht nicht, wenn der Anspruchsgegner aus einem anderen Grunde, als der Verletzung eines Schutzrechts zur Unterlassung verpflichtet ist oder gewesen wäre.
BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16 , Tz. 62 - Ballerina Schuh
War die Beklagte nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Unterlassung des Vertriebs des angegriffenen Schuhmodells verpflichtet, kann sie von der Klägerin keinen Schadensersatz mit der Begründung beanspruchen, sie habe den Vertrieb des Schuhmodells deswegen eingestellt, weil die Klägerin zu Unrecht eine auf das Klagemuster gestützte Abmahnung ausgesprochen habe.
OLG Frankfurt, Teilurt. v. 28.10.2021, 6 U 161/11, B.3.a
Eine Haftung kann sich auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden.
Einleitung gerichtlicher Schritte
BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16 , Tz. 76 - Ballerina Schuh
In der Erhebung einer auf die Verletzung eines Schutzrechts gestützten Klage liegt - anders als bei einer unberechtigten außergerichtlichen Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht - regelmäßig auch dann, wenn sie sich als unbegründet erweist, kein zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, greift bei subjektiver Redlichkeit, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen, grundsätzlich nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein. Der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber haftet für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht, weil das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kann typischerweise Schäden zur Folge haben, die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muss. Ein Kläger ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhebung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Beklagten abzuwägen (BGHZ 154, 269, 272).
Ausnahme:
BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16 , Tz. 77 - Ballerina Schuh
Die den Rechtsstreit betreibende Partei haftet für den hierdurch entstehenden Schaden nur ausnahmsweise gemäß § 826 BGB, wenn sie die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt und besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Prozesseinleitung oder -durchführung ergeben und das Vorgehen als sittenwidrig prägen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Partei das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter missbraucht, etwa indem sie - wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt. Der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens kann sich auch aus einer Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) ergeben.
Schadenersatz eines Dritten, der nicht Partei des gerichtlichen Verfahrens ist:
BGH, Urt. v. 21.12.2005, X ZR 72/04, Tz. 14 - Detektionseinrichtung II
Im Fall der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann § 823 BGB einen Anspruch auf Ersatz dadurch verursachter Schäden begründen, nämlich zu Gunsten dessen, der nicht als Partei an dem betreffenden Verfahren beteiligt ist. Denn im Verhältnis zu dem Nichtbeteiligten greift die Regel nicht, dass nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt. Dem etwa durch einen gegen seinen Abnehmer gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beeinträchtigten Hersteller oder Lieferanten kann daher Ersatz sowohl der Schäden zuzusprechen sein, die ihm durch eine vorherige Abnehmerverwarnung entstanden sind, als auch der Schäden, die ihm der anschließende Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder ein klageweises Vorgehen gegen den Abnehmer verursacht hat. Letzteres findet seinen Sinn auch darin, dass der Hersteller oder Lieferant die Einleitung eines gegen seinen Abnehmer gerichteten gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung eines unberechtigten Unterlassungsanspruchs nicht seinerseits durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs verhindern kann, weil insoweit das prozessuale Privileg zu beachten ist, das Bestehen eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären zu lassen.
Bei späterem Wegfall des Schutzrechts
BGH, Urt. v. 21.12.2005, X ZR 72/04, Ls. 2 - Detektionseinrichtung II
Die nachträgliche Nichtigerklärung eines Patents kann, soweit aus diesem einstweiliger Rechtsschutz erwirkt worden ist, einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO begründen.
BGH, Urt. v. 21.12.2005, X ZR 72/04, Tz. 16 - Detektionseinrichtung II
Vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Patents wirken gegenüber jedermann auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Erfindung zum Patent zurück. Sie haben zur Folge, dass Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an nicht bestehen. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsstellung, die durch ein Patent erlangt wird, das in dem für nichtig erklärten Umfang nicht hätte erteilt werden dürfen, dem Patentinhaber von Gesetzes wegen bereits anfänglich nicht zusteht. Dem Patentinhaber erwächst durch den Bestand eines zu Unrecht erteilten Patents auch keine geschützte Rechtsstellung. Im Ergebnis ist die Rechtslage daher nicht anders als in dem Fall, dass sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Das ist aber gerade einer der in § 945 ZPO geregelten Fälle.
Teilweise berechtigte Verwarnung
Es ist zu differenzieren: Die Verwarnung kann teilweise berechtigt sein, weil das Schutzrecht zwar verletzt wird, aber nicht in dem Umfang, wie es abgemahnt wird. Zum Beispiel verletzt nur ein Teil des insgesamt abgemahnten Produkts das Schutzrecht. Wenn das Produkt dann wegen des berechtigten Teils der Verwarnung nicht vertrieben werden darf, entsteht dem Verwarnten durch die Forderung eines Vertriebsverbots kein Schaden.
Die Verwarnung kann sich aber auch auf Verhaltensweisen erstrecken, für die weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr besteht oder die bei einer Abnehmerverwarnung den Hersteller nicht berühren. Darum ging es in Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III:
BGH, Urt. v. 7.7.2020, X ZR 42/17, Tz. 26 f – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
Erfolgt eine Schutzrechtsverwarnung teilweise zu Recht, geht sie aber ihrem Umfang nach über das hinaus, was der Rechtsinhaber berechtigterweise fordern kann, liegt darin kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. Bei einer solchen Sachlage ist die Verwarnung von vornherein nicht geeignet, den Verwarnten in seiner wirtschaftlichen Betätigung zu beeinträchtigen.
Richtet sich die Verwarnung an einen Abnehmer, fehlt es damit jedenfalls dann zugleich an einem Eingriff in die Rechte der ihn beliefernden Hersteller, wenn auch für diesen erkennbar ist, dass das beanstandete Verhalten vom Verwarnten vernünftigerweise nicht zu erwarten ist.
Ebenso OLG Frankfurt, Teilurt. v. 28.10.2021, 6 U 161/11, B.3.b.bb
Anders verhält es sich aber, wenn ein Verhalten verboten werden soll, dass nicht unzulässig ist.
Der Geschädigte kann Erstattung der Aufwendungen für die Verteidigung gegen eine Schutzrechtsverwarnung nur insoweit verlangen, als diese durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb veranlasst wurden.
Anhaltspunkte dafür, dass die verwarnten Händler das Mandat darauf beschränkt haben, die Verwarnung abzuwehren, soweit Unterlassung auch der Einfuhr der beanstandeten Satellitenanlagen oder von Teilen derselben gefordert wurde, sind bislang nicht ersichtlich. Reichte der Auftrag weiter, wird nur eine anteilige Erstattung der Kosten in Betracht kommen. In welchem Umfang danach Schadenersatz verlangt werden kann, ist gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu bestimmen.
Dazu
OLG Frankfurt, Teilurt. v. 28.10.2021, 6 U 161/11, B.4.a
Zwar wären den Verwarnten Kosten auch dann entstanden, wenn sich die Abmahnung auf ihren berechtigten Teil (mittelbare Patentverletzung) beschränkt hätte. Denn die Verwarnten haben sich mit Anwaltsschreiben vom 2.4.2007 umfassend gegen die Abmahnung verteidigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine anteilige Erstattung der Kosten in Betracht kommt, die nach § 287 ZPO zu schätzen ist, soweit der Abwehrauftrag auch den unberechtigten Teil der Abmahnung im Hinblick auf die Handlung der Einfuhr betraf. Die Rechtsauffassung, wonach die Formulierung der Unterwerfungserklärung grundsätzlich Sache des Schuldners ist und daher eine zu weit greifende vorformulierte Unterlassungserklärung grundsätzlich keinen Abzug bei den Abmahnkosten rechtfertigt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Aufl., § 13 Rn 122), wollte der BGH für den Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht entsprechend anwenden.
Verschulden
Ein gewissenhaftes Vorgehen aus einem Schutzrecht ist nicht schuldhaft.
BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16 , Tz. 84 - Ballerina Schuh
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Gläubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, grundsätzlich nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung unberechtigt ist. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschwert würde, wenn man von ihm verlangte, die nur in einem Rechtsstreit sicher zu klärende Berechtigung einer geltend gemachten Forderung schon im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits vorauszusehen. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger daher regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Rechtslage unklar ist. Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine Überzeugung durch gewissenhafte Prüfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vernünftigen und billigen Überlegungen hat leiten lassen.
Beim Verschulden ist zwischen Schutzrechtsverwarnungen aus ungeprüften und geprüften Schutzrechten und zwischen Hersteller- und Abnehmerverwarnungen zu unterscheiden:
BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16 , Tz. 89 - Ballerina Schuh
Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf. Handelt es sich um ein geprüftes Schutzrecht - etwa eine Marke - kann vom Inhaber bei einer Verwarnung keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Eintragungsbehörde möglich war. Anders ist dies bei ungeprüften Schutzrechten. Bei Verwarnungen aus in ihrer Schutzfähigkeit ungeprüften Gebrauchsmustern und Urheberrechten wird von dem Verwarner ein höheres Maß an Nachprüfung verlangt als bei einem Vorgehen aus geprüften Schutzrechten. Bei einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt es sich um ein derartiges in seiner Schutzfähigkeit ungeprüftes Schutzrecht.
KG, Beschl. v. 12.5.2022, 5 U 139/19, Tz. 126
Eine unberechtigte Verwarnung oder Anzeige der Verletzung eines Schutzrechtes verstößt nicht erst dann gegen § 4 Nr. 4 UWG, wenn der Verwarner von ihrer mangelnden Berechtigung weiß. Es genügt vielmehr, dass der Verwarner Anlass hatte, die Voraussetzungen der von ihm behaupteten Schutzrechtsverletzung kritisch zu prüfen und sich – etwa durch die Einholung fachkundigen Rechtsrates – nähere Kenntnis von der Sach- und Rechtslage zu verschaffen und eine solche Prüfung unterblieben ist (vgl. Omsels in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 496). Die mit einer Abnehmerverwarnung oder vergleichbaren Anzeige einer Schutzrechtsverletzung gegenüber Dritten, die der Mitbewerber in den Vertrieb der als rechtsverletzend beanstandeten Ware eingebunden hat, einhergehenden besonderen Gefahren für das Unternehmen des Mitbewerbers machen auch dann, wenn die Bestandskräftigkeit eines zugunsten des Verwarnenden eingetragenen Registerrechts keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage erforderlich, aufgrund derer sich der Verwarner davon überzeugen konnte, dass der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist. Unterbleibt eine solche Prüfung oder wird sie den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, trägt der Verwarnende das hiermit verbundene Risiko, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwarnung objektiv rechtswidrig gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16, Rn. 92 - Ballerinaschuh).
Geprüfte Schutzrechte
Wer gutgläubig Inhaber eines Schutzrechts geworden ist, darf in den Bestand seines Schutzrechts vertrauen,
-
wenn das Schutzrecht im Eintragungsverfahren inhaltlich geprüft wird (Patente, Marken etc.) und
-
keine Informationen darüber hat oder später erlangt, die Zweifel am Bestand des Schutzrechts, insbesondere insoweit daraus gegen Dritte vorgegangen wird hat.
Aber auch der Inhaber geprüfter Schutzrechte ist nicht in allen Fällen von jedem Vorwurf frei.
BGH, Urt. v. 21.12.2005, X ZR 72/04, Tz. 18 - Detektionseinrichtung II
Dass ein auf den Bestand des Patents gestütztes Verhalten nicht schuldhaft sein könne trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Ein dahingehender Rechtssatz besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Patentinhaber weitergehende Kenntnisse als die Erteilungsbehörden über den Stand der Technik hat, diese Kenntnisse aber entgegen seiner nunmehr in § 34 Abs. 7 PatG normierten Wahrheitspflicht zurückhält, aber auch dann nicht, wenn ihm möglicherweise der Schutzfähigkeit entgegenstehendes Material nachträglich bekannt geworden ist und er wusste, dass dieses Material der Schutzfähigkeit des Streitpatents entgegensteht, oder er sich dieser Erkenntnis in vorwerfbarer Weise verschlossen hat. Ob solches der Fall war, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei wird man nicht allein darauf abstellen können, dass das Streitpatent erteilt worden ist und das BPatG eine Nichtigerklärung im Umfang seines Patentanspruchs 2 nicht ausgesprochen hat. Letzteres besagt nämlich nur, dass sich das BPatG insoweit nicht in der Lage gesehen hat, das Vorliegen eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds positiv festzustellen.
Großzügiger:
BGH, Urt. v. 19.1.2006, I ZR 98/02, Ls. - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das DPMA vor der Eintragung zu prüfen hatte.
BGH, Urt. v. 19.1.2006, I ZR 98/02, Tz. 25 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II
Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf. Die Klägerin konnte bei der Schutzrechtsverwarnung von der Rechtsbeständigkeit ihrer Marken ausgehen, weil das DPMA vor deren Eintragung das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG zu prüfen hatte. Die Sorgfaltspflichten eines Markenrechtsinhabers würden im Allgemeinen überspannt, wenn von ihm bei einer Verwarnung eine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt würde, als sie der Eintragungsbehörde möglich war.
Ungeprüfte Schutzrechte
Für ungeprüfte Schutzrechte (z.B. Urheberrecht, Designrechte (Geschmacksmuster), Gebrauchsmuster) wird sehr weitgehend von einem Verschulden ausgegangen, weil bereits derjenige schuldhaft handelt, der einem anderen trotz der Gefahr einen Schaden zufügt, dass das Schaden verursachende Vergalten sich später als rechtswidrig herausstellen sollte.
BGH, Urt. v. 5.7.2001, I ZR 311/98, III. - SPIEGEL-CD-ROM
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, muss durch strenge Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zugeschoben wird. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2014, I-2 U 90/13, Tz. 48
Ein Verschulden in Bezug auf die rechtswidrigen Abnehmerverwarnungen würde die Beklagte nur dann nicht treffen, wenn sie sich vorher durch eine gewissenhafte Prüfung und aufgrund vernünftiger und billiger Überlegungen die Überzeugung verschafft hätte, dass das gegen die Bestattungsunternehmen geltend gemachte Schutzrecht (Anspruch 1 des Gebrauchsmusters 202 21 XXX) rechtsbeständig und der Verletzungsvorwurf begründet ist. Gerade in Bezug auf den Rechtsbestand sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein reines Formalrecht handelt, das – anders als Patente - ohne jede materielle Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe vom Patentamt eingetragen wird. ... Hätte die Beklagte vor Absendung ihrer Verwarnungsschreiben eine Datenbankrecherche durchgeführt, wie sie allgemein üblich ist, so wäre sie zuverlässig auf die DE-OS 196 08 XXY gestoßen und hätte bei deren Lektüre unschwer erkennen können, dass die im Schutzanspruch 1 ihres Gebrauchsmusters gegebene technische Lehre dort bereits weitestgehend vorbeschrieben ist.
Hersteller oder Abnehmerverwarnung
BGH, Urt. v. 11.1.2018, I ZR 187/16 , Tz. 90 ff - Ballerina Schuh
Bei der Prüfung des Verschuldens bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ist zudem danach zu differenzieren, ob es sich um eine Hersteller- oder eine Abnehmerverwarnung handelt.
Im Fall einer Herstellerverwarnung gelten bei der Prüfung der Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsvorwurfs keine besonderen Anforderungen.
Wird dagegen nicht der Hersteller der beanstandeten Gegenstände verwarnt, sondern dessen Abnehmer, bedarf es bei der gebotenen Abwägung der Interessen des Verwarnenden und des Herstellers einer besonders sorgfältigen Prüfung der Rechtslage. Der Abnehmer wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen. Derartige Verwarnungen bergen für das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt. Wird die vorgenommene Prüfung der Rechtslage den gebotenen erhöhten Anforderungen nicht gerecht, verwarnt der vermeintliche Verletzer gleichwohl die Abnehmer, und stellt sich die Verwarnung als objektiv rechtswidrig heraus, trägt er das damit verbundene Risiko.
Aktivlegitimation
Der Abgemahnte ist stets aktivlegitimiert, sein Zulieferer nur, wenn der gegen den abgemahnten Abnehmer ausgesprochene Vorwurf auch für den Lieferanten gelten würde.
OLG München, Urt. v. 5.3.2020, 29 U 3693/17, Tz. 21
Die Kundenbeziehung, die durch die Abnehmerverwarnung gestört wird, ist nicht absolut geschützt. Anspruchsberechtigt ist nur derjenige, dem gegenüber sich die Behinderung in seiner freien wettbewerblichen Betätigung als unberechtigte Inanspruchnahme eines Ausschließlichkeitsrechts darstellt. Die Haftung des Schutzrechtsinhabers entspricht insoweit der Reichweite seiner geltend gemachten (angeblichen) Ansprüche als deren notwendiges Korrelat (BGH GRUR 2007, 313 Rn. 27 - Funkuhr II; BGH GSZ GRUR 2005, 882, 883 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung stehen daher demjenigen nicht zu, der lediglich den angeblichen Schutzrechtsverletzer beliefert, ohne selbst nach der der Verwarnung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung des Verwarners als Verletzer zu erscheinen (BGH GRUR 2007, 313 Rn. 28 - Funkuhr II; vgl. auch BGH GRUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung). Wer unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, haftet für den Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb derjenigen, denen gegenüber er ein Ausschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt; für die darin liegende Gefährdung der Marktchancen weiterer Beteiligter muss er jedenfalls diesen gegenüber nicht einstehen (BGH GRUR 2007, 313 Rn. 30 - Funkuhr II).
Umfang der Ersatzpflicht
BGH, Urt. v. 7.7.2020, X ZR 42/17, Tz. 40 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasst auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Abwendung des Schadenseintritts oder zur Geringhaltung des Schadens vornimmt, sofern er sie nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte. Entsprechend ist anerkannt, dass Rechtsanwaltskosten, die für die Abwehr einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung aufgewendet werden, einen Schaden des Verwarnten darstellen können (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 35 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10, GRUR 2012, 756 Rn. 25 - Kosten des Patentanwalts III).
OLG Hamburg, Urt. v. 12.6.2020, 3 U 107/18
Eine infolge der streitgegenständlichen Abmahnung entstehende Absatzgefährdung kann nicht angenommen werden, wenn die Klägerin aufgrund einer gegen sie ergangenen Entscheidung … ohnehin gehindert ist, die in Rede stehende Matratze über die Verkaufsplattform … abzusetzen. Ist aber der Betreiber einer Verkaufsplattform schon deshalb gehindert, die Ware eines Dritten anzubieten und ihn beim Warenvertrieb zu unterstützen, weil diesem, hier also der Klägerin, rechtskräftig ein gerichtliches Vertriebsverbot auferlegt worden ist, dann kann die Abmahnung des Betreibers der Verkaufsplattform den Warenvertrieb nicht zusätzlich behindern. Auch ist die Abmahnung dann nicht mehr kausal für eine mögliche Absatzbeeinträchtigung. …
Kosten der Rechtsverteidigung
BGH, Urt. v. 7.7.2020, X ZR 42/17, Tz. 44 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
Der Schaden der verwarnten Händler ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin sich bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen. Die Kostenübernahme erfolgte nicht auf Veranlassung der Beklagten. Sie beruht vielmehr auf einer Absprache zwischen der Klägerin und den Händlern, mit denen letztere nur intern von entstehenden Aufwendungen freigestellt worden sind. Eine Vereinbarung dieses Inhalts führt auch dann nicht zur Entlastung des Schädigers, wenn sie in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung getroffen wird.
BGH, Urt. v. 7.7.2020, X ZR 42/17, Tz. 49 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
Der Geschädigte kann Erstattung der Aufwendungen für die Verteidigung gegen eine Schutzrechtsverwarnung nur insoweit verlangen, als diese durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb veranlasst wurden.
BGH, Urt. v. 7.7.2020, X ZR 42/17, Tz. 49 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III
Reichte der Auftrag des Anwalts weiter, als zur Verteidigung gegen die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, wird nur eine anteilige Erstattung der Kosten in Betracht kommen. In welchem Umfang danach Schadenersatz verlangt werden kann, ist gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu bestimmen.
In einem Fall, in dem mehrere zu Unrecht verwarnte Unternehmen ihre Erstattungsansprüche durch einen Rechtsanwalt geltend machen, ist die Novembermann-Rechtsprechung des BGH zu beachten.
OLG Frankfurt, Teilurt. v. 28.10.2021, 6 U 161/11, B.5.a
Die Klägerin verlangt eine 2,0-Gebühr aus einem Streitwert von 100.000 € in Höhe von 2.728,00 €, multipliziert mit den 400 Händlern. Entgegen der Ansicht der Klägerin entstand jedoch nicht für jeden abgemahnten Händler ein gesonderter Gebührenanspruch. Bei der Wahrnehmung der Rechte der verwarnten Händler handelt es sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG. Der Rechtsanwalt kann nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Es entstand daher eine einheitliche Kostenforderung, die die Händler gemeinsam zu tragen hatten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 150/18, Tz. 24 - Der Novembermann). Ein einheitlicher Auftrag an einen Rechtsanwalt kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird und die Angelegenheit damit mehrere Gegenstände umfasst. Ob der Rechtsanwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2010, 3035 Rn 18).
Darlegungs- und Beweislast
BGH, Beschl. v. 20.6.2017, VI ZR 505/16
Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urt. v. 24.3.2010, XII ZR 175/08, Tz. 20 mwN; v. 29.11.2016, X ZR 122/14, Tz. 33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urt. v. 22.4.2008, VI ZR 83/07, Tz. 21 f. mwN).
Anders noch OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.1.2013, 20 U 190/11, B., das von einer Beweislastverteilung wie bei einer negativen Feststellungklage ausgegangen ist.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: