Zur falschen Angabe einer Norm, aus der aber inhaltlich das Richtige abgeleitet wird:
OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12, Tz. 75
Der Gesetzesverstoß ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen, wenn die Belehrung nur deshalb unrichtig ist, weil die falsche Norm angegeben wird. Über das Wesentliche, nämlich über seine Rückgabepflicht und über die Möglichkeit der Rückgabe an den Verkäufer, auf die nach § 18 BatterieG weiterhin genauso hingewiesen werden muss wie zur Zeit der Geltung der Batterieverordnung, wird der Verbraucher informiert.