Spionage zu Zwecken des Wettbewerbs ist unzulässig.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Spionage der Abwehr von rechtswidrigen Maßnahmen des Konkurrenten dient und sich streng in den Grenzen dessen hält, was zu diesem Zwecke geboten ist.
Näheres zum Geheimnisschutz und Geheimnisverrat finden Sie in der Kommentierung von §§ 17, 18 UWG. S.a. Betriebsstörungen