Der Begriff der Person ist weit zu verstehen. Gemeint sind
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natürliche Personen, das sind Menschen,
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Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die Partnerschaftsgesellschaft, und
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juristische Personen
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des Privatrechts, z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG), die Aktiengesellschaft (AG), der eingetragene Verein (e.V.), die eingetragene Genossenschaft (e.G.) etc., und
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des öffentlichen Rechts (Körperschaften, rechtsfähige Anstalten etc.)
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Der juristischen Person werden im Wettbewerbsrecht die Handlungen ihrer Organe (Geschäftsführer, Vorstand etc.) zugerechnet.
Einem Unternehmer werden außerdem im Rahmen der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG die Handlungen seiner Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragten zugerechnet. Darüber hinaus kann auch der Mitarbeiter selber verantwortlich sein.
KG Berlin, Urt. v. 20.7.2012, 5 U 90/11, Tz. 20
Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG können auch Mitarbeiter eines Unternehmens begehen, wobei umstritten ist, ob ein Mitarbeiter, der den Absatz des Unternehmens fördert, für das er tätig ist, regelmäßig auch als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen ist und damit als solcher Normadressat des UWG ist (so Köhler in Köhler/Bornkamm, § 2, Rn. 55 u. 121) oder ob eine eigene Haftung von Mitarbeitern nur dann in Betracht kommt, wenn ihnen eine für das Unternehmen bedeutsame Funktion zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurde, so dass sie das Unternehmen im Rechtsverkehr repräsentieren (so Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 2, Rn. 25).