1. 1. Was sind aleatorische Reize ?
2. Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit aleatorischer Reize
3. Sonstige wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu aleatorischen Reizen
Was sind aleatorische Reize ?
Der Begriff aleatotisch stammt vom lateinischen alea = der Würfel. Aleatorische Reize sind im Wettbewerbsrecht Werbemittel, die mit Spiel und Zufall arbeiten, z.B. Gewinnspiele und Preisausschreiben. In der Regel werden finanzielle Vorteile oder Geschenke an jemanden gewährt, der eine vom Zufall abhängige Bedingung (z.B. jeder einhundertste Käufer) erfüllt.
Die Abgrenzung aleatorische Reize von Zugaben oder vom Erwerb einer Ware oder Bezug einer Dienstleistung abhängige Geschenke ist u.U. schwierig, wettbewerbsrechtlich aber nicht entscheidend, da die Zulässigkeit einer entsprechenden geschäftlichen Handlung sich nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.
BGH, Urt. v. 22.1.2009, I ZR 31/06, Tz. 9 – Jeder 100. Einkauf gratis
Wenn sich der mögliche Gewinn unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit aleatorischer Reize
BGH, Urt. v. 22.1.2009, I ZR 31/06, Tz. 12 – Jeder 100. Einkauf gratis
Der Einsatz aleatorischer Reize reicht für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu rechtfertigen. Wettbewerbswidrig ist eine Werbung erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach einer in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ist auch zu berücksichtigen, ob der angesprochene Verkehrskreis gemäß § 4a Abs. 2 S. 2 UWG besonders schutzbedürftig ist.
Sonstige wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu aleatorischen Reizen
§ 5a Abs. 2 UWG: Vorenthalten wesentlicher Informationen. Mehr dazu hier.
Wie bei allen geschäftlichen Handlungen kommt auch bei Geschenken die Begründung einer Irreführungsgefahr als Ansatz eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht.
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
Nr. 17 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird
Nr. 20 das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.
In der Heilmittelwerbung
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden,
Nr. 13 mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist.
Mehr dazu hier.