Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

g) Abtretung/Prozessstandschaft

Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG kann von den nach § 8 Abs. 3 UWG aktiv legitimierten Personen und Organisationen in aller Regel nicht abgetreten werden. Eine nicht selber aktiv legitimierte Person kann den Unterlassungsanspruch aber unter Umständen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.

1. Abtretung des Unterlassungsanspruchs im UWG

2. Prozessstandschaft

Abtretung des Unterlassungsanspruchs im UWG

BGH, Urt. v. 3.5.2007, I ZR 19/05, Tz. 33 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die isolierte Abtretung von Abwehransprüchen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Unterlassungsansprüche aus einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB, die nicht ohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden können. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde.

Ebenso BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18, Tz. 17 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater

Ausnahme:

BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater

Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die in Rede stehenden Ansprüche nicht an irgendeinen Dritten abgetreten oder im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG übertragen worden sind, sondern an ein Unternehmen, das im Wettbewerb die Stellung des Klägers in vollem Umfang übernommen hat. In diesem Sonderfall kommt es durch die Abtretung nicht zu einer Abspaltung des Anspruchs von der Mitbewerberstellung und einer Vermehrung der Anspruchsberechtigten, so dass die Leistung an das aufnehmende Unternehmen ohne eine Veränderung ihres Inhalts im Sinne von § 399 Fall 1 BGB erfolgen kann (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.20; Großkomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8 Rn. 199; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 114).

zurück nach oben

Prozessstandschaft

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in gewillkürter Prozessstandschaft setzt allgemein und so auch im UWG voraus, dass

  • der Anspruchsteller zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ermächtigt wurde und
  • ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hat.

BGH, Urt. v. 3.11.2005, I ZR 29/03, Tz. 21 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem

Soweit die Klage auf … einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt ist, geht die Klägerin in zulässiger Weise in gewillkürter Prozessstandschaft vor. … Der gewillkürten Prozessstandschaft steht in diesem Falle nicht entgegen, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht unabhängig …  abgetreten werden können. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist in diesen Fällen dann zulässig, wenn der Ermächtigte auf Grund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat, wozu auch wirtschaftliche Interessen zählen.

BGH, Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124/11, Tz. 87 – Video-Spielkonsolen II

Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 28/12, Tz. 24 - Beuys-Aktion, mwN).

OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, Tz. 63

Grundsätzlich ist es zulässig, den Anspruch eines Mitbewerbers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung auf Grund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Das erforderliche eigene Interesse kann sich insbesondere aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.22 m. w. N.).

In diesem Sinne auch OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2013, 4 U 88/13, Tz. 59

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch einen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Wege der Prozessstandschaft für ein Verbandsmitglied ist unzulässig, weil dadurch die Voraussetzungen der Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unterlaufen würden.