Die Richtlinie 2006/114/EG enthält
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Mindestvorgaben für das Verbot irreführender Werbung gegenüber Gewerbetreibenden. (Die irreführende Werbung gegenüber Verbrauchern ist in der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken geregelt.)
Dieser Aspekt der Richtlinie wurde seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2005/25/EG über unlautere Geschäftspraktiken praktisch weitgehend bedeutungslos. Die Richtlinie setzt in bezug auf die irreführende Werbung einen Mindeststandard, der von der deutschen Rechtsprechung stets überboten wurde. Gegenüber Gewerbetreibenden (Fachkreisen) finden im UWG die gleichen Grundsätze zur Bestimmung einer Irreführungsgefahr Anwendung wie gegenüber Verbrauchern, soweit davon abgesehen wird, dass Fachkreisen einer eine höhere Aufmerksamkeit und weitergehende Kenntnisse beim Verständnis einer geschäftlichen Handlung unterstellt werden.
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Zwingende Vorgaben für jede Form der vergleichenden Werbung. Diese Vorgaben sind bei der Auslegung der § 6, 5 Abs. 3 UWG zu beachten.
Auf die Vorgaben der Richtlinie zur vergleichenden Werbung wird im Rahmen der Darstellung des Problemkreises 'vergleichende Werbung' eingegangen. Zur EuGH-Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung geht es hier.
Die irreführende und die unzulässige vergleichende Werbung sind zwei unterschiedliche Verbote.
EuGH, Urt. v. 13.3.2014, C‑52/13, Tz. 28 - Posteshop SpA
Die Richtlinie 2006/114 ist in Bezug auf den Schutz von Gewerbetreibenden dahin auszulegen, dass sie irreführende und unzulässige vergleichende Werbung als zwei selbständige Zuwiderhandlungen behandelt und dass es, um eine irreführende Werbung zu untersagen und zu sanktionieren, nicht notwendig ist, dass diese gleichzeitig eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt.