Beiträge und sonstige finanziellen Leistungen
BGH, Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15, Tz. 26f - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln
Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 3a UWG, weil sich ihr Zweck darauf beschränkt, im Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Steuerpflichtigem die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen.
Nichts anderes gilt für Regelungen des Sozialrechts, die lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems erhalten sollen.
SGB V (Krankenversicherung)
BGH, Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15, Tz. 30 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln
Zweck des § 33 Abs. 8 SGB V ist allein die Absicherung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei dieser Vorschrift fehlt es an einer Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Verbraucher und der Mitbewerber.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.10.2011, 20 U 36/11, Tz. 24 f
Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 SGB V (Anm.; Pflicht zur quartalsmäßigen Zuzahlung für ärztliche Leistungen) ist keine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG. …
… Bei sozialrechtlichen Vorschriften ist zu fragen, ob die Norm lediglich die gesetzmäßige Verwendung von Mitteln im Interesse der Sozialversicherten sicherstellen will. In diesem Fall liegt keine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG vor. Verstöße können daher nicht mittels des Lauterkeitsrechts geahndet werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.53).
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.6.2023, 14 W 44/23, Tz. 53
Bei den §§ 130a Abs. 1, 131 Abs. 5 SGB V handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (auch) um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (OLG Hamburg Urt. v. 19.11.2020, 3 U 109/19, Tz. 69; vgl. hierzu auch OLG Braunschweig Urt. v. 17.5.2018, 2 U 54/15, Tz. 119).