Berufsverbände oder sonstige Verbände zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder oder Dachorganisationen, denen Wettbewerber angehören, können selber als Mitbewerber angesehen werden. In diesen Fällen ist der Verband oder die Dachorganisation zudem Mitbewerber, soweit ein wettbewerbsrechtlicher Verbotstatbestand den Mitbewerber als Tatbestandsmerkmal voraussetzt.
BGH, Urt. v. 19.5.2011, I ZR 147/09, Tz. 20 – Coaching-Newsletter
Der Kläger ist Mitbewerber der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 7 UWG, weil er ebenfalls Coaching-Dienstleistungen anbietet und damit zu ihr in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin bietet zwar selbst keine solchen Dienstleistungen an. Als Berufsverband fördert sie aber die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder und bemüht sich damit indirekt um dieselben Abnehmerkreise wie die Beklagte. Damit besteht auch zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 12 - Marktführer Sport
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Die Klägerin betreibt zwar selbst kein Einzelhandelsunternehmen für Sportartikel. Sie fördert aber als Verbundgruppe von Sportfachgeschäften die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder und bemüht sich damit indirekt um dieselben Abnehmerkreise wie die Beklagte. Damit besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Die Aktivlegitiomation für das Vorgehen dieser Verbände gegen Wettbewerber ergibt sich in diesem Falle aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Aktivlegitimation bestimmter anderer Verbände ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.