Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

8. Aktivlegitimation bei vergleichender Werbung

Rechtsverstöße wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung können alle Unternehmen und Organisationen verfolgen, die nach § 8 Abs. 3 UWG aktiv legitimiert sind. Das gilt auch bei Verstößen gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG, obwohl sie primär Individualinteressen schützen.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, Tz. 51 – Creation Lamis

In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG sind - anders als beim ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz - nicht nur die konkret betroffenen Hersteller anspruchsberechtigt. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG zeichnen sich zwar auch durch ihren individualschützenden Charakter aus. Das könnte dafür sprechen, nur den betroffenen Mitbewerbern, also in erster Linie dem Zeicheninhaber und gegebenenfalls Inhabern einer ausschließlichen Lizenz, eine Anspruchsberechtigung zuzusprechen. Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG erfassten Fälle vergleichender Werbung sind aber auch verboten, weil sie den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können. Diesem Zweck der Verbote widerspräche es, nur dem konkret Betroffenen die Legitimation zur Anspruchsverfolgung zuzuerkennen. Zur effektiven Durchsetzung ihrer durch ein unlauteres Verhalten nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 oder 6 UWG betroffenen Interessen können sich deshalb alle in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchsteller auf diese Unlauterkeitstatbestände stützen.