Die Tatsache muss geeignet sein, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen. Eine besondere Intensität der Schädigungseignung wird nicht vorausgesetzt. Es reicht aus, dass die Tatsache den Unternehmer oder sein Unternehmen irgendwie in ein negatives Licht rücken kann.
BGH, Urt. v. 17.1.2002, I ZR 161/99, Tz. 30 - Hormonersatztherapie
§ 4 Nr. 8 UWG setzt keine pauschal herabsetzende oder kränkende Äußerung voraus.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, I-15 U 48/19, Tz. 113
Zwar erfasst § 4 Nr. 2 UWG nicht die bloße Ehrkränkung ohne Auswirkung auf die unternehmerischen Belange des Betroffenen, jedoch muss die Äußerung nicht herabsetzender oder kränkender Natur sein (BGH WRP 2002, 828 (831) – Hormonersatztherapie). Es genügt, dass sie Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich wiederum nach der Wirkung der Äußerung auf die angesprochenen Verkehrskreise. Ein konkreter Schadenseintritt ist für den Abwehranspruch nicht erforderlich.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2020, 6 W 38/20
Die Äußerung ist auch objektiv geeignet, den Kredit der Antragstellerin zu schädigen, wenn sie geeignet ist, einen Nachteil für die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin mit sich zu bringen, was sich nach der Wirkung der Äußerung auf die angesprochenen Verkehrskreise aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers beurteilt, es kommt also nicht auf die Vorstellungen des Handelnden, mithin der Antragsgegnerin an (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 4 Rn 2.19).