Die Landespressegesetze (z.B. § 7 Berliner Pressegesetz) enthalten die Verpflichtung, dass auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk der Name oder die Firma und der Wohnort oder Geschäftssitz des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genanntwerden müssen.
Es handelt sich bei diesen Regelungen nicht um Marktsverhaltensregelungen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt keine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung dar.
BGH, Urt. v. 13.7.1989, I ZR 160/87, II.2.a (= GRUR 1989, 830) – Impressumspflicht
Die presserechtliche Impressumspflicht gehören nicht zu den wertbezogenen Normen, deren Verletzung ohne weiteres wettbewerbswidrig ist. ... Bei der Regelung der Impressumspflicht handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift des Presserechts. Sie dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Individualansprüche (z.B. bei Ehrverletzungen, Urheberrechtsverletzungen u.a.) und der Sicherung der strafrechtlichen Verfolgung von Pressedelikten.