Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Öko / Bio

1. Allgemeines zur Bio-, Öko- und Umweltwerbung

2. Weiterführende Links

3. Bio-Logo / Bio-Siegel

4. Beispiele für Bio-, Öko- und Umweltwerbung

Allgemeines zur Bio-, Öko- und Umweltwerbung

BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 33 – Biomineralwasser

Der Begriff „Bio“ hat je nach dem Produkt, für das er benutzt wird, unterschiedliche Bedeutungen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 4.65; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 343).

OLG Koblenz, Urt. v. 8.2.2024, 9 U 1850/22, Tz. 47 (WRP 2024, 606)

Der Zusatz „Bio“ hat je nach Produkt, für das er benutzt wird, unterschiedliche Bedeutungen. Lediglich für pflanzliche Lebensmittel weist er ebenso wie der Zusatz „Öko“ darauf hin, dass das fragliche Produkt nach den Grundsätzen des ökologischen/biologischen Landbaus hergestellt worden ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 2.79). Bei Reinigungsmitteln besagt der Zusatz „Bio“ demgegenüber für den durchschnittlichen Verbraucher, dass es sich um ein biologisch abbaubares und umweltfreundliches Produkt handelt, das natürliche, biologisch wirkende Stoffe enthält (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 2.82).

zurück nach oben

Weiterführende Links

Siehe auch Umweltwerbung

Zur Verwendung von Bio-Zeichen siehe hier.

Zur Bio-Kennzeichnung und -werbung für Lebensmittel siehe auch hier.

zurück nach oben

Bio-Logo / Bio-Siegel

Zur Verwendung eines eigenen Logos, dass als Bio-Siegel verstanden werden kann:

OLG München, Urt. v. 9.12.2021, 6 U 1973/21 (WRP 2022, 494)

Dem angesprochenen Verkehr ist zum einen die Verwendung von Hinweisen auf die Bio-Eigenschaft der Produkte durch unternehmenseigene Kennzeichnungen bzw. Marken bekannt, .... Daneben kennt der angesprochene Verkehr die regelmäßig von bestimmten Organisationen vergebenen Öko- bzw. Bio-Kennzeichnungen, die mit ihrer Vergabe die Einhaltung bestimmter, von den Organisationen festgelegten und überprüften Standards belegen (vgl. z.B. „Demeter“ oder „Biokreis“). Der angesprochene Verkehr erwartet, dass die Produkte, auf denen ein solches Bio-Siegel angebracht ist, auch die von dem jeweiligen Aussteller zugrunde gelegten Anforderungen einhalten. Insofern ist jedoch auch festzustellen, dass es eine Vielzahl derartiger Kennzeichnungen gibt, so dass der angesprochene Verkehr eine konkrete Zuordnung nicht stets vornehmen kann. Als Mindesterwartung verbleibt jedoch auch bei einer nicht bekannten Kennzeichnung das Verständnis, dass eine Kontrolle durch einen Dritten und die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards festgestellt wird. …

Bezüglich des EU-Bio-Logos ist zu berücksichtigen, dass dieses Logo lediglich Mindeststandards garantiert. Für viele Verbraucher, die Wert auf eine Ernährung mit hochwertigen Nahrungsmitteln legen, wird ein Produkt, welches lediglich dieses Logo trägt, nicht ausreichend sein. Vielmehr wird gerade dabei auf weitere Hinweise bezüglich einer besonderen Qualität geachtet werden. Dies geschieht üblicherweise durch Logos, welche auf eine objektive Kontrolle bestimmter Standards hinweisen. Dies legt ein Verkehrsverständnis nahe, wonach die Darstellung des streitgegenständlichen Bio-Logos neben dem EU-Bio-Logo einen Hinweis darauf darstellt, dass es sich um die Auszeichnung durch einen Dritten handelt. …

Der angesprochene Verkehr, der wie dargelegt daran gewohnt ist, dass Produkte mit Kennzeichen versehen werden, um die Prüfung durch einen Dritten nach bestimmten Standards zu belegen, wird das streitgegenständliche Bio-Logo so verstehen, dass es sich um ein von einem unabhängigen Dritten vergebenes Logo handelt.

zurück nach oben

Beispiele für Bio-, Öko- und Umweltwerbung

Bio-Oil

OLG Hamm, Urt. V. 27.3.2012, I-4 U 193/11, Tz. 55, 58

Die Bezeichnung "Bio-Oil" vermittelt dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass von der Silbe "Bio" diese Botschaft ausgeht. Die Silbe "Bio" spricht die Verbraucher genau auf den Gesichtspunkt der Herkunft der Inhaltsstoffe an, nämlich darauf, ob die Inhaltsstoffe natürlicher / pflanzlicher oder chemischer Herkunft sind. Idealerweise wünscht sich der Verbraucher Kosmetika mit ausschließlich natürlichen Inhaltsstoffen. Allerdings weiß der durchschnittliche Verbraucher auch, dass sich dies z.B. aus Haltbarkeitsgründen nicht immer durchhalten lässt. Dementsprechend rechnet der Verbraucher damit, dass zu einem gewissen Anteil auch chemische Substanzen in Kosmetika enthalten sein können, auch wenn sie die Silbe "Bio" in ihrem Namen tragen. Soll aber die Silbe "Bio" überhaupt noch einen Sinn haben, dann zumindest den, dass in dem Produkt jedenfalls überwiegend natürliche / pflanzliche Substanzen enthalten sind.

Mit der Silbe "Bio" verbindet der Verbraucher auch nicht lediglich die Vorstellung, dass in dem Produkt zumindest überhaupt natürliche / pflanzliche Stoffe enthalten sein müssen unabhängig davon, in welchem Umfang. Die Parallele zum Bio-Diesel und Bio-Sprit, die das Landgericht zieht, kann hier nicht bemüht werden. Bei den Kraftstoffen soll mit der Silbe "Bio" zwar in der Tat zum Ausdruck gebracht werden, dass im Vergleich zum konventionellen Kraftstoff zumindest teilweise - wenn auch nur zu einem geringen Anteil - pflanzliche Stoffe beigemischt sind. Zu Recht weist der Antragsteller aber darauf hin, dass die Verbrauchervorstellungen in Bezug auf Kraftstoffe einerseits überhaupt nicht mit den Verbrauchervorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung von Kosmetika andererseits verglichen werden können. Kommt der Kraftstoff planmäßig nur mit dem Motor des Autos in Berührung, wird das "Bio-Oil" auf die Haut aufgetragen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die menschliche Haut ein sensibles Organ ist und individuell verschieden anfällig für Krankheiten wie Neurodermitis, Allergien oder andere Unverträglichkeiten sein kann, legt der Verbraucher – anders als beim Kraftstoff – ganz besonderen Wert auf die Herkunft des Kosmetikums.

"100 % recycled"

KG, Urt. v. 21.5.2010, 5 U 103/08

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erwartet von einem Papierprodukt, das als „100 % recycled“ bezeichnet wird, aufgrund dieser Erfahrungen, dass es aus Abfallprodukten hergestellt worden ist, die diese Stationen des Kreislaufs über „Blaue Tonne“/Altpapiercontainer, Abtransport, Wiederaufbereitung und Herstellung durchlaufen haben.

Heimkompostierbar

OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2020, 20 U 162/20, Tz. 17

Der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, hält es für ein naheliegendes Verständnis der Angaben „Heimkompostierbar“ in Verbindung mit dem Zertifikat „..........“, dass die streitgegenständlichen Kapseln durch die Biotonne entsorgt werden dürfen. Dies ergibt sich daraus, dass Verbraucher annehmen werden, dass heimkompostierbare Verpackungen sich erst recht für die Industriekompostierung eignen. … Das ist jedoch unzutreffend, weil nach der BioabfallVO  jedenfalls eine entsprechende Zertifizierung nach DIN EN 13432 erforderlich ist.

zurück nach oben