Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

a) Anzeigenblätter

OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.8.2009, 4 U 31/08, II. 2.b

Auch für kostenlose Zeitschriften gilt der Grundsatz der Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung gemäß § 4 Nr. 3 UWG (a.F.; heute § 5a Abs. 4 UWG). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein durchschnittlicher Leser bei allen Presseerzeugnissen, die kostenlos verteilt werden, erwartet, dass die betreffende Zeitschrift nur Werbung enthält. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das wettbewerbsrechtliche Gebot der Trennung von redaktionellen Texten und Werbung beispielsweise auch für kostenlose Anzeigenblätter gilt (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 831; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007, 4 U 140/07).

OLG Hamburg, Urt. v. 13.6.2013, 3 U 15/12, B.I.1.b

Es kann - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim O. A. um ein kostenlos verteiltes Anzeigenblatt handelt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Leser einer Zeitschrift, die sich aus Anzeigen finanziert, generell davon ausgehen, der Herausgeber sei auch im Rahmen der redaktionellen Gestaltung von Werbenden abhängig. Solange eine Zeitschrift … selbst zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung differenziert, wird der durchschnittlich informierte Leser dem redaktionellen Teil jedenfalls ein Mindestmaß an Vertrauen im Hinblick auf Objektivität und Neutralität der Beiträge entgegenbringen. Das gilt auch dann, wenn im redaktionellen Teil der Zeitschrift über Produkte bzw. Anbieter berichtet wird, welche an einer gemeinsamen Verlosungsaktion beteiligt sind (BGH GRUR 2013, 644 Tz. 20 Preisrätselgewinnauslobung V).

OLG Hamm, Urt. v. 27.9.2011, I-4 U 102/11, B.II.1.b.aa 

Bei einem Anzeigenblatt der hier vorliegenden Art hat der Leser im Hinblick auf eine neutrale Berichterstattung aber nicht die gleichen Erwartungen wie etwa bei einer Tageszeitung. Denn er weiß oder muss davon ausgehen, dass die kostenlosen Anzeigenblätter in erster Linie Werbezwecken dienen, um eine Finanzierung auch der redaktionellen Testbeiträge zu ermöglichen. Er erwartet deshalb nur in viel geringerem Maße als bei üblichen Tageszeitungen eine journalistische Neutralität bei den Beiträgen. Er wird deshalb Kennzeichnungen als Anzeige eher erwarten und leichter erkennen. Das hat zur Folge, dass an die Kennzeichnung von redaktionellen Anzeigen in solchen Anzeigenblättern zu stellenden Anforderungen großzügiger zu handhaben sind.

OLG Naumburg, Urt. v. 23.04.2010, 10 U 31/09

Das Verbot der redaktionellen Werbung gilt zwar grundsätzlich für alle Arten von Zeitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei kostenlos verteilten Anzeigenblättern ist aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirklicht.