Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Mehrdeutige Aussagen

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Tz. 17 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport).

Ebenso OLG Köln, Beschl. v. 19.9.2017, 6 W 97/17, Tz. 23 - Das beste Netz gibt‘s bei; OLG Köln, Urt. v. 27.11.2020, 6 U 65/20 – 100,- € günstiger als 299,- € (WRP 2021, 371, Tz. 63); OLG Nürnberg, Urt. v. 24.5.2022, 3 U 4652/21, Tz. 43OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 108; OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2023, 3 U 1722/23

OLG Hamm, Urt. v. 15.3.2011, I-4 U 203/10

Bei mehrdeutigen oder missverständlichen Angaben muss die Angabe in jeder Beziehung zutreffend sein, um eine Irreführung verneinen zu können. Der Werbende muss jede der verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rn. 2.111).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 50/14, Tz. 40

Angaben, die die maßgebliche Durchschnittsperson in verschiedener Weise auffassen kann, sind bereits irreführend, wenn auch nur einer der möglichen Anhaltspunkte nicht der Wahrheit entspricht (BGH, GRUR 1997, 665 – Schwerpunkgebiete). Überdies ist zu beachten, dass bereits ein Quorum von ca. einem Viertel der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die in die Irre geführt werden, ausreicht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 UWG Rn 2.106 m.w.N.).

OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 78/15, II.2.a

Bei mehrdeutigen Aussagen muss der Werbende die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen. Er darf sich nicht unter Berufung auf die eigene, unklare Ausdrucksweise der Verantwortung entziehen. Dementsprechend darf, wenn die Reichweite eines Begriffs fachlich umstritten ist, der Werbende nicht ohne weiteres das für ihn günstige Verständnis des Begriffs verwenden.

Aber

OLG Köln, Urt. v. 27.11.2020, 6 U 65/20 – 100,- € günstiger als 299,- € (WRP 2021, 371)

Allerdings genügt es für eine wettbewerblich relevante Irreführung nicht, dass die Werbung nur von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in unrichtiger Weise verstanden wird.

Siehe auch hier.

Beispiele

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2016, I-15 U 39/16 (WRP 2017, 331)

Die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist unklar, weil sie offen lässt, ob der Beklagte nur eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker zugelassen ist oder ob er über die normale Zulassung als Heilpraktiker hinaus über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügt. Ein Teil der Leser der Internetseite wird sie in letzterem Sinne verstehen, indem er eine Parallele zu den Berufsbezeichnungen für Fachärzte zieht, die Ärzte mit einer Zusatzqualifikation für ein bestimmtes Fachgebiet ausweisen, zumal die vom Beklagten verwendete Bezeichnung die Einschränkung der Zulassung nicht ausdrücklich hervorhebt. Dies wäre jedoch für diesen Teil des angesprochenen Verkehrs zur Klarstellung erforderlich gewesen, um dem durch die Bezeichnung hervorgerufenen Eindruck einer Zusatzqualifikation entgegenzuwirken.