Der Streitwert eines Auskunftsanspruchs zu einem nicht bezifferten Anspruch auf die Feststellung, dass der Gegner den Schaden erstatten muss, den die geschäftliche Handlung verursacht hat (Schadenersatzfeststeller) muss ebenfalls nach § 3 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte legen sie in der Regel den Wert in der Höhe von 1/20 bis 1/8 des Werts des Unterlassungsanspruchs oder 1/5 bis 1/3 des Werts des Schadenersatzfeststellers fest (Köhler in Köhler/Bornkamm UWG, § 12, Rdn. 5.14).
Diese Regelwerte gelten nicht für die Bestimmung der ‚Beschwer‘, auf die es bei der Frage ankommt, ob gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Diese Beschwer berechnet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
BGH, Beschl. v. 29.6.2010, X ZR 51/09, Tz. 4 ff
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers - abgesehen von etwaigen Geheimhaltungsinteressen nach dem Aufwand an Kosten und Zeit, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs mit sich bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2010 - II ZR 75/09).
Ebenso BGH, Beschl. v. 10.12.2020, I ZB 23/20, Tz. 5; BGH, Beschl. v. 23.3.2023, I ZR 139/22, Tz. 8
BGH, Beschl. v. 29.6.2010, X ZR 51/09, Tz. 5 f
Bei der Bemessung der Beschwer ist auch der Aufwand zu berücksichtigen, der der verpflichteten Partei in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstinstanzlichen Urteil titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten entstanden ist. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten Anspruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgegeben" werden kann. Denn insoweit können dem Vollstreckungsschuldner Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO zustehen, die unter dem Gesichtspunkt der Beschwer den durch die Auskunftserteilung entstandenen berücksichtigungsfähigen Kosten entsprechen und an deren Stelle treten.
Ansonsten gehören zu den im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung berücksichtigungsfähigen Kosten im Allgemeinen neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte auch die Angaben fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf.
BGH, Beschl. v. 10.12.2020, I ZB 23/20, Tz. 6
Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese dem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).
Ebenso BGH, Beschl. v. 23.3.2023, I ZR 139/22, Tz. 9
BGH, Beschl. v. 10.12.2020, I ZB 23/20, Tz. 6
Drittbeziehungen stellen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und haben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben.