BGH, Beschl. v. 5.3.1998, I ZR 185/95 - Verbandsinteresse (= GRUR 1998, 958)
Im Rahmen der Verbandsklage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist das Interesse des klagenden Verbandes nach § 3 ZPO selbständig zu bewerten. Es erscheint gerechtfertigt, für den Regelfall das Interesse eines Verbandes ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers.
Ebenso KG, Beschl. v. 2.1.2024, 5 W 95/23 (MD 2024, 229); OLG Celle, Beschl. v. 8.2.2016, 13 W 6/16, Tz. 5; OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2015, 6 W 107/15; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.7.2021, 6 W 53/21; OLG Celle, Beschl. v. 7.3.2023, 13 W 3/23, I.1
BGH, Beschl. v. 15.9.2016, I ZR 24/16, Tz. 9 ff
Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile.
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen.
Die Bewertung von Verbandsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, ist für die Bewertung der Interessen in einem Wettbewerbsprozess jedoch nicht maßgeblich (BGH, GRUR-RR 2013, 528 Rn. 3). Dem Umstand, dass die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände in der Regel gering bemessen ist, kann im Wettbewerbsprozess dadurch Rechnung getragen werden, dass auf deren Antrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG eine Streitwertherabsetzung erfolgt.
Siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.12.2017, 6 W 55/17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.1.2020, 6 W 119/19; OLG München, Beschl. v. 6.12.2021, 29 W 1401/21, Tz. 3; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.3.2024, 6 W 85/22