Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

(3) Das Charakteristische der Verletzungshandlung

Das Charakteristische (der Kern) der Verletzungshandlung

1. Abstrakte Verletzungshandlung (Verletzungsform)

2. Konkrete Verletzungshandlung (Verletzungsform)

Abstrakte Verletzungshandlung (Verletzungsform)

Im Wettbewerbsrecht ist es häufiger möglich, den Verbotsantrag über die konkrete Verletzungshandlung, die Anlass für das rechtlichen Vorgehen war, hinaus zu verallgemeinern.

Bei den Gerichten besteht aber zunehmend die Tendenz, keine verallgemeinernden Verbote auszusprechen und die konkrete Verletzungshandlung in den Verbotstenor aufzunehmen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtswidrigkeit einer geschäftlichen Handlung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Diese Erkenntnis ist aber nicht neu und die früher großzügigere Rechtsprechung deshalb nicht obsolet, zumal es keine Entscheidung des BGH gibt, die zur Zurückhaltung bei verallgemeinernden Titeln mahnt.

Verallgemeinerungen im Verbotsanspruch müssen allerdings das Charakteristische der Verletzungshandlung herausarbeiten. Sie müssen weiterhin den Anforderungen an die Bestimmtheit des Verbotsanspruchs genügt.

BGH, Urt. v. 5.10.2010, I ZR 46/09, Tz. 26 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung

Nach der Rechtsprechung des Senats können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (vgl. BGH, Urt. v. 10. 12. 2009, I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 30 - Fischdosendeckel; Urt. v. 19. 5. 2010, I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos).

Ebenso BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22, Tz. 50 – chalk in it; BGH, Beschl. v. 29.9.2016, I ZB 34/15, Tz. 35BGH, Urt. v. 23.2.2006, I ZR 272/02, Tz. 39 - Markenparfumverkäufe; BGH, Urt. v. 9. 9. 2004, I ZR 93/02, II.4.b) - Ansprechen in der Öffentlichkeit IIBGH, Urt. v. 20.6.2013, I ZR 55/12, Tz. 18 – Restwertbörse II; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.9.2020, 6 W 99/20 (GRUR-RR 2021, 90); OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2024, 5 U 83/23, Tz. 91

BGH, Beschl. v. 6.2.2013, I ZB 79/11, Tz. 14

Der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen.

Durch die Formulierung eines abstrakten Unterlassungsantrags wird die Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht gebunden. Während es den Sachverhalt bei einem Antrag, der auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen darf, legt der abstrakte Antrag fest, welcher Aspekt der geschäftlichen Handlung verboten werden soll.

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.10.2016, 6 U 61/16, II.2.a

Der Antrag wurde abstrakt formuliert. Anders als bei einem allein gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungsantrag, dessen Streitgegenstand alle Rechtsverletzungen umfasst, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind (vgl. BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser), muss in einem solchen Fall die Beanstandung im Klageantrag genau umschrieben werden. Das Gericht ist an den so umschriebenen Streitgegenstand gebunden (§ 308 I ZPO). Eine Abwandlung ändert grundsätzlich den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt auch, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist prozessual kein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (BGH GRUR 2006, 960 [BGH 29.06.2006 - I ZR 235/03] - Anschriftenliste).

Welche Verallgemeinerungen in einem abstrakten Antrag möglich und zulässig sind, hängt meist von den Umständen des Einzelfalls und vom materiellen Recht ab.

BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/16, Tz. 24 - Segmentstruktur

Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach anhand des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkungen der Entscheidung mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem effektiven Rechtsschutz abzuwägen (BGH, Urt. v. 28.11.2002, I ZR 168/00 - P-Vermerk). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann deshalb hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes gegen eine unzulässige geschäftliche Handlung erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006, I ZR 191/03, Tz. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urt. v. 15.5.2014, I ZR 137/12, Tz. 28 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft).

BGH, Urt. v. 8.11.2018, I ZR 108/17, Tz. 22 - Deutschland-Kombi

Zwar lässt der Antrag in der Beschreibung der konkreten Verletzungsformen nicht aus sich heraus erkennen, worin das Charakteristische der beanstandeten Verletzungshandlung besteht, also woraus sich ergibt, dass die angegebenen Preise die marktgerechten Preise unterschreiten. Das Charakteristische des von der Klägerin geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Vortrag.

BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 39 - Rundfunkhaftung

Kommen die verbotsbegründenden Umstände in Unterlassungsantrag und -tenor nicht unmittelbar zum Ausdruck, so sind der Antrag und - ihm folgend - der Urteilstenor zur Bestimmung ihrer Bedeutung und Reichweite auszulegen. Dazu ist nicht allein auf ihren Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend die Begründung des Unterlassungsbegehrens und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.7.2014, 2 U 34/14, B.1.a.cc

Die Anforderungen an die Konkretisierung eines Unterlassungsantrages sind auch abhängig von den Besonderheiten des materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (vgl. Seichter, in: jurisPK-UWG § 8 Rz. 67). Abzuwägen ist zwischen dem zu schützenden Interesse des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen und dem Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz (BGH, Urt. v. 4.7.2002, I ZR 38/00). Auch weite oder auslegungsbedürftige Antragsformulierungen können im Einzelfall hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.2012, I ZR 81/10). Vor dieser Abwägung hat aber stets die Auslegung eines Klagantrages unter Berücksichtigung des Klagvorbringens zu stehen (vgl. Seichter, in: jurisPK-UWG § 8 Rz. 67; BGH, Urt. v. 7.7.2001, I ZR 115/99).

OLG Celle, Beschl. v. 20.01.15, 13 U 108/14

Gewinnt ein - isoliert betrachteter - neutraler Satz, der als solcher nicht zu beanstanden ist, seinen rechtswidrigen Gehalt aus dem werblichen Umfeld der Anzeige, weil dieser Zusammenhang ihm einen bestimmten Sinn gibt und zu einem entsprechenden Verständnis des Betrachters führt, dann trifft der Antrag, der diese Aussage isoliert zum Gegenstand macht, nicht das Charakteristische der konkreten Verletzungsform. Er kann keinen Erfolg haben, weil die Aussage nicht in jedem beliebigen Zusammenhang rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn ihm das werbliche Umfeld den rechtswidrigen Charakter verleiht. Deshalb muss in einem solchen Falle das werbliche Umfeld der Anzeige in das Verbot einbezogen werden. Hat hingegen die isolierte Aussage selbst einen rechtswidrigen Inhalt, ohne dass das werbliche Umfeld zu diesem Verständnis beiträgt, kann es als unerheblich fortgelassen werden ( OLG Hamburg, Urt. v. 18.09.2003, 3 U 70/02).

Das Charakteristische einer Verletzungshandlung kann bei Schutzrechtsverletzungen auch die Untersagung der Verletzung von Schutzrechten einbeziehen, die vom Schuldner noch gar nicht verletzt wurden.

BGH, Urt. v. 20.6.2013, I ZR 55/12, Tz. 18 – Restwertbörse II

Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil es sich bei jeder einzelnen Fotografie des Gutachtens jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

Ein Unterlassungsanspruch wird aber zu weitreichend formuliert, wenn er nicht nur alles abdeckt, für das eine Wiederholungsgefahr besteht, sowie zusätzlich alles abdeckt, für das eine Erstbegehungsgefahr besteht, sondern auch noch darüber hinaus reicht.

BGH, Urt. v. 9. 9. 2004, I ZR 93/02, II.4.b) - Ansprechen in der Öffentlichkeit II

Die Grenze der zulässigen Verallgemeinerung ist die Erstbegehungsgefahr.

BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 85/10, Tz.13 - Unfallersatzgeschäft

Ein bestimmt, aber zu weit gefasster Klageantrag kann entweder über das Charakteristische der Verletzungsform hinausgehen oder diese überhaupt verfehlen. Im ersten Fall ist die Klage in dem Umfang, in dem der Antrag zu weit reicht, im zweiten Fall insgesamt als unbegründet abzuweisen (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 291).

Zusammenfassend OLG Hamburg, Urt. v. 16.5.2012, 3 U 89/11, B.2.b; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.6.2013, 6 U 27/13; OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.5.2022, 6 U 362/21, II.3; treffend: OLG Nürnberg, Urt. v. 17.4.2018, 3 U 2083/17, B.I.2; "Für die Frage der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ist entscheidend, ob mit der Formulierung lediglich im Kern gleiche Handlungen oder auch ähnliche Handlungen erfasst werden sollen. Im ersteren Fall handelt es sich um einen zulässigen Hinweis darauf, dass dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen; im letzteren Fall ist der Antrag regelmäßig nicht hinreichend bestimmt."

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Konkrete Verletzungshandlung (Verletzungsform)

BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Ls. 1 - Leistungspakete im Preisvergleich

Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen …“) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …“) auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet.

Näheres zur konkreten Verletzungshandlung hier.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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