Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

c) Aktivlegitimation

OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.5.2024, 6 U 198/23, Tz. 205

In den Fällen des Rechtsbruchs (§ 3a UWG) ... ist der Kreis der Anspruchsgläubiger danach zu beschränken, welchen Schutzzweck die betreffende Marktverhaltensregelung verfolgt (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 Rn. 3.6).

Am Beispiel der §§ 305 ff BGB (AGB-Recht):

OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.5.2024, 6 U 198/23, Tz. 206 f

Die als Marktverhaltensregelung angeführten Vorschriften in §§ 305 ff BGB schützen zwar insbesondere den Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit kann allerdings der Mitbewerber des Verwenders, der sich rechtstreu verhalten muss, die Beeinträchtigung der Interessen Dritter (auch von Verbrauchern; siehe BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 24, 31 - Gewährleistungsausschluss im Internet) erst deshalb geltend machen, weil deren Inkaufnahme dem Anspruchsgegner den unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft (siehe BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 18 - Gewährleistungsausschluss im Internet; Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 3a Rn. 1.285). Wird also eine Zuwiderhandlung darin erkannt, dass ein in Wettbewerb mit dem Anspruchsteller stehender Unternehmer unzulässige Geschäftsbedingungen verwendet und sich damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Anspruchsteller verschafft, ist Letzter anspruchsberechtigt, die Verwendung gegenüber sämtlichen potentiellen Vertragspartnern des Gegners zu untersagen.

Hingegen rechtfertigt § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG es nicht, dass derjenige, der einer Zuwiderhandlung gegen § 3a UWG nur in der Weise nachteilig ausgesetzt ist, dass er durch eine ihm selbst gegenüber erfolgende Verwendung unzulässiger Klauseln durch den Anspruchsgegner beeinträchtigt wird, Letzterem gleichartige Beeinträchtigung Dritter untersagt, die sich in derselben Situation wie der Anspruchsteller befinden, deren Beeinträchtigung ihm aber freilich nicht nachteilig ist. …