BGH, Urt. v. 13.7.2023, I ZR 60/22, Tz. 20 – Eigenlaborgewinn
Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF bzw. § 5 Abs. 2 UWG nF irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2); hierzu rechnen gemäß Nr. 1 dieser Bestimmungen auch solche über wesentliche Merkmale der Ware, zu denen auch Vorteile der Ware gehören. Unter Vorteilen einer Ware sind positive Eigenschaften zu verstehen, die sich aus ihrer Gestaltung ergeben oder mit ihrer Ver-wendung einhergehen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 5 Rn. 2.211 und 2.234). Dazu gehört das Inaussichtstellen der Möglichkeit, die Ware gewinnbringend einzusetzen.