Lit.: Büscher, Wolfgang, Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation im Lauterkeitsrecht in der aktuellen Rechtsprechung des BGH, WRP 2024, 1172
Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ist nach § 8 Abs. 3 UWG
- Der Mitbewerber
- Bestimmte Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
- Bestimmte qualifizierte Einrichtungen zur Wahrung von Verbraucherinteressen
- Die Industrie- und Handelskammern, Kammern einzelner Berufsgruppen, Innungen, Gewerkschaften
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG regelt die Anspruchsberechtigung und ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein rechtliches Vorgehen.
BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 16/22, Tz. 16 - Stickstoffgenerator
Die Mitbewerbereigenschaft ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG regelt die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers; die Prozessführungsbefugnis ergibt sich aufgrund der geltend gemachten Rechtsposition eines Mitbewerbers bereits nach den allgemeinen Vorschriften zur Prozessführung (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2021, I ZR 167/20, Tz. 12 und 15 mwN - Vorsicht Falle).
Anders verhält es sich bei § 8 Abs. 3 Nr. 2. Dazu hier.