Sonstigen Marktteilnehmer, die keine Mitbewerber und keine Verbraucher sind, steht aus dem UWG kein Schadenersatzanspruch zu. Die Ver- und Gebotsnormen des UWG sind auch keine Schutzgesetze gemäß § 823 Abs. 2 BGB.
Sonstigen Marktteilnehmer, die keine Mitbewerber und keine Verbraucher sind, steht aus dem UWG kein Schadenersatzanspruch zu. Die Ver- und Gebotsnormen des UWG sind auch keine Schutzgesetze gemäß § 823 Abs. 2 BGB.