Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Sonstige Marktteilnehmer

Sonstigen Marktteilnehmer, die keine Mitbewerber und keine Verbraucher sind, steht aus dem UWG kein Schadenersatzanspruch zu. Die Ver- und Gebotsnormen des UWG sind auch keine Schutzgesetze gemäß § 823 Abs. 2 BGB.