Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Preisangabenverordnung (2022)

I. Allgemeines zur Preisangabenverordnung

II. Richtlinienkonformität

III. Anwendungsbereich; Grundsatz

Literatur: Buchmann, Felix/Sauer, Norwin, Der Auswirkungen der neuen PAngV 2022 auf die Praxis, WRP 2022, 538; Sosnitza, Olaf, Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2022, GRUR 2022, 794; Barth, Günter, Die zivilrechtliche Durchsetzung von Preisangabenpflichten nach der PAngV-Novelle und nach BGH "Grundpreisangabe im Internet", WRP 2022, 1078; Buchmann, Felix, Die Auswirkungen der neuen PAngV 2022 auf die Praxis: §§ 12-20 PAngV, WRP 2023, 13

Allgemeines zur Preisangabenverordnung

1. Zweck der Preisangabenverordnung

2. Keine Marktverhaltensregelung

3. Wesentliche Grundsätze der Preisangabenverordnung

4. Preisangabenverordnung und irreführende Werbung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wann, wie und welche Preise in der Werbung und in Angeboten für Waren oder Dienstleistungen genannt werden müssen. Sie wurde mit Wirkung zum 28. Mai 2022 neu gefasst. Im Vergleich zur früheren Fassung wurden Differenzen zur Preisangabenrichtlinie (s.u.) ausgeräumt, die Systematik von Regeln und Ausnahmen gestrafft und - nach europäischer Vorgabe - die Pflicht zur Angabe eines Referenzpreises bei Preisermäßigungen eingeführt. Im Übrigen hat sich die Rechtslage im Verhältnis zur früheren Preisangabenverordnung nur unwesentlich verändert. Deshalb kann im Wesentlichen auch auf Gerichtsentscheidungen zur früheren PAngV zurückgegriffen werden.

Zweck der Preisangabenverordnung

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 26, 28 - Citroën Commerce GmbH

Die Preisangabenrichtlinie 98/6 regelt nach ihrem Art. 1 die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, und dass dadurch für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden soll. ...

... Um eine Einheitlichkeit und Transparenz der Preisinformation sicherzustellen, schreibt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 vor, dass der Verkaufspreis aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, anzugeben ist, wobei dieser Verkaufspreis nach Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, definiert ist.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 26 – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer

Der Zweck der Preisangabenverordnung besteht darin, es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu gewinnen.

BGH, Urt. v. 4.10.2007, I ZR 143/04, Tz. 25 – Versandkosten

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Ebenso BGH, Urt. v. 7.3.2013, I ZR 30/12, Tz. 13 - Grundpreisangabe im Supermarkt; BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 19 - 2 Flaschen GRATIS; KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 32 – Lieferservice-Portal; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.6.2018, 2 U 156/17

OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 15.7.2016, 14 U 87/15 (= MD 2016, 1070)

Das Preisangabenrecht ist formelles Preisrecht. Im Unterschied zum materiellen Preisrecht, dass die Zulässigkeit von bestimmten Preisen oder Preisänderungen regelt, betrifft das formelle Preisrecht allein die Art und Weise der Preisangabe im geschäftlichen Verkehr (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., vor PAngV, Rn. 1).

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Keine Marktverhaltensregelung

BGH, Urt. v. 26.10.2023, I ZR 135/20, Tz. 12 - Flaschenpfand IV

Die Frage der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten wegen eines vom Kläger gerügten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung richtet sich nicht nach dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG, sondern nach den Bestimmungen der §§ 5a, 5b UWG zum Vorenthalten wesentlicher Informationen. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5a UWG zu beurteilen.

Ebenso OLG Nürnberg, Urt. v. 24.9.2024, 3 U 460/24, Tz. 18; OLG Celle, Urt. v. 30.1.2024, 13 U 36/23, II.2.a; anders noch früher BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 23 – Leistungspakete im PreisvergleichBGH, Urt. v. 7.3.2013, I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im SupermarktOLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 166/16; OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 167/16, Tz. 56; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2021, 6 U 269/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2024, 2 U 205/23, Tz. 25

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Wesentliche Grundsätze der Preisangabenverordnung

Wesentliche Grundsätze der Preisangabenverordnung sind:

  1. Wer Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet oder unter der Angabe von Preisen bewirbt, muss gemäß § 3 Abs. 1 PAngV die Gesamtpreise angeben.
  2. Die gesetzlich erforderlichen Preisangaben müssen gemäß § 1 Abs. 3 PAngV
    1. der allgemeinen Verkehrsauffassung
    2. dem Angebot leicht erkennbar und lesbar zuzuordnen sein und
    3. den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen
  3. Wer Verbrauchern im geschäftlichen Verkehr Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (insbesondere im Internet) anbietet, muss gemäß § 6 Abs. 1 PAngV ergänzend angeben,
    1. dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
    2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
  4. Wer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten anbietet oder dafür wirbt, hat nach § 4 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben.
  5. Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind nach §  durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.

Außerdem enthält die Preisangabenverordnung noch eine Reihe weiterer Regelungen zu Preisangaben für Dienstleistungen, Gas, Elektrizität etc, Kredie, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Tankstellen und Parkplätze. Ergänzend ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, die sog. DL-Info, insbesondere § 4 DL-Info zu Preisangaben, zu beachten.

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Preisangabenverordnung, irreführende Werbung und § 5a UWG

Eine Preisangabe, die gegen die Preisangabenverordnung verstößt, erfüllt häufig auch den Tatbestand einer irreführenden Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 16/08 - Versandkosten bei Froogle II).

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Richtlinienkonformität

1. Preisangabenrichtlinie

2. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

3. Dienstleistungsrichtlinie

Verhältnis der Dienstleistungsrichtlinie zur Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

4. Weitere Richtlinien mit Preisvorgaben

a. Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

b. Richtlinie über Pauschalreisen

c. Fernabsatzrichtlinie

d. Richtlinie über die Rechte der Verbraucher

r. Luftverkehrsdiensteverordnung

f. Richtlinie über Zahlungsdienste

g. Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie)

Grundlage der Preisangabenverordnung ist die Richtlinie 98/6/EG über die Vorschriften zur Angabe der Preise von Produkten, die an Verbraucher verkauft werden in der Fassung, die sie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der EU erhalten hat.

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 26 - Citroën Commerce GmbH

Die Richtlinie 98/6 regelt nach ihrem Art. 1 die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, und dass dadurch für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden soll.

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 28 - Citroën Commerce GmbH

Um eine Einheitlichkeit und Transparenz der Preisinformation sicherzustellen, schreibt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 vor, dass der Verkaufspreis aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, anzugeben ist, wobei dieser Verkaufspreis nach Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, definiert ist.

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 30 f - Citroën Commerce GmbH

Zwar sieht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6  keine allgemeine Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises vor, jedoch kann eine Werbung, in der sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das an Privatkunden gerichtete „Angebot“ gültig bleibt, genannt sind, von einem solchen Verbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen, aufgefasst werden. In einem solchen Fall muss der so angegebene Preis den Anforderungen der Richtlinie 98/6 genügen.

Insbesondere muss dieser Preis der Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses, d. h. sein Endpreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 sein. Der Endpreis ermöglicht es dem Verbraucher, den in einer Werbung angegebenen Preis zu beurteilen und mit dem Preis anderer ähnlicher Erzeugnisse zu vergleichen und somit, gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/6, anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

Zum Verhältnis der Preisangangabenrichtlinie zur Richtlinie über unlautere Geschäftpraktiken:

EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 42, 44 f - Citroën Commerce GmbH

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29 ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie, dass, wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Union kollidieren, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Letztere vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. ...

Die Richtlinie 98/6 regelt besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 der gegebenenfalls als unlauter einzustufenden Geschäftspraktiken in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern, insbesondere solche, die mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten und in der Werbung im Zusammenhang stehen.

Da der Aspekt des Verkaufspreises, der in einer bestimmten Art von Werbung angegeben ist, durch die Richtlinie 98/6 geregelt wird, kann die Richtlinie 2005/29 hinsichtlich dieses Aspekts nicht zur Anwendung kommen.

Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2024, 2 U 205/23, Tz. 32

BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 40 - Grundpreisangabe im Internet

Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG betrifft allein das Verhältnis unionsrechtlicher Vorschriften zueinander. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG aF regelt dagegen das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht. Danach würde selbst für den Fall, dass es sich bei den Vorschriften der Richtlinie 98/6/EG um mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG kollidierende und gegenüber diesen Bestimmungen vorrangige Regelungen handelte, gelten, dass auf der Grundlage der Richtlinie 98/6/EG erlassene nationale Vorschriften, die über die von dieser Richtlinie vorgesehene Mindestharmonisierung hinausgehen und restriktiver oder strenger als die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG sind, nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG aF nur bis zum 12. Juni 2013 beibehalten werden konnten (vgl. BGH, GRUR 2021, 1320 Rn. 30 bis 32 - Flaschenpfand III, mwN).

OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 166/16

Der Regelungsgehalt der Preisangabenrichtlinie wird nicht etwa durch die Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG eingeschränkt, geschweige denn durch deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c verdrängt. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV (a.F.) hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (BGH GRUR 2017, 286, 287/288 - Hörgeräteausstellung). Soweit die Vorschrift Unternehmer zur Angabe des Endpreises beim Warenhandel verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 Buchst. a, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG. Nach diesen Bestimmungen des Unionsrechts ist bei Erzeugnissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben, der die Umsatzsteuer einschließt. Die Richtlinie 98/6/EG regelt so im Zusammenhang mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten besondere Aspekte im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und geht damit deren Vorschriften vor (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 42 bis 45 - Citroen/ZLW).

BGH, Urt. v. 22.4.2009, I ZR 14/07 – 0,00 Grundgebühr

Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern, insbesondere die gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten, abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG (alt) nur begründen, wenn die von der Preisangabenverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung, die eine Verpflichtung zur Angabe der Endpreise enthalten, haben ihre Grundlage in Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

Ebenso BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 13 - Wir helfen im Trauerfall

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 23/08, Tz. 12 – Costa del Sol

Die zur Angabe des Endpreises verpflichtende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F.) hat ihre Grundlage in Art. 1, 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Preisangabenrichtlinie. Nach diesen Vorschriften der Richtlinie ist bei Erzeugnissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben (BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 25 - 0,00 Grundgebühr).

s.a. BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 99/08, Tz. 17 f – Preiswerbung ohne Mehrwertsteuer; BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 23 f – Leistungspakete im Preisvergleich; OLG Köln, Urt. v. 25.5.2012, 6 U 236/11, II.1.a; OLG Köln, Urt. v. 21.9.2012, 6 U 14/12OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017, 4 U 167/16, Tz. 57

Die Richtlinie 98/6/EG erlaubte es den Mitgliedstaaten in Art. 10 strengere Vorschriften vorzusehen, als sie von der Richtlinie vorgesehen wurden. Diese Befugnis ist aber über Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie zum 13. Juni 2013 weggefallen. Art. 3 Abs. 5 wurde mittlerweile wegen Zeitablauf aufgehoben.

Durch Art. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der EU wurde als Art. 6a eine Regelung in die Preisangaben-Richtlinie aufgenommen, der zufolge bei Preisermäßigungen ein früherer Referenzpreis angegeben werden muss. Diese Regelung findet sich in § 11 PAngV wieder.

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Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

Artikel 7 (Irreführende Unterlassungen)

(4) Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informatio­nen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fäl­len, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können

in Verbindung mit

Artikel 2 (Definitionen)

c) „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen

i) „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation ange­messen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen

Zu § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mit dem Art. 7 Abs. 4 lit. b) der UGP-Richtlinie umgesetzt wurde, siehe hier.

Zum Verhältnis der UGP-Richtlinie zur Preisangabenrichtlinie s.o.

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Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie)

Die Richtlinie 98/6/EG bezieht sich nur auf Preisangaben für Erzeugnisse, nicht für Preisangaben für Dienstleistungen, die aber von der Preisangabenverordnung ebenfalls geregelt werden. Regelungen zu Preisangaben für Dienstleistungen finden sich allerdings in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Zu deren Umsetzung dient gegenüber Verbrauchern die Preisangabenverordnung und gegenüber Nicht-Verbrauchern die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-Info), die in § 4 eine eigene Regelung zu Preisangabenverordnung enthält.

Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt erlaubte es den Mitgliedstaaten in Art. 22 Abs. 5 strengere Vorschriften vorzusehen, als sie von der Richtlinie vorgesehen wurden. Ob diese Befugnis über Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie (mittlerweile wegen Zeitablauf aufgehoben) zum 13. Juni 2013 weggefallen ist, ist umstritten.

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Verhältnis der Dienstleistungsrichtlinie zur Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 21 - Der Zauber des Nordens

Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV (a.F.) bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung zwei eigenständige unionsrechtliche Grundlagen und zwar zum einen Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und zum anderen Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Ebenso BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 15 - Wir helfen im Trauerfall

BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 24 - Der Zauber des Nordens

Informationspflichten für Dienstleistungserbringer regelt die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Zwar ist diese Richtlinie im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG nicht ausdrücklich genannt. Sie ist jedoch ebenfalls zu beachten, da die Aufzählung im Anhang II - wie Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich bestimmt - nicht erschöpfend ist (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724).

Ebenso BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 61/14, Tz. 19 - Wir helfen im Trauerfall

BGH, Urt. v. 7.5.2015, I ZR 158/14, Tz. 29 - Der Zauber des Nordens

Die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG einerseits und Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG andererseits sind nebeneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei einer Kollision von Bestimmungen der Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Ein solcher Kollisionsfall liegt in Bezug auf die hier in Rede stehenden Informationsanforderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Dienstleistungsrichtline jedoch nicht vor (vgl. Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009, Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, SEK (2009) 1666, S. 22; Glöckner in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., Einl. B Rn. 124).  ... Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG wird danach durch die Bestimmungen der Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG nicht verdrängt.

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Weitere Richtlinien mit Preisvorgaben

Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")

Artikel 5 Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Allgemeine Informationspflichten

(2) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht tragen die Mitgliedstaaten zumindest dafür Sorge, daß, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.

Näheres dazu siehe hier.

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Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen

Artikel 3

(1) Die dem Verbraucher vom Veranstalter oder Vermittler gegebenen Beschreibungen einer Pauschalreise, ihr Preis und die übrigen Vertragsbedingungen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten.

(2) Wenn dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfügung gestellt wird, muß dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zum Preis und - soweit von Bedeutung - zu folgendem enthalten:

f) absoluter Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und Zeitplan für die Zahlung des Restbetrages;

Artikel 3

(4) Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.

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Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

Aufgehoben durch Art. 31 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher mit Wirkung spätstens zum 13. Juni 2014

Art. 4, 5 Fernabsatzrichtlinie

Artikel 4

Vorherige Unterrichtung

(1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abschluß eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:

c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;

d) gegebenenfalls Lieferkosten;

g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet;

h) Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;

Artikel 5

Schriftliche Bestätigung der Informationen

(1) Der Verbraucher muß eine Bestätigung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig während der Erfuellung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden.

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Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher

Die Richtlinie muss nach Art. 28 Abs. 1 ab dem 13. Juni 2014 in den Mitgliedstaaten angewendet werden

INFORMATION DER VERBRAUCHER BEI ANDEREN ALS FERNABSATZVERTRÄGEN ODER AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN

Artikel 5

Informationspflichten bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:

c) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

(2) Absatz 1 gilt auch dann für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht dazu verpflichtet, Absatz 1 auf Verträge anzuwenden, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden.

INFORMATION DER VERBRAUCHER UND WIDERRUFSRECHT BEI FERNABSATZ- UND AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN

Artikel 6

Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

e) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben;

f) die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 8 der Verbraucher-Richtlinie berechtigt, strengere nationale Regelungen für vorvertragliche Informationspflichten vorzusehen.

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VO (EG) Nr 1008/2008 über Luftverkehrsdienste

Art 23 I VO (EG) 1008/2008 über Luftverkehrsdienste

Information und Nichtdiskriminierung

(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf "Opt-in"-Basis.

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Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt

Siehe darin Art 36 ff, 46 ff Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG

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Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

Art 3 und 4 der Richtlinie 2002/65/EG (Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie )

Artikel 3

Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss des Fernabsatzvertrags

(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, sind ihm folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

2. betreffend die Finanzdienstleistung

b) den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Anbieter für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Abgaben sowie aller über den Anbieter abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;

d) einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern und/oder Kosten, die nicht über den Anbieter abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

(3) Bei fernmündlicher Kommunikation

b) brauchen - vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers - nur folgende Informationen übermittelt zu werden:

- Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Anbieter für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller über den Anbieter abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für die Berechnung des Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;

- Hinweis auf mögliche weitere Steuern und/oder Kosten, die nicht über den Anbieter abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

Artikel 4

Zusätzliche Auskunftspflichten

(1) Enthalten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen Bestimmungen mit zusätzlichen Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung, die über die in Artikel 3 Absatz 1 genannten hinausgehen, so gelten diese Anforderungen weiterhin.

(2) Bis zu einer weiteren Harmonisierung können die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen über die Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung aufrechterhalten oder erlassen, wenn diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen.

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§ 1 Anwendungsbereich; Grundsatz

Verordnungstext

§ 1 PAngV

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;

2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;

3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;

4. Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie

2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

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Regelung der Angabe von Preisen

Verordnungsbegründung zu § 1 Abs. 1 PAngV:

"§ 1 Abs. 1 PAngV bestimmt den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Verordnung wie er in Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und Art. 22 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt angelegt ist."

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Allgemeine Ausnahmen

Verordnungsbegründung zu § 1 Abs. 2 PAngV:

"Um den Anwendungsbereich zu konkretisieren und die grundsätzlichen Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich der PAngV besser auffindbar zu machen, wird § 9 Abs. 1 PAngV a.F. nach vorne gezogen. Nach der Einführung des Verbraucherbegriffs nach § 13 BGB in die PAngV hat die Prüfung ergeben, dass die Regelung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV a.F. zur Abgrenzung nicht länger notwendig ist; sie wird aufgehoben. Ansonsten ist Abs. 2 mit Ausnahme einer sprachlichen Anpassung des einleitenden Halbsatzes eine wörtliche Übernahme von § 9 Abs. 1 PAngV a.F."

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Zuordnung, Erkenn- und Lesbarkeit; Preisklarheit und Preiswahrheit

Verordnungsbegründung zu § 1 Abs. 3 PAngV:

"Absatz 3 bestimmt die grundsätzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisangaben. Diese Vorgaben waren bisher in § 1 Abs. 7 S. 1 und 2 PAngV a.F. geregelt. Um eine zielgerichtete Bewehrung in § 20 zu ermöglichen, wird Satz 1 durch Nummern gegliedert. Durch die Platzierung in § 1 wird die Bedeutung des Grundsatzes von Preisklarheit und Preiswahrheit unterstrichen. Die Regelung zur Aufgliederung von Preisen aus § 1 Abs. 7 S. 3 PAngV a.F. wird in § 3 Abs. 3 verlagert."

§ 1 Abs. 7 PAngV (a.F.)

(7) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

Zur Kommentierung der früheren Fassung siehe hier.

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