Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

a) Gleicher Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung

§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht

Austauschbarkeit der Ware oder Dienstleistung

 

1. Austauschbarkeit der Angebote

2. Individuelle und konkrete Prüfung der Austauschbarkeit

3. Gewisser Grad der Substitution ausreichend

4. Verhältnis der Austauschbarkeit zu den verglichenen Eigenschaften

Austauschbarkeit der Angebote

 

EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C‑356/04 – Lidl/Colruyt

Jede vergleichende Werbung muss im Interesse der Verbraucher wie auch der Mitbewerber letztlich auf dem Vergleich von Produktpaaren beruhen, die dem Erfordernis der Austauschbarkeit untereinander genügen.

EuGH, Urt. v. 18.11.2010, C‑159/09, Tz. 25 – Vierzon/Lidl

Die Bedingung, dass der Vergleich sich auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehen muss, setzt voraus, dass die verglichenen Waren oder Dienstleistungen für den Verbraucher einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen.

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Individuelle und konkrete Prüfung der Austauschbarkeit

 

EuGH, Urt. v. 18.11.2010, C‑159/09, Tz. 33 – Vierzon/Lidl

Um zu ermitteln, ob wirklich Substituierbarkeit vorliegt, ist eine individuelle und konkrete Prüfung der speziellen Waren erforderlich, die in der Werbeaussage miteinander verglichen werden. Eine solche konkrete Prüfung des Grades an Substitution fällt in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte.

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Gewisser Grad der Substitution ausreichend

 

Es ist nicht erforderlich, dass es sich um diesselben Waren oder Dienstleistungen handelt.

EuGH, Urt. v. 18.11.2010, C‑159/09, Tz. 32 – Vierzon/Lidl

Insoweit kann, wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, von einem gewissen Grad der Substitution zwischen ihnen ausgegangen werden.

OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 3 U 38/15, B.II.1.c.ee

Voraussetzung eines zulässigen Vergleichs ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht die völlige Identität der verglichenen Produkte. Die Vergleichbarkeit im Sinne des Gesetzes ist vielmehr weit zu verstehen. Es genügt, dass die Produkte funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen. Auch der Preisvergleich ist nicht auf identische Waren oder Dienstleistungen beschränkt. Der Preisvergleich darf allerdings nicht in Bezug auf die wesentlichen Eigenschaften der verglichenen Produkte irreführen (BGH, NJOZ 2954, 2956 – Zulässigkeit von Preisvergleichen bei Arzneimitteln).

Beispiel Arzneimittel

OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 3 U 38/15, B.II.1.c.ee

Im Bereich von Arzneimitteln ist von der gleichen Bedarfsdeckung oder derselben Zweckbe­stimmung auszugehen, wenn für die verglichenen Präparate dieselbe Indikation besteht. Eine gleiche Bedarfsdeckung oder dieselbe Zweckbestimmung der Präparate ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Präparate in verschiedenen Wirkstärken oder Packungsgrößen angeboten werden. Entscheidend ist, dass die Präparate grundsätzlich einen identischen Anwendungsbereich haben (OLG Hamburg, BeckRS 2007, 14905).

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Verhältnis der Austauschbarkeit zu den verglichenen Eigenschaften

 

Die Tatbestandsvoraussetzung des gleichen Bedarfs und dergleichen Zweckbestimmung ist unabhängig von dem weiteren Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach sich der Vergleich auf bestimmte Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beziehen muss.

EuGH, Urt. v. 18.11.2010, C‑159/09, Tz. 27 – Vierzon/Lidl

Die Eigenschaft, auf die sich der Vergleich bezieht, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob zwei Waren dem gleichen Bedarf oder derselben Zweckbestimmung im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (heute Art. 4 b der Richtlinie) dienen.

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