Vergleichende Werbung ist zulässig, soweit keines der in § 6 Abs. 2 UWG genannten Unlauterkeitsmerkmale vorliegt.
EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15, Tz. 20 - Carrefour/Intermarché
Mit der Richtlinie 2006/114 werden die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend harmonisiert und eine solche Harmonisierung bringt es naturgemäß mit sich, dass allein anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wann vergleichende Werbung zulässig ist.
BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 17 - Staubsaugerbeutel im Internet
Nach § 6 UWG, der der Umsetzung der Richtlinie 97/95/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (nunmehr Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) dient, ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt.
EuGH, Urt. v. 18.6.2009, C-487/07, Tz. 67 - L'Oréal/Bellure
In § 6 Abs. 2 UWG (Art. 3a Abs. 1 Buchst. a bis h der Richtlinie 84/450 (a.F.; heute Art. 4 Richtlinie 2006/114/EG) werden die kumulativen Bedingungen aufgezählt, die eine vergleichende Werbung erfüllen muss, um als zulässig zu gelten.
BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 18 - Staubsaugerbeutel im Internet
Die vergleichende Werbung hat in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgeführten Gründen unlauter sein kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21, 26 - Teddybär). Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.
BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 37 - Staubsaugerbeutel im Internet
Im Hinblick auf die wettbewerbsfördernde Wirkung vergleichender Werbung sind die an ihre Zulässigkeit gestellten Anforderungen im - für die Zulässigkeit vergleichender Werbung - günstigsten Sinne auszulegen (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 69 - L'Oréal/Bellure).
EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15, Tz. 21 - Carrefour/Intermarché
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind, da vergleichende Werbung dazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Waren objektiv herauszustellen und damit den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern, die Anforderungen an eine solche Werbung im für sie günstigsten Sinne auszulegen, wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird.
Alles in allem ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH, dass vergleichende Werbung grundsätzlich erwünscht ist, wenn sie den angesprochenen Verkehr in die Lage versetzt, eine informierte Entscheidung über das Waren- und Dienstleistungsangebot am Markt zu treffen. Unter dieser Voraussetzung haben die Interessen des Mitbewerbers, der im Vergleich seines Konkurrenten in der Regel eher schlechter wegkommt zurückzustehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 6 Abs. 2 UWG.