1. Werbung im Sinne der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung<
a. Registrierung eines Domainnamens
Werbung im Sinne der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
EuGH, Urt. v. 24.10.2001, C-112/99, Tz. 28 - Toshiba/Katun
Werbung im Sinne dieser Richtlinie jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Angesichts dieser besonders weiten Definition kann es sehr unterschiedliche Formen von Werbung einschließlich der vergleichenden Werbung geben.
Ebenso BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 27 - Das beste Netz
BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 57 - Rundfunkhaftung
Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Mit dieser unionsrechtlichen Definition stimmt der lauterkeitsrechtliche Werbebegriff überein.
Ebenso BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 11 – Gib mal Zeitung
BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 58 - Rundfunkhaftung
Der weit gefasste Begriff der Werbung ist nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt, sondern umfasst sehr unterschiedliche Formen von Werbung. Dazu zählen außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch Maßnahmen, die der mittelbaren Absatzförderung eines Produkts dienen. Abzustellen ist auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise. Mit Blick darauf ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Produkt, dessen Absatz gefördert werden soll, kenntlich gemacht wird.
EuGH, Urt. v. 11.7.2013, C-657/11, Tz. 36, 39 - Best/Visys
Um zu bestimmen, ob eine bestimmte Praxis eine Form von Werbung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, ist das Ziel der Richtlinien 84/450 und 2006/114 zu berücksichtigen, das, wie sich aus Art. 1 dieser Richtlinien ergibt, darin besteht, Gewerbetreibende vor irreführender Werbung und deren unlauteren Auswirkungen zu schützen sowie die Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung festzulegen. ...
Daher kann der Begriff „Werbung“ im Sinne der Richtlinien 84/450 und 2006/114 nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die Maßnahmen eines Gewerbetreibenden zur Förderung des Verkaufs seiner Waren oder Dienstleistungen, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinflussen und somit die Mitbewerber dieses Gewerbetreibenden beeinträchtigen können, den von diesen Richtlinien auferlegten Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs entzogen sind.
Beispiele von Werbung
Registrierung eines Domainnamens
EuGH, Urt. v. 11.7.2013, C-657/11, Tz. 42f - Best/Visys
Was zunächst die Eintragung eines Domain-Namens betrifft, ist festzustellen, dass diese, …, nichts weiter als ein formaler Akt ist, mit dem bei der für die Verwaltung der Domain-Namen zuständigen Stelle beantragt wird, diesen Domain-Namen gegen Bezahlung in ihrer Datenbank aufzuführen und die Internetnutzer, die diesen Namen eingeben, ausschließlich mit der vom Inhaber dieses Domain-Namens angegebenen IP-Adresse zu verbinden. Die bloße Eintragung eines Domain-Namens bedeutet jedoch noch nicht, dass dieser tatsächlich anschließend genutzt wird, um eine Website einzurichten, und die Internetnutzer folglich von diesem Domain-Namen Kenntnis erlangen können.
Angesichts des Ziels der Richtlinien 84/450 und 2006/114, …, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solch rein formaler Akt, der für sich allein nicht unbedingt die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Domain-Namens durch potenzielle Kunden beinhaltet und der folglich nicht deren Wahl beeinflussen kann, eine Äußerung mit dem Ziel darstellt, den Absatz der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen des Inhabers des Domain-Namens im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 zu fördern.
Nutzung eines Domainnamens
EuGH, Urt. v. 11.7.2013, C-657/11, Tz. 46, 48 - Best/Visys
Eine solche Nutzung erfolgt offensichtlich mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen des Inhabers des Domain-Namens zu fördern. ...
Zudem stellt eine solche Nutzung eines Domain-Namens, der auf bestimmte Waren oder bestimmte Dienstleistungen oder auch auf den Handelsnamen eines Unternehmens verweist, eine Äußerung dar, die sich an die potenziellen Verbraucher richtet und diesen suggeriert, dass sie unter diesem Namen eine Website zu diesen Produkten oder Dienstleistungen oder auch zu diesem Unternehmen finden werden. Ein Domain-Name kann außerdem teilweise oder vollständig aus lobenden Worten bestehen oder als solcher als Anpreisung der Vorzüge der Ware oder der Dienstleistung, auf die dieser Name verweist, aufgefasst werden.
Metatags
EuGH, Urt. v. 11.7.2013, C-657/11, Tz. 56f - Best/Visys
In den meisten Fällen will der Internetnutzer, wenn er die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens oder dessen Namen als Suchbegriff eingibt, Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt oder zu diesem Unternehmen und seiner Produktpalette finden. Wenn nun in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites angezeigt werden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angeboten werden, kann der Internetnutzer somit diese Links als Angebot einer Alternative zu den Waren dieses Unternehmens betrachten oder denken, dass diese Links zu Websites führen, auf denen die Produkte dieses Unternehmens angeboten werden. Dies ist erst recht der Fall, wenn sich die Links zur Website des Mitbewerbers dieses Unternehmens unter den ersten Suchergebnissen in der Nähe der Ergebnisse dieses Unternehmens befinden oder wenn der Mitbewerber einen Domain-Namen verwendet, der auf den Handelsnamen dieses Unternehmens oder auf die Bezeichnung eines seiner Produkte verweist.
Da die Nutzung von Metatags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, im Quellcode einer Website somit zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, ist eine solche Nutzung als eine Äußerung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 anzusehen.
Bestelllisten
KG Berlin, Urt. v. 28.8.2012, 5 U 48/06, II.2.f.dd - Creation Lamis
Werbung ist gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines (u.a.) Handels oder Gewerbes, mit dem Ziel, den Absatz von (u.a.) Waren zu fördern. Eine solche Äußerung kann durchaus auch non-verbal erfolgen, so dass das Anbieten von Produkten nach dieser Definition eine Werbung darstellt. Auch ist nach besagter unionsrechtlicher Definition etwa eine Bestellliste, welche die Produkte der Bezeichnung nach anführt, ohne weiteres als "Werbung" einzustufen. Für die Belieferung gewerblicher Wiederverkäufer und Zwischenhändler mit den hier in Rede stehenden Produkten gilt das gleichermaßen, zumal deren, sich dem Abnehmer spätestens dann darstellenden, Erscheinungsbilder zum Nachkauf animieren.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: