Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

1. Richtlinienkonformität/EuGH-Urteile

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken gilt nur für irreführende Angaben in einem Werbevergleich. Die übrigen Voraussetzungen der vergleichenden Werbung wurden in der Richtlinie 2006/114/EG (vormals Richtlinie 450/84/EG in der Fassung der Richtlinie 97/55/EWG) über irreführende und vergleichende Werbung harmonisiert, die von der UGP-Richtlinie nicht berührt wird. Bei der Auslegung von § 6 UWG ist deshalb auch diese Richtlinie vorrangig zurückzugreifen. Der deutsche Gesetzestext übernimmt die zugrunde liegende Bestimmung fast wörtlich.

Der EuGH hatte bereits mehrfach Gelegenheit, über die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen der vergleichenden Werbung zu entscheiden. Er steht der vergleichenden Werbung sehr positiv gegenüber und neigt dazu, die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit großzügig anzunehmen.

EuGH, Urt. v. 18.6.2009, C‑487/07, Tz. 67 ff - L’Oréal/Bellure

In Art. 3a Abs. 1 Buchst. a bis h der Richtlinie 84/450 (heute Art. 4 der Richtlinie 2006/114/EG bzw. im deutschen Recht §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 3 UWG) werden die kumulativen Bedingungen aufgezählt, die eine vergleichende Werbung erfüllen muss, um als zulässig zu gelten.

Diese Bedingungen bezwecken eine Abwägung der verschiedenen Interessen, die durch die Genehmigung der vergleichenden Werbung berührt sein können. So ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 7 und 9 der Richtlinie 97/55, dass Art. 3a den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher fördern soll, indem den Mitbewerbern erlaubt wird, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen, und zugleich Praktiken verboten werden, die den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können.

Daraus folgt, dass die in Art. 3a Abs. 1 genannten Anforderungen im günstigsten Sinne auszulegen sind, damit mit der Werbung objektiv die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verglichen werden können, wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird.

ebenso EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C‑356/04, Tz. 22 – Lidl/Colruyt

EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15, Tz. 20 f - Carrefour/Intermarché

Mit der Richtlinie 2006/114 werden die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend harmonisiert und eine solche Harmonisierung bringt es naturgemäß mit sich , dass allein anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wann vergleichende Werbung zulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zudem, da vergleichende Werbung dazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Waren objektiv herauszustellen und damit den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern, die Anforderungen an eine solche Werbung im für sie günstigsten Sinne auszulegen, wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird.

Bislang liegen folgende Urteile des EuGH zur vergleichenden Werbung vor:

EuGH, Urt. v. 24.10.2001, C-112/99 - Toshiba/Katun

Sachverhalt: Übernahme von Artikelbezeichnungen

  • Zum Begriff der Werbung Art. 2 a) (Tz. 28).
  • Zum Begriff der vergleichenden Werbung (Art. 2 Nr. 2 c) (Tz. 29 ff).
  • Zum Verhältnis der Richtlinie 84/450 zur Richtlinie 89/104 (Markenrechtsrichtlinie) (Tz. 33)
  • Zum Gebot, die Richtlinie zugunsten der Zulässigkeit der vergleichenden Werbung auszulegen (Tz. 36 f)
  • Zum Vergleich wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften (Art. 4 c) (Tz. 39)
  • Zum Begriff der Unterscheidungszeichen im Sinne des Art. 4 f (Rufausnutzung) (Tz. 41 ff)
  • Zur unlauteren Rufausnutzung im Sinne des Art. 4 f (Tz. 53 ff)

EuGH, Urt. v. 8.4.2001, C-44/01– Pippig Augenoptik

Sachverhalt: Zulässigkeit des Vergleichs von Markenprodukten mit No-name-Produkten.

  • Zum Begriff der vergleichenden Werbung (Art. 2 Nr. 2 c) (Tz. 35 ff).
  • Zur Begriff der Irreführung im Rahmen der vergleichenden Werbung (Art. 8 Abs. 1, Unter-Abs. 2)
  • Zum Gebot, die Richtlinie zugunsten der Zulässigkeit der vergleichenden Werbung auszulegen (Tz. 42)
  • Zur Frage der abschließende Harmonisierung der Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist (Tz. 43 f, 61)
  • Zur Frage ob die Voraussetzungen des Art. 4 kumulativ vorliegen müssen (Tz. 54).
  • Zur Begriff der Herabsetzung in Art. 4 d (Tz. 80 ff).

EuGH, Urt. v. 23.2.2006, C‑59/05 – Siemens/VIPA

Sachverhalt:  Anlehnung an das Bestellnummernsystem eines Mitbewerbers.

  • Zur Rufausnutzung (Art. 4 f) (Tz. 14 ff)
  • Zur Berücksichtigung der Vorteile der vergleichenden Werbung für den Verbraucher bei der Bewertung eines Sachverhalts (Tz. 24)

EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C‑356/04 – Lidl/Colruyt

Sachverhalt: Vergleich der Durchschnittspreise von Warensortimenten

  • Zur Auslegung von Art. 4 b (gleiche Zweckbestimmung) (Tz. 24 ff, 36).
  • Zum Gebot, die Richtlinie zugunsten der Zulässigkeit der vergleichenden Werbung auszulegen (Tz. 22, 32)
  • Zum Frage des ‚objektiven Vergleichs (Art. 4 c) (Tz. 43 ff).
  • Zum allgemeinen Preisniveau als einer nachprüfbaren Eigenschaft (Tz. 59 ff)
  • Zur Bedingung der Nachprüfbarkeit (Art. 4 c) (Tz. 64 ff)
  • Zur Verpflichtung des Werbenden, die Nachprüfbarkeit des Vergleichs zu ermöglichen (Tz. 69 ff)
  • Zur irreführenden vergleichenden Werbung (Art. 4 a) (Tz. 76 ff)

EuGH, Urt. v. 19.4.2007, C‑381/05 – De Landtsheer

Sachverhalt: Verwendung von Produktbezeichnungen für ein Bier, wenn die Bezeichnungen auf Champagner anspielen

  • Zur Erkennbarmachung eines Mitbewerbers als Eingangsvoraussetzung (Tz. 17 ff, 51)
  • Zur vergleichenden Werbung unter Bezugnahme nur auf eine Warengattung (Tz. 18 ff)
  • Zur vergleichenden Werbung unter Bezugnahme auf eine Mehrzahl von Wettbewerbern (Tz. 21 ff)
  • Zum Begriff des Mitbewerbers/Wettbewerbers (Tz. 28)
  • Zum Begriff des Wettbewerbsverhältnisses (Tz. 32 ff)
  • Zum Verhältnis von Art. 2 c (vergleichende Werbung) zu Art. 4 (Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vergleichende Werbung) (Tz. 44 ff)
  • Zur Zulässigkeit ‚vergleichender Werbung‘, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt (Tz. 53 ff)
  • Zum Begriff und zum Vergleich von Waren mit Ursprungsbezeichnung (Art. 4 e) (Tz. 58 ff)

EuGH, Urt. v. 12.6.2008, C‑533/06 – O2/Hutchison

  • Zur Verwendung der Marke eines Mitbewerbers in der vergleichenden Werbung im Lichte des Markenrechts.

EuGH, Urt. v. 18.6.2009, C‑487/07 - L’Oréal/Bellure

Sachverhalt: Bewerbung von Markenparfumimitate durch Duftvergleichslisten

  • Zur Bedeutung der kumulativen Bedingungen des Art. 4 (Tz. 67 f)
  • Zum Gebot, die Richtlinie zugunsten der Zulässigkeit der vergleichenden Werbung auszulegen (Tz. 69)
  • Zum Verhältnis von Markenrecht und vergleichender Werbung (Tz. 70)
  • Zum Begriff der Imitation und Nachahmung (Art. 4 g) (Tz. 73 ff)

EuGH, Urt. v. 18.11.2010, C‑159/09 – Vierzon/Lidl

  • Zum Begriff des gleichen Bedarfs oder derselben Zweckbestimmung (Art. 4 b) (Tz. 27 ff)
  • Zum Vergleich zwischen verschiedenen Produkten gleicher Art (Art. 4 b) (Tz. 34 ff)
  • Zur irreführenden vergleichenden Werbung (Art. 4 a) (Tz. 44 ff)
  • Zur Nachprüfbarkeit eines Vergleichs (Art. 4 c) (Tz. 60 ff)

EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15 - Carrefour/Intermarché

  • Zum Begriff der Objektivität eines Vergleichs
  • Zur irreführenden vergleichenden Werbung