Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

(a) Zeitablauf

Widerlegung der Eilbedürftigkeit durch Zeitablauf

1. Eilbedürftigkeit im Wettbewerbsrecht

2. Ausgangspunkt: Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes

a. Wer muss Kenntnis haben

i. Wissensvertreter

ii. Kenntnis des Rechtsanwalts

b. Wovon muss Kenntnis vorliegen

(1) Aufklärung des Sachverhalts

(2) Kenntnis kerngleicher Handlungen

(3) Kenntnis einer Erstbegehungsgefahr

c. Fahrlässige Unkenntnis kann ausreichen

d. Es besteht keine Marktbeobachtungspflicht

e. Abgrenzung von grober Fahrlässigkeit und Marktbeobachtungspflicht

5. Kein Abwarten wegen Aufklärung weiterer Unterlassungsansprüche zulässig

6. Darlegungs- und Beweislast

7. Verhältnismäßigkeit

8. Kein Abwarten zur Aufklärung weiterer Unterlassungsansprüche

9. Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte zur Widerlegung der Eilbedürftigkeit durch Zeitablauf

Eilbedürftigkeit im Wettbewerbsrecht

Eine einstweilige Verfügung ist nur zulässig, wenn die Entscheidung eines Gericht dringlich bzw. eilbedürftig ist. Diese Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit wird im Wettbewerbsrecht nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet, so dass sie einem Gericht nicht dargelegt werden muss. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens grundsätzlich eilbedürftig ist.

Allerdings gehen alle Gerichte davon aus, dass die Vermutung der Eilbedürftigkeit durch das Verhalten des Antragstellers (Gläubigers) widerlegt werden kann. Sie wird u.a. dadurch widerlegt, dass der Antragsteller (Gläubiger) sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange Zeit lässt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.1.2023, 20 W 114/22, Tz. 47

Anerkannt ist, dass die Eilbedürftigkeit entfällt, wenn der Antragsteller längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, die den Wettbewerbsverstoß begründen oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat.

KG Berlin, Urt. v. 2.6.2017, 5 U 196/16, B.I.1

Wer in Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne überzeugenden Grund längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verzögert, hat damit zu erkennen gegeben, dass die Sache für ihn nicht so eilig ist. Dann lässt sich die Dringlichkeit nicht mehr vermuten (vgl. Senat v. 23.12.2005 - 5 W 70/04). Abzustellen ist insoweit auf die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers sowie von den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags, wobei es auf die Kenntnis bezüglich des jeweils konkret geltend gemachten Streitgegenstands ankommt.

Dabei muss jeder Streitgegenstand separat beurteilt werden. Wer erst im Laufe des Verfahrens einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einführt und den Unterlassungsantrag auch darauf stützt, läuft Gefahr, dass ihm diesbezüglich die Eilbedürftigkeit abgesprochen wird. Am Beispiel der Einführung eines neuen Streitgegenstands in der zweiten Instanz:

OLG Hamburg, Urt. vom 10.3.2008, 3 U 182/07

Wird ein Unterlassungsanspruch in erster Instanz nur auf einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 HWG und erst in zweiter Instanz auch auf § 3 HWG (Irreführung) gestützt, so ist wegen des Verstoßes gegen § 3 HWG die Dringlichkeitsvermutung wegen der unnötig verstrichenen Zeit widerlegt.

Dies gilt allgemein, wenn der Anspruch erst später im Verfahren auf eine Irreführung gestützt wird oder ein neuer Irreführungsaspekt eingeführt wird.

Aber: Innerhalb desselben Streitgegenstands ist es unerheblich, dass der Antragsteller sein Begehren im Laufe des Verfahrens noch auf weitere rechtliche Gesichtspunkte stützt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2014, I-20 U 151/13, Tz. 20

Das Auswechseln der Norm, auf die der Antragsteller die Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Verhaltens stützt, ist für die Frage der Dringlichkeit ohne Bedeutung. … Dies ist schon deswegen unschädlich, weil die rechtliche Subsumtion eines aus einem konkreten Grund beanstandeten Verhaltens allein Sache des Gerichts ist. Der Senat wäre auch dann nicht gehindert, ein Verbot auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu stützen, wenn sich der Antragsteller nie auf diese Norm, sondern immer nur auf § 6 Abs. 2 UWG berufen hätte (vgl. BGH, GRUR 2014, 91 Rn. 14 - Treuepunkte-Aktion).

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.11.2022, 6 W 72/22, II.4.c

Selbstverständliche Voraussetzung für den Beginn des Zeitraums, binnen dem der Unterlassungsgläubiger tätig werden muss, ist das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen ihm und dem Unterlassungsschuldner (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 10.4.2015, 2 U 132/14, II.1a)

Wie lange mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung (bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand) gewartet oder nicht mehr gewartet werden darf, wird von den Oberlandesgerichten in Deutschland sehr unterschiedlich beurteilt.

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Ausgangspunkt: Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes

Die Gerichte sind sich darüber einig, dass es für die Bemessung des Zeitpunkts, bis zu dem die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, darauf ankommt, wann der Antragsteller von einer wettbewerbswidrigen geschäftlichen Handlung eines Unternehmers Kenntnis erlangt hat.

OLG Hamm v. 27.01.2005, 4 U 175/04

Die Dringlichkeitsvermutung kann nur durch einen Nachweis der positiven Kenntnis der Antragstellerin von der beanstandeten geschäftlichen Handlung widerlegt werden, weil es entscheidend auf die innere Einstellung der Antragstellerin zur vermuteten Eilbedürftigkeit ankommt.

OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, 6 U 100/13, Tz. 15

§ 12 Abs. 2 UWG begründet eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist.

Fraglich ist in solchen Fällen, wann der Anspruchsberechtigte Kenntnis hatte, ob es ausreichend ist, dass er Kenntnis hätte haben müssen (Marktbeobachtungspflicht), und wovon er konkret Kenntnis gehabt haben muss oder hätte haben müssen.

OLG Köln, Urt. v. 14.7.2017, 6 U 197/16, Tz. 73

Die Dringlichkeitsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme aller relevanten Umstände, wobei notwendige Recherchen zur sorgfältigen Klärung nicht dringlichkeitsschädlich sind (vgl. OLG Köln, WRP 2014, 1085 – L-Thyrox).

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22.4.2021, 3 U 700/21, Tz. 38

Die Vermutung der Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Entscheidend ist dabei allein der Zeitpunkt, zu welchem der Verfügungsklagepartei die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.9.2018, 3 U 1138/18, Tz. 46 - Schnupfenmittel).

Die Kenntnis von Vorbereitungshandlungen reicht nicht unbedingt aus:

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.1.2016, 4 U 167/15, Tz. 80 - Stadtblatt

Die Kenntnis von bloßen Vorbereitungshandlungen steht der Kenntnis vom späteren Wettbewerbsverstoß nicht gleich (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 3.15a).

Wenn der Anspruchsteller aber aufgrund von Vorbereitungshandlungen aufgrund einer Erstbegehungsgefahr gegen das zu erwartende Verhalten vorgehen kann, kann seine Untätigkeit dringlichkeitsschädlich sein.

U.U. reicht für die Kenntnis bereits der Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes aus.

OLG Hamm, Urt. v. 21.4.2016, 4 U 44/16, Tz. 8

Auch in Konstellationen, in denen der Abmahnende erst durch die Reaktion des Abgemahnten auf die Abmahnung endgültige Gewissheit über das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes erlangt, muss für den Beginn der „Dringlichkeitsfrist“ auf die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) derjenigen (Verdachts-)Umstände abgestellt werden, die dem Abmahnenden Anlass zu seiner Abmahnung gegeben haben. Anderenfalls hätte es in einer derartigen Konstellation ein Anspruchsteller, der einen zu einer Abmahnung Anlass gebenden Verdacht auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes hegt, durch das Hinauszögern einer Abmahnung in der Hand, auch den Beginn der „Dringlichkeitsfrist“ hinauszuschieben.

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Wer muss Kenntnis haben

In jedem Falle ist es ausreichend, wenn die in ihrem Recht vermeintlich verletzte Person Kenntnis hat. Dabei handelt es sich bei Personengesellschaften um einen Gesellschafter, bei juristischen Personen um deren Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Vorsitzender).

OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.10.2013, 1 U 225/12, B.4

Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend nur darauf an, wann der Gläubiger selbst von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat.

Bei Verbänden gilt:

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22.5.2018, 3 U 1138/18, Tz. 47

Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt es bei einem klagenden Verband grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt an, in dem dieser von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Dringlichkeit bei dem verletzten Mitbewerber entfallen ist, und der Mitbewerber anschließend den Verband vorschiebt und der Verband mit dem Verfahren keine eigenen Interessen verfolgt (OLG Köln, Urteil vom 15. Januar 1993 - 6 U 88/92). Dabei ist streitig, ob der Verfügungsbeklagte die Darlegungslast für die Behauptung trägt, es liege kein eigenes Verbandsinteresse vor (OLG Celle, Urteil vom 23. Juni 2005 - 13 U 82/05, Rn. 11), oder ob der klagende Verband darzulegen hat, welche eigenen Interessen ihn zur Rechtsverfolgung animieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 6 W 183/90).

OLG Bremen, Urt. v. 23.12.2022, 2 U 103/22 (MD 2023, 676)

Zwar kann ein Vorschieben des Verbandes eine bereits entfallene Dringlichkeit in der Person eines Mitgliedes nicht heilen, die Dringlichkeit für einen Antrag des Verbandes wird durch ein solches Vorgehen aber nur dann in Zweifel gezogen, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Wesentlichen auf die Durchsetzung der Interessen gerade dieses Wettbewerbers abzielt (OLG Hamburg, Urt. v. 10.10.1991, 3 U 58191, WRP 1992, 186 (187) - Ohrabdruck; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 2.17).

Wissensvertreter

Dem Gläubiger kann unter Umständen aber die Kenntnis anderer Personen, sog. Wissensvertreter, zugerechnet werden. Zur vergleichbaren Thematik bei der Verjährung siehe hier.

OLG Köln, Urt. v. 21.8.2015, 6 U 41/15, Tz. 38

Ein Wissensvertreter ist dazu berufen, für den Geschäftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten (OLG Frankfurt, WRP 2013, Tz. 4).

Wissensvertreter in Unternehmen

OLG Köln, Beschl. v. 22.1.2010, 6 W 149/09

In einem arbeitsteiligen Unternehmen kommt es auf die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter und Wissensvertreter (§ 166 BGB analog) an. Zu den Wissensvertreter können auch Sachbearbeiter gehören, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an die weitergeben, die Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind. Das gilt auch, wenn das Unternehmen über keine eigene Rechtsabteilung verfügt. Auch in diesem Falle kommt es nicht darauf an, wann der das Unternehmen ständig vertretende Rechtsanwalt – die "ausgelagerte Rechtsabteilung" – erstmals durch einen Unternehmensmitarbeiter über den Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten unterrichtet wird.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2017, 6 U 63/17, II.1.a.cc; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.3.2014, 6 U 243/13, Tz. 30; OLG Köln, Urt. v. 25.7.2014, 6 U 197/13, Tz. 20 (Eine "Differenzierung zwischen kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten einerseits, wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten andererseits überzeugt nicht.)

sowie dann fortführend:

OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, 6 U 100/13, Tz. 17

Es ist daher nicht allein auf den Leiter einer Rechtsabteilung abzustellen. Auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis anderer Mitarbeiter, beispielsweise der Verantwortlichen für Marketing und Vertrieb, könnte sich dringlichkeitsschädlich auswirken.

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2017, 6 U 63/17, II.1.a.cc

Im Einzelfall kann auf das Wissen eines Sachbearbeiters abzustellen sein, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er das "Störende" des zu beanstandenden Verhaltens erkennt und seine Kenntnis auch an diejenigen Personen seines Unternehmens weitergibt, die zur Entscheidung über das Einleiten entsprechender Reaktionen befugt sind.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 26.9.2018, 6 U 49/18, II.3.a

OLG Brandenburg, Urt. v. 14.4.2011, 6 U 79/10 (= WRP 2012, 747)

Ausschlaggebend für die Kenntniserlangung innerhalb eines Unternehmens ist das Wissen solcher Personen, die nach der betrieblichen Organisation für die Aufnahme wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind oder von denen dies aufgrund ihrer Stellung typischerweise erwartet werden kann.

OLG Rostock, Beschl. v. 8.11.2021, 2 U 25/21, Tz. 6

Sowohl im Allgemeinen (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.1992, V ZR 262/90, NJW 1992, 1099, 1100) als auch konkret im speziellen Rahmen des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. nunmehr § 12 Abs. 1 UWG (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2017, 6 U 63/17) ist eine förmliche „Bestellung“ zum Wissensvertreter nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass die betreffende Person tatsächlich mit einer Position betraut ist, bei der mit einer Informationsweiterleitung an die Organe der juristischen Person typischerweise zu rechnen ist, wenn sie jedenfalls faktisch den Geschäftsherrn wie ein Vertreter repräsentiert.

Wissensvertreter in Verbänden

OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.10.2013, 1 U 225/12, B.4

Zwar muss sich auch ein Verband wie die Klägerin die Kenntnis von Wissensvertretern zurechnen lassen (§ 166 BGB). Wissensvertreter ist allerdings nur, wer im Rahmen der betrieblichen Organisation in einen Aufgabenkreis eingebunden ist, in den die Aufnahme, Bearbeitung und Weiterleitung wettbewerbsrechtlich erheblicher Informationen auch und gerade der hier in Rede stehenden Art fällt. Dagegen ist nicht jedes Mitglied eines Verbandes als Wissensvertreter anzusehen (OLG Karlsruhe, GUR-RR 2007, 51, 53; Sosnitza aaO. § 11 Rn. 29).

Sonstige Wissensvertreter

Wer sich Informationen über vergangene Wettbewerbsverstöße eines oder mehrerer Wettbewerber einkauft, um sie dann für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen zu verwenden, muss sich die Kenntnis der Verkäufers der Information zurechnen lassen.

OLG Köln, Urt. v. 21.8.2015, 6 U 41/15, Tz. 39f

Wäre die c. Service GmbH von Anfang an im Auftrag der Antragstellerin bei der Feststellung und Dokumentation von Wettbewerbsverstößen tätig gewesen, bestünde kein Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin die Kenntnis der c. Service GmbH zurechnen lassen müsste. Der vorliegende Fall, dass sich die Antragstellerin nachträglich an die c. Service GmbH wendet, von der ihr (bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten) bekannt ist, dass diese seit Jahren Wettbewerbsverstöße der staatlichen Glücksspielunternehmen ermittelt und dokumentiert, ist nicht anders zu bewerten.

Durch die von ihr gewählte Vorgehensweise hat sich die Antragstellerin in die Lage versetzt, das Merkmal der Dringlichkeit beliebig zu manipulieren, indem sie jeweils „bei Bedarf“ Wettbewerbsverstöße „einkauft“ und so zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Antragsgegnerin vorgehen kann – mit dem zusätzlichen Vorteil, dass die Antragsgegnerin bei länger zurückliegenden Verstößen Schwierigkeiten haben wird, im Eilverfahren Verteidigungsmittel beizubringen. Diese Methode, die es erlauben würde, auch für schon seit Monaten dokumentierte Wettbewerbsverstöße noch im Eilverfahren mit seinen beschränkten Verteidigungsmöglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ist als Missbrauch des Eilverfahrens zu bewerten. Die Situation ist nicht mit der eines Wettbewerbsverbandes zu vergleichen, der auf Veranlassung seiner Mitglieder tätig wird und sich deren Kenntnis nicht zurechnen lassen muss.

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Kenntnis des Rechtsanwalts

OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.6.2013, 6 W 61/13, Tz. 4

Der Antragssteller muss sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Insoweit sind die Grundsätze über die Wissenszurechnung nach § 166 I BGB analog anzuwenden (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 3.15a). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob sein Prozessbevollmächtigter zum Zeitpunkt der Abwehr der Abmahnung der Antragsgegnerin bereits ein Mandat zur Verfolgung von Gegenansprüchen hatte. Einer ausdrücklichen Bestellung zum Wissensvertreter bedarf es nicht (BGHZ 117, 104, 106; aA offenbar OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 374, 376). Entscheidend ist, dass der Wissensvertreter dazu berufen ist, für den Geschäftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten. Dies ist bei einem Anwalt, der mit der Abwehr wettbewerblicher Ansprüche betraut ist, der Fall. Ihn treffen Hinweispflichten auch in Bezug auf Vorgänge außerhalb des eigentlichen Auftragsgegenstandes, wenn wie hier die entsprechende Kenntnis vorlag (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 329, 331/332). Er muss deshalb auch solche ihm zur Kenntnis gelangten Informationen weiterleiten, die einen Gegenangriff auf den abmahnenden Mitbewerber ermöglichen.

OLG Hamburg, Urt. v. 16.2.2017, 3 U 194/15, II.1.a

Einem Mandanten kann grundsätzlich nicht Wissen zugerechnet werden, welches seine Prozessbevollmächtigten aufgrund einer früheren Tätigkeit für einen anderen Mandanten erlangt haben.

OLG Nürnberg, Urt. v. 18.7.2023, 3 U 1092/23, Tz. 58

Das Wissen außenstehender Dritter ist nicht nur relevant, wenn sie ausdrücklich zum Wissensvertreter bestellt wurden, sondern auch dann, wenn sie dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als Repräsentant des Geschäftsherrn bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei die angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 251 Tz. 37 – Pharma-Vertriebsbereiche; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 12 Rn. 2.15a). Daher muss sich der Verfügungskläger das Wissen seines mit der Abwehr wettbewerblicher Ansprüche beauftragten Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen, wenn dieser im Zuge der Bearbeitung des Mandats von einem Wettbewerbsverstoß des Abmahnenden Kenntnis erlangt. Ein Anwalt, der mit der Abwehr wettbewerblicher Ansprüche betraut ist, ist dazu berufen, für den Geschäftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten. Ihn treffen Hinweispflichten auch in Bezug auf Vorgänge außerhalb des eigentlichen Auftragsgegenstandes, wenn die entsprechende Kenntnis vorlag (OLG Frankfurt, WRP 2013, 1068 Rn. 4).

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Wovon muss Kenntnis vorliegen

Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, die den Wettbewerbsverstoß begründen. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob aus den Tatsachen bereits die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen wurde, die Tatsachen also einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

OLG Hamburg, Urt. v. 25.7.2007, 3 U 66/07

Entscheidend im Rahmen des Verfügungsgrundes ist allein der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden ist. Unerheblich ist, ob er zu diesem Zeitpunkt hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat.

OLG Nürnberg, Urt. v. 18.7.2023, 3 U 1092/23, Tz. 65

Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu welchem der Verfügungsklägerin die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Unerheblich ist dagegen, ob sie zu diesem Zeitpunkt hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen und das Verhältnis zwischen den Parteien als konkretes Wettbewerbsverhältnis qualifiziert hat.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.4.2016, 6 U 214/15, II.1

Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu welchem dem Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Unerheblich ist, ob er zu diesem Zeitpunkt hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2007 - 5 U 189/06; Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 UWG, Rn. 3.15a).

Bei einem mehrseitigen Prospekt kann die Kenntnis einer Seite nicht schon die Kenntnis aller Seiten begründen:

OLG Jena, Urt. v. 13.4.2016, 2 U 33/16 (MD 2016, 664)

Man kann zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass die (zutreffende) rechtliche Bewertung durch einen Anspruchsgläubiger für den Beginn des Zeitraums, der ein Dringlichkeits schädliches Zuwarten mit der Rechtsverfolgung darstellt, nicht maßgeblich sein kann. Jeder kann anhand der konkreten Umstände gleichwohl nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. ... Die in der vorangegangenen Abmahnung angegriffene Verletzung … befand sich auf einer Prospektseite, die zum einen nur durch Blättern erreichbar war, und auf der zum anderen keine Einbauküchen abgebildet waren. ... Außerdem handelte es sich nicht um einen leicht identifizierbaren Verstoß, der eine umfassendere Prüfung hätte auslösen müssen, zumal die Frage der „Wesentlichkeit“ einer Produktinformation noch völlig offen war.

OLG Hamburg v. 25.07.2007, 3 U 66/07

Die Frage der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt sich immer bezogen auf einen konkreten Streitgegenstand (vgl. § 935 ZPO). Der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens wird durch das im Antrag umschriebene Klageziel und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt, wobei von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ungeachtet weiterer Erläuterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen ist, wenn der Kern des in der Klage aufgeführten Lebenssachverhalts unverändert bleibt.

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Aufklärung des Sachverhalts

OLG Köln, Beschl. v. 12.4.2019, 6 W 22/19, Tz. 8 f

Es trifft zwar zu, dass in einem Fall, in dem ein Verstoß nicht offensichtlich erkennbar ist und es zunächst weiterer Ermittlungen und Aufklärung bedarf, nicht (allein) auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Werbeaussage abzustellen ist, sondern (auch) auf den Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von den die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage begründenden Umständen weiß und diese auch glaubhaft machen kann (vgl. Senat GRUR-RR 2018, 207 Rn. 56 ff.). Auch dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Frage der Dringlichkeit.

Es handelt sich jedoch nicht um den allein maßgeblichen Zeitpunkt. Denn obgleich der Verletzte nach Kenntniserlangung von einer Werbeaussage seine Ermittlungen und Aufklärungsbemühungen nicht mit „besonderer Eile“ durchführen und nicht die „größtmögliche Schnelligkeit“ walten lassen muss, so kann es doch im Einzelfall dringlichkeitsschädlich sein, wenn er sich bei der Verfolgung seiner Ansprüche in einer solchen Weise nachlässig oder zögerlich verhält, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen. Deshalb darf zwar aus der Zeit, die der Verletzte zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrag für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt hat, nicht auf das Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.9.2015 – 6 U 52/15). Dies gilt jedoch nur, solange der Verletzte dabei die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende geführt hat.

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Kenntnis kerngleicher Handlungen

Wer gegen Wettbewerbsverstöße eines Schuldners innerhalb einer nicht dringlichkeitsschädlichen Frist nicht vorgeht, widerlegt die Dringlichkeit auch für kerngleiche Abweichungen. Zur Kerngleichheit siehe hier.

OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2014, 4 U 36/12, Tz. 105

Geht der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vor, so fehlt die Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines neuerlichen – kerngleichen – Verstoßes (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, Rdnr. 3.19 m.w.N.).

OLG Hamburg v. 25.07.2007 - 3 U 66/07

Wird die konkrete Verletzungshandlung, etwa eine konkrete Anzeigenwerbung, nicht wiederholt, sondern wandelt der Verletzer die Werbung ab, dann kann für diese abgewandelte Form eine Dringlichkeit dann zu verneinen sein, wenn sich die abgewandelte Form als kerngleicher Verstoß darstellt. Ändern sich die Umstände dagegen so wesentlich, dass ein kerngleicher Verstoß nicht gegeben ist, ist Dringlichkeit anzunehmen.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.2.2014, I-6 U 84/13, Tz. 68; OLG München, Urt. v. 17.11.2016, 29 U 3281/16 (MD 2017, 183); OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.9.2018, 3 U 1138/18 (WRP 2018, 1535); OLG Hamburg, Urt. v. 28.3.2019, 3 U 117/18, Tz. 32

OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2010, 3 U 161/09

Kannte der Unterlassungsgläubiger die kerngleiche Verwendung der beanstandeten geschäftlichen Handlung schon vor der streitgegenständlichen Werbung, so ist es an ihm, den etwaig dringlichkeitsunschädlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme glaubhaft zu machen.

Die Dringlichkeit für kerngleiche Verstöße eines anderen Schuldners wird dadurch aber nicht widerlegt.

OLG Hamburg, Urt. v. 4.7.2013, 3 U 161/11, II.1

Zwar kann die Untätigkeit eines Anspruchsgläubigers nach Kenntnisnahme von einer früheren Verletzungshandlung die Dringlichkeit für eine später wiederholte kerngleiche Verletzungshandlung tangieren. Kerngleich in diesem Sinne ist jedoch nur eine Handlung desselben Schuldners. Hingegen ist die Dringlichkeit anerkanntermaßen nicht durch die Untätigkeit des Antragstellers berührt, der gegen gleichartige Verstöße Dritter nicht vorgegangen ist. Denn die Entscheidung, ob und gegen welchen Verletzer er vorgeht, liegt allein in der Hand des Antragstellers (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 3.19).

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Kenntnis einer Erstbegehungsgefahr

Die Kenntnis einer Erstbegehungsgefahr genügt, um den Lauf der Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Gang zu setzen. Wenn sich die Erstebegehungsgefahr später realisiert, beginnt der Zeitlauf nicht von neuem.

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.1.2013, 6 U 88/12, Tz. 21 f

Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt x objektiv betrachtet ernsthaft zu besorgen war, dass ein rechtswidriger Eingriff unmittelbar drohend bevorsteht. In dem der Antragsteller ungeachtet des Umstandes, dass er dies ernsthaft zu besorgen hatte, nicht tätig geworden ist, hat er offenbart, dass es ihm mit der Durchsetzung seiner Rechte nicht eilig ist und mithin die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt.

Zwar ist es anerkannt, dass eine neue Dringlichkeit entsteht, wenn eine Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als frühere, hingenommene Verletzungshandlungen. Ein solcher Qualitätssprung liegt aber nicht per se in der tatsächlichen Begehung einer zunächst nur drohenden Verletzungshandlung. Denn wer keinen Anlass sieht, eine real drohende (konkrete) Gefahr vorbeugend abzuwehren, kann nicht längere Zeit später glaubhaft geltend machen, sein nunmehriges Vorgehen gegen die Realisierung eben dieser Gefahr sei dringlich.

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Grob fahrlässige Unkenntnis kann ausreichen

Die grob fahrlässige Unkenntnis steht nach Auffassung einiger Gerichte der Kenntnis gleich. Einfache Fahrlässigkeit reicht aber nicht.

Zusammenfassend:

KG Berlin, Urt. v. 2.6.2017, 5 U 196/16, B.I.3

Nach insoweit im Ergebnis wohl einhelliger Rechtsprechung handelt auch dringlichkeitsschädlich, wer sich einer früheren Kenntnis vom nunmehr verfolgten Verstoß trotz Vorliegens insoweit bestehender konkreter Anhaltspunkte längere Zeit bewusst verschlossen hat, wobei dies teilweise als “Kenntnis” (so OLG Rostock WRP 2011, 1330, 1332) oder aber als “grob fahrlässige Unkenntnis” (so OLG Hamm v. 08.03.2012 - 4 U 174/11, Rn. 26; OLG Jena v. 13.04.2016 - 2 U 33/16, Rn. 9; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127; OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, 251, 252; ebenso – in anderem Zusammenhang – BGH GRUR 2012, 1248, Rn. 24-26 - Fluch der Karibik) angesehen wird. Dass letztere gleichfalls dringlichkeitsschädlich sein soll, wird unter den Obergerichten – auch mit Blick auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 UWG – zunehmend so angenommen (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609, 612; OLG Düsseldorf v. 25.11.2014 - 20 U 154/14, Rn. 19 f.; OLG Hamburg v. 26.05.2011 - 3 U 165/10, Rn. 43; OLG Hamm v. 10.09.2013 - 4 U 48/13, Rn. 82; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2010, 450, 451; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127; OLG Oldenburg v. 19.06.2015 - 6 U 66/15, Rn. 25; OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, 251, 252). Folgt man dem, dann ist die Dringlichkeitsvermutung etwa auch dann widerlegt, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß seit längerer Zeit “hätte aufdrängen müssen” (vgl. OLG Jena v. 20.07.2011 - 2 U 211/11 - Magazindienst 2011, 747; OLG Jena v. 13.04.2016 - 2 U 33/16 – juris Rn. 9), bzw. ihm “nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann” (OLG Celle v. 27.03.2017 – 13 U 199/16 - II 2 c aa).

Im Einzelnen

OLG Hamburg, Urt. v. 29.1.2009, 3 U 107/08

Die Antragstellerin hat sich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls einer Kenntnis bewusst verschlossen, was einer positiven Kenntnis gleichstehen kann.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.10.2014, 6 U 92/14, Tz. 10

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats trifft den Verletzten im Rahmen der Beurteilung des Verfügungsgrundes keine Marktbeobachtungspflicht; ein Anlass zum Tätigwerden besteht erst dann, wenn der Verletzte von der Verletzungshandlung positive Kenntnis erhält oder sich der Kenntnisnahme bewusst verschließt (vgl. zuletzt Urt. v. 27.3.2014, 6 U 243/13, Tz. 29).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 13.9.2018, 6 U 74/18, II.2

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, 20 U 154/14, Tz. 26

An die Feststellung grober Fahrlässigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rn. 39).

OLG Stuttgart, Urt. v. 4.11.2021, 2 U 49/21, Tz. 23 – Collagen Youth Drink

Eine dringlichkeitsschädliche grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur dann vor, wenn sich der Anspruchsinhaber bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm der Wettbewerbsverstoß nach Lage der Dinge nicht verborgen geblieben sein konnte (OLG Stuttgart, Urteil vom 04. Juli 2013 – 2 U 157/12, juris Rn. 25).

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2017, 6 U 63/17, II.1.a.b

In Anlehnung an § 199 Abs. 1 S 2 BGB kann von einer grob fahrlässigen Unkenntnis nur dann ausgegangen werden, wenn dem Gläubiger eine Kenntnis deswegen fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, das im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen können, weil sich ihm die anspruchsbegründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber die Augen verschlossen hat

Offen gelassen in

OLG Köln, Urt. v. 15.7.2011, 6 U 34/11, Tz. 10

Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass mit Blick auf die entsprechende Regelung im Verjährungsrecht die Auffassung vertreten wird, für den Dringlichkeitsverlust genüge auch die grob fahrlässige Unkenntnis des Antragstellers von den den Wettbewerbsverstoß begründenden Umständen (vgl. die Nachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rz. 3.15). ... Der Antragstellerin könnte eine grob fahrlässige Unkenntnis nur vorgeworfen werden, wenn einer ihrer Mitarbeiter, der in der Rechtsabteilung verantwortlich tätig war, unter besonders schwerer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sich der Erkenntnis des Wettbewerbsverstoßes verschlossen hätte. Das kann indes nicht angenommen werden. Dass die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit ihr Produkt mit Werbeplakaten beworben hatte, begründete nicht die Obliegenheit der verantwortlichen Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der Antragstellerin, diese Werbeaktionen zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit im Detail zur Kenntnis zu nehmen. Das gilt auch bei einer umfangreichen Plakataktion, die sich - wie die Antragsgegnerin anschaulich vorträgt - auch auf die unmittelbare Umgebung des Geschäftssitzes der Antragstellerin erstreckte. Hier bei mangelnder detaillierter Kenntnisnahme grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, hieße letztlich eine Marktbeobachtungspflicht zu statuieren, die indes mit guten Gründen von Rechtsprechung und Literatur abgelehnt wird.

Nunmehr aber

OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, 6 U 100/13, Tz. 15

Der positiven Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Sie liegt vor, wenn sich der Antragsteller bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge (insbesondere aufgrund der Unternehmensgröße und -aktivitäten) der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann. … Lediglich, wenn die fehlende Reaktion auf offensichtliche Rechtsverstöße ein völliges Desinteresse am Wettbewerbsgeschehen indiziert, kann von einem bewussten Sich-Verschließen im Sinn einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden. Auch bei mehrjährigem Vertrieb des beanstandeten Produkts ist daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Wettbewerbern nicht offensichtliche Wettbewerbsverstöße aufgefallen sind.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2011, 2 U 106/11, I.1

Teilweise wird vertreten, neben positiver Kenntnis vom Vorliegen der Verletzungshandlung könne auch grob fahrlässige Unkenntnis, zumindest in der Form des Sichverschließens gegenüber der Kenntnis, ausreichen (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kapitel 54 Rn. 28 f.; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 3.15).

Sehr streng:

OLG Jena, Urt. v. 29. 3.2012, 2 U 82/12

Grobe Fahrlässigkeit … bedeutet, dass der Verfügungskläger einen Rechtsverstoß nicht wahrgenommen hat, obwohl der Verstoß bzw. die ihm zugrunde liegenden Tatsachen sich ihm aufdrängen mussten (MünchKommUWG/Schlingloff § 12 Rn. 389). Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger bzw. die ihn ständig vertretenden Prozessbevollmächtigten das identisch aufgemachte Werbeprospekt aus früherer Zeit in Händen hatten, ohne den darin in derselben Form gegebenen Verstoß gegen die Unternehmerkennzeichnung zum Anlass für eine Abmahnung zu nehmen.

Der Verfügungskläger kann sich nicht darauf berufen, sein Prozessbevollmächtigter habe seinerzeit nur einen eingeschränkten Prüfauftrag gehabt, …. Zumindest dann, wenn Verstöße dergestalt einfach zu entdecken und zu beurteilen sind, wie das beim Unterlassen von Informationspflichten in Bezug auf den Unternehmer nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG der Fall ist, stellt es ein bewusstes Sich-Verschließen gegenüber einem solchen Verstoß dar, wenn er nicht bei Gelegenheit der Prüfung eines konkreten Werbeprospektes, und sei es auch wegen eines anderen Unlauterkeitsvorwurfs, zumindest mit aufgegriffen wird. Das muss zumindest dann gelten, wenn der Wettbewerbsverstoß sich nicht an entlegener, versteckter Stelle befindet, sondern durchaus einfach im Zusammenhang mit dem geprüften Verstoß wahrgenommen werden kann. … Vormaliges Desinteresse an leicht erkennbaren Wettbewerbsverstößen spricht gegen die Eilbedürftigkeit des späteren Vorgehens (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 54 Rn. 29). Anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (Magazindienst 2011, 993) war es vorliegend nicht kompliziert, den Wettbewerbsverstoß festzustellen, da die unvollständige Kennzeichnung deutlich auf der ersten Seite des Werbeprospektes angebracht war. Auch ist die Printausgabe eines Werbeprospekts leicht zu erfassen (anders und nicht in jeder Hinsicht überzeugend für eine Internetpräsenz: OLG Hamm, Urt. v. 21.1.2010, 4 U 168/09). …

Auf Rechtsunkenntnis bezüglich der Norm des § 5a UWG kann sich der Verfügungskläger nicht berufen (Ahrens/Schmukle Kap. 45 Rn. 24). Der Kläger ist ein klagebefugter Verband, in dem erfahrene Wettbewerbsjuristen aus einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei bei der Prüfung von Wettbewerbsverstößen tätig sind. Deren unzweifelhaft vorhandene Kenntnis von der Bedeutung und der Tragweite der Norm des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss sich der Verfügungskläger zurechnen lassen. … Erfahrenen Wettbewerbsjuristen war die Norm des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG seit ihrem Inkrafttreten im Dezember 2009 bzw. der Novelle im März 2010 bereits im November 2010 aufgrund der entsprechenden Darstellung in der Kommentarliteratur geläufig. Auch ist unerheblich, welche rechtliche Beurteilung der Verfügungskläger im November 2011 anstellte, solange er die erforderliche Tatsachenkenntnis dadurch hatte, dass er das Werbeprospekt zur Überprüfung in Händen hielt (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2007, 5 U 189/06 (= GRUR-RR 2007, 302).

Anderer Meinung bei nahezu identischem Sachverhalt

OLG Hamm, Urt. v. 2.2.2012, 4 U 168/11, B.II.2.a

Notwendig für ein Entfallen der Dringlichkeitsvermutung wäre, dass der Antragsteller konkret von dem jetzt monierten Wettbewerbsverstoß Kenntnis hatte oder insoweit eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Diesbezüglich ist unstreitig, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin u.a. bereits am 10.05.2010 und am 21.12.2010 hinsichtlich der damaligen Auflage des Prospektes abmahnte. Damals hatte der Antragsteller eine Irreführung der Verbraucher allein unter dem Gesichtspunkt der Testwerbung mit nur unzureichend lesbarer Fundstellenangabe beanstandet. Somit kannte der Antragsteller natürlich diesen Werbeprospekt. Unstreitig waren auch in diesem Werbeprospekt schon nicht die in § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG genannten Angaben vorhanden, sondern es wurden - ebenso wie in dem hier in Rede stehenden Werbeprospekt - auf der letzten Seite lediglich einige Filialen von K. aufgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass der Antragsteller auch die maßgebliche Stelle in dem Werbeprospekt, in dem die Filialen benannt werden, zielgerichtet in Augenschein genommen hat. Vielmehr ist auch denkbar, dass der Antragsteller bei Ansicht des Werbeprospekts andere Textpassagen in den Focus genommen hat. …

Um dem Antragsteller ein bewusstes Sich-Verschließen vorhalten zu können, müsste hinreichend wahrscheinlich sein, dass dem Antragsteller damals eine solche Art von Wettbewerbsverstoß ein Begriff war.

Nunmehr aber auch OLG Jena

OLG Jena, Urt. v. 13.4.2016, 2 U 33/16 (MD 2016, 664), II.2

Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BGH zur Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis im Verjährungsrecht (§ 199 BGB) kann man zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass die (zutreffende) rechtliche Bewertung durch einen Anspruchsgläubiger für den Beginn des Zeitraums, der ein Dringlichkeits schädliches Zuwarten mit der Rechtsverfolgung darstellt, nicht maßgeblich sein kann. Jedoch kann anhand der konkreten Umstände gleichwohl nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Denn grobe Fahrlässigkeit scheidet auch dann aus, wenn der Verfügungskläger bei der Prüfung des Prospekts sein Augenmerk auf diejenigen Verstöße richtet, die erkennbar wettbewerbswidrig sind (ähnlich OLG Hamm MD 2011, 993) bzw. die Gegenstand einer konkreten Beschwerde sind. … Die in der vorangegangenen Abmahnung angegriffene Verletzung … bei einer Anbauwand ohne jegliche Elektrogeräte befand sich jedoch auf einer Prospektseite, die zum einen nur durch Blättern erreichbar war, und auf der zum anderen keine Einbauküchen abgebildet waren. Deshalb stellt das übersehen der Informationspflichtverletzung lediglich eine fahrlässige Unkenntnis dar. Außerdem handelte es sich nicht um einen leicht identifizierbaren Verstoß, der eine umfassendere Prüfung hätte auslösen müssen, zumal die Frage der „Wesentlichkeit“ einer Produktinformation noch völlig offen war.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2012, 6 U 79/11

Grob fahrlässige Unkenntnis vom Wettbewerbsverstoß lässt sich nicht feststellen. Diese liegt dann vor, wenn sich der Antragsteller bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann. Eine solche Sachlage ist im Hinblick auf den Informationspflichtenverstoß in dem im April 2011 beanstandeten Prospekt nicht gegeben. Bei der unzureichenden Unternehmensangabe in einem mehrseitigen Warenprospekt handelt es sich im Unterscheid zu Wettbewerbsverstößen, die dem Warenangebot selbst anhaften, nicht um eine „ins Auge fallende“ Wettbewerbsverletzung. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich der Verfügungskläger im Rahmen der von ihm zweifellos durchgeführten wettbewerbsrechtlichen Prüfung des Prospekts auf die Darstellung des Warenangebots konzentriert und die Unternehmensangaben nicht in den Blick genommen hat. Dies stellt aber allenfalls fahrlässige Unkenntnis dar, die zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nicht ausreicht, weil eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht nicht besteht.

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Es besteht keine Marktbeobachtungspflicht

Eine Marktbeobachtungspflicht besteht nicht. Ein Unternehmer ist nicht verpflichtet, das Verhalten seiner Mitbewerber darauf hin zu beobachten, ob von ihm Wettbewerbsverstöße begangen werden. Selbst eine fahrlässige Unkenntnis reicht daher nicht aus, um den Zeitlauf für die Widerlegung der Dringlichkeit in Gang zu setzen.

OLG Köln, Urt. v. 26.2.2003, 6 U 201/02

Im Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass eine Pflicht zur Beobachtung des Marktes zur Vermeidung des Dringlichkeitsverlustes - von besonderen Fallkonstellationen abgesehen - grundsätzlich nicht besteht. An diesem Grundsatz ist auch angesichts der Neufassung des Verjährungsrechts festzuhalten. Danach beginnt die Verjährung zwar schon dann, wenn der Gläubiger grob fahrlässig den Verstoß nicht zur Kenntnis nimmt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB); das bedeutet aber nicht, dass auf Grund der - nicht speziell zum gewerblichen Rechtsschutz, sondern für das gesamte Zivilrecht eingeführten - Regelung eine generelle Marktbeobachtungspflicht begründet worden wäre.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.2010, 6 U 5/10

Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht und damit eine Verpflichtung, die werbliche Präsentation der Wettbewerber zu prüfen, besteht auch dann nicht, wenn es aus anderen Gründen zu rechtlichen Auseinandersetzungen gekommen ist.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2011, 2 U 106/11, I.1

Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt es nach herrschender Auffassung nicht.

OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, 6 U 100/13, Tz. 15

Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht (oder –last) besteht nicht. … Das Postulat einer allgemeinen Obliegenheit zur Marktbeobachtung würde letztlich die Gefahr mit sich bringen, dass bereits einfache Fahrlässigkeit dringlichkeitsschädlich wirken würde, und so den einstweiligen Rechtsschutz entwerten.

OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, 6 U 100/13, Tz. 25

Es kann grundsätzlich nicht als grob fahrlässig bewertet werden, wenn die Antragstellerin neue Konkurrenzprodukte nicht unmittelbar nach ihrem Erscheinen einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung unterzieht, zumindest, solange es sich nicht um offensichtliche Wettbewerbsverstöße handelt. Eine solche Bewertung würde im Ergebnis zu einer weitgehenden Marktbeobachtungspflicht führen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.10.2014, 6 U 92/14, Tz. 10

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats trifft den Verletzten im Rahmen der Beurteilung des Verfügungsgrundes keine Marktbeobachtungspflicht.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 13.9.2018, 6 U 74/18, II.2; KG Berlin, Urt. v. 2.6.2017, 5 U 196/16, B.I.1; OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.9.2018, 3 U 1138/18 (WRP 2018, 1535)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.8.2016, 1 U 150/15, B.1

Dem Verfügungskläger kann nicht der Vorwurf grobfahrlässiger Unkenntnis von dem Bonusprogramm gemacht werden. Selbst wenn es in dieser Form bereits seit vielen Jahren praktiziert und auch in Fachzeitschriften besprochen worden sein sollte, begründet dies den Vorwurf grobfahrlässiger Unkenntnis nicht, denn es besteht keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht (Köhler a.a.O. § 12 UWG Rn. 3.15a m. w. N.; Hess a.a.O. § 12 UWG Rn. 123).

OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2019, 3 U 14/19, Tz. 51

Auch bei mehrjährigem Vertrieb des beanstandeten Produkts ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Wettbewerbern nicht offensichtliche Wettbewerbsverstöße aufgefallen sind.

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Abgrenzung von grober Fahrlässigkeit und Marktbeobachtungspflicht

OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2011, 2 U 106/11, I.1

Allenfalls hätte der Verfügungskläger aufgrund der von ihm gemachten Erfahrungen mit der Möglichkeit rechnen können, dass die Verfügungsbeklagte von unzulässigen Klauseln in AGB Gebrauch macht. Da über eine solche bloße Möglichkeit hinaus jedoch keine dem Verfügungskläger bekannten und auf eine Verwendung hindeutenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, kann aus seinem Untätigbleiben nicht auf ein die Eilbedürftigkeit seines Vorgehens ausschließendes Desinteresse geschlossen werden. Positive Kenntnis von der Verwendung der angegriffenen Klauseln durch die Verfügungsbeklagte hätte sich der Verfügungskläger nur durch eine Kontrolle verschaffen können. Jedenfalls im Falle des Fehlens hierauf hindeutender konkreter Anhaltspunkte liefe dies jedoch auf die Annahme einer Marktbeobachtungspflicht hinaus, so dass das Unterbleiben solcher Nachforschungen nicht zum Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis wegen eines sich bewusst der Kenntnis verschließenden Verhaltens zu führen vermag.

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Darlegungs- und Beweislast

OLG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2023, 3 U 965/23, Tz. 25

Grundsätzlich ist es Sache der Verfügungsbeklagten, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen, also eine frühere Kenntnis auf Seiten des Verfügungsklägers darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG Hamburg, MDR 2002, 1026, juris-Rn. 26). Nur wenn objektive, darauf hindeutende Umstände vorliegen, dass der Verletzte bereits vor mehr als einem Monat vor Einleitung des Verfügungsverfahrens Kenntnis von der Verletzungshandlung erlangt hat, obliegt es ihm, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass dies nicht zutrifft (OLG München, GRUR 1994, 670 [Leitsatz], MDR 1993, 688, juris-Rn. 5).

OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, 6 U 100/13, Tz. 16

Grundsätzlich genügt es zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung, dass der Antragsgegner Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten dringlichkeitsschädlichen Zeitpunkt zulassen, da er regelmäßig keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung des Antragstellers hat. Alsdann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 3.13).

OLG Hamm, Urt. v. 21.4.2016, 4 U 44/16, Tz. 6

Da der Anspruchsgegner in der Regel keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung durch den Anspruchsteller hat, braucht er zur Entkräftung der Dringlichkeitsvermutung nur Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung durch den Anspruchsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Spätestens dann muss der Anspruchsteller darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, § 12 Rdnrn. 3.15).

OLG Rostock, Beschl. v. 8.11.2021, 2 U 25/21, Tz. 4

Da aber der Verfügungsbeklagte regelmäßig von dem Zeitpunkt, in dem der Verfügungskläger vom Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat (oder ohne grobes Verschulden hätte erlangen müssen), keine nähere Kenntnis hat, dieser Zeitpunkt aber, wenn er lange genug zurückliegt, die Dringlichkeitsvermutung widerlegen kann, genügt es, wenn der Verfügungsbeklagte Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten – dringlichkeitsschädlichen – Zeitpunkt zulassen. Ist solcher Vortrag erfolgt, so obliegt es sodann dem Verfügungskläger, einen späteren – unter Dringlichkeitsgesichtspunkten unschädlichen – Zeitpunkt der Kenntniserlangung erstens vorzutragen und zweitens glaubhaft zu machen.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.10.2013, 1 U 225/12, B.4

Der Beklagte hat den behaupteten Zeitpunkt der Kenntniserlangung zwar bestritten, das reicht aber im Hinblick auf die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast nicht aus.

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2017, 6 U 63/17, II.1.a

Angesichts der Schwierigkeiten eines Antragsgegners, eine positive Kenntnis des Antragstellers nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, kommen im Einzelfall Beweiserleichterungen in Betracht (vgl. Kochendörfer, WRP 2005, 1459, 1460 ff.).

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.9.2018, 6 U 49/18, II.3.a

Zwar muss der Antragsgegner, da er in der Regel keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung des Antragstellers hat, nur Tatsachen vortragen, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen; hierauf dann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 273 (276)). Dies befreit den Antragsgegner jedoch nicht von einem Mindestmaß an Substantiierung und einer Verpflichtung zu Vortrag, der über bloße Spekulation hinausgeht.

KG Berlin, Urt. v. 2.6.2017, 5 U 196/16, B.I.1

Die Glaubhaftmachungslast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung auf Seiten des Antragstellers liegt – in Konsequenz der Dringlichkeitsvermutung – grundsätzlich beim Antragsgegner. Grundsätzlich ist es also Sache des Antragsgegners, eine frühere als eine vom Antragsteller zugestandene Kenntnis glaubhaft zu machen. Das schließt zur gegenteiligen Beurteilung führende Sonderfälle nicht aus, in denen eine Werbung der Konkurrenz so offenkundig ist, dass die Wahrscheinlichkeit für die Kenntnis des Verletzten spricht.

OLG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2017, 2 U 162/16, Tz. 48

Den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Verstoß hat der Schuldner darzulegen und glaubhaft zu machen, da es ihm obliegt, die gesetzliche, durch den Verstoß begründete Vermutung zu widerlegen und nicht bloß zu erschüttern; eine gesetzliche Vermutung ist insoweit stärker als ein Anscheinsbeweis und diesem nicht gleichzusetzen.

Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 5.7.2018, 2 U 167/17, B.I.3

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Verhältnismäßigkeit

p class="block5" style="text-align: justify;">OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, 6 U 100/13, Tz. 23

Eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet im Rahmen des § 12 UWG nicht statt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 3.13). In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass hierbei auch die Interessen der angesprochenen Verbraucher zu berücksichtigen sind. Für diese ist die Unrichtigkeit der beanstandeten Aussage nicht offensichtlich.

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Kein Abwarten zur Aufklärung weiterer Unterlassungsansprüche

OLG Hamburg, Urt. v. 5. 3 2009, 3 U 159/08

Stehen mehrere Ansprüche in Rede, so ist im Hinblick auf einen Unterlassungsantrag, der keiner weiteren Ermittlungen mehr bedarf, ein längeres Warten wegen Feststellungen hinsichtlich eines weiteren Begehrens dringlichkeitsschädlich.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG

http://www.webcitation.org/6tjZw8ewV