Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

4. Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

1. Waren oder Dienstleistungen

2. Absatz oder Bezug

3. Förderung

4. Beispiele (u.a. Setzen von Hyperlinks, Influencer-Marketing)

Waren oder Dienstleistungen

Das UWG erfasst unter den Begriffen der Waren und Dienstleistungen alle erdenklichen Wirtschaftsgüter. Nichts, was sich erwerben oder veräußern, anbieten oder beziehen lässt, ist ausgenommen. Der Hinweis im Gesetz, dass als Waren auch Grundstücke und als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten, will andere Wirtschaftgüter, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob es sich um eine Ware oder Dienstleistung handelt, nicht vom Anwendungsbereich des UWG ausnehmen.

BGH, Urt. v. 19.4.2007 , I ZR 57/05, Tz. 27 – 150 % Zinsbonus

Der Begriff der Dienstleistung ist weit zu verstehen und erfasst jede geldwerte unkörperliche Leistung; auf die rechtliche Qualifikation des zugrunde liegenden Vertrags kommt es nicht an. Dieses weite Verständnis folgt bereits aus der Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wonach der Dienstleistungsbegriff Rechte und Verpflichtungen einschließt und somit auch Finanzierungen und Kapitalanlagen erfasst.

Im Zusammenhang mit § 4 Nr. 3 UWG ( § 4 Nr. 9 (alt) UWG):

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 21/11, Tz. 19 - Sandmalkasten

Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein.

OLG Köln, Urt. v. 20.16.2014, Tz. 20, 6 U 176/11

Die „Waren oder Dienstleistungen“ i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG umfassen über den eigentlichen Wortlaut der Norm hinaus Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art, einschließlich fiktiver Gestalten wie Buch-Charaktere (vgl. Köhler/Bornkamm,UWG, § 4 Rn. 9.22; Kur, GRUR 1990, 1, 5, 10 f.).

OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, I-4 U 61/12, II.2

Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Brache oder zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist.

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Absatz oder Bezug

Der Begriff der geschäftlichen Handlung erfasst zunächst das Angebot und die Veräußerung von Waren und das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen. Es erfasst darüber hinaus auch die Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen einschließlich der Nachfrage nach Mitarbeitern.

Kein Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen sind Maßnahmen der Mitgliederwerbung eines Idealvereins oder von Verbänden aller Art, soweit

  • der Verein/Verband nicht selber unternehmerisch tätig ist oder
  • die Maßnahme nicht (auch) die Förderung des Wettbewerbs anderer Mitglieder bezweckt.

Es ist nicht erforderlich, dass die Waren oder Dienstleistungen gegen eine Gegenleistung angeboten oder erbracht werden.

BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 20 – Werbeblocker II

Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung ist der unentgeltliche Charakter einzelner Aktionen des Unternehmers unerheblich, sofern diese der Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers dienen.

Das gilt insbesondere für Dienstleistungen, die über das Internet erbracht werden.

OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 149/15, Tz. 53

An dem Vorliegen geschäftlicher Handlungen in der Internetwirtschaft kann man nicht allein deswegen zweifeln, weil ein Produkt gratis zur Verfügung gestellt wird. Das Angebot sogenannter Freemium-Leistungen ist geradezu typisch für die Internetökonomie. Basisprodukte werden dabei frei zur Verfügung gestellt, um den Bedarf für Anschlussleistungen zu erzeugen.

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Förderung

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 12 – Im Immobiliensumpf

Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2017, 6 U 76/16, II.1.b.aaKG, Urt. v. 8.1.2019, 5 U 83/18, B.II.1.b – Vreni Frost; OLG Köln, Urt. v. 27.9.2019, 6 U 83/19, Tz. 19 - Fachverband Matratzen-Industrie (WRP 2019, 1509)

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 31 - Influencerin I

Es besteht keine Vermutung, dass die Handlung eines Unternehmers, die in den Bereich seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt, mit der Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens oder gar der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens objektiv zusammenhängt. Zwar erforderte eine Wettbewerbshandlung bis zur Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und wurde die Absicht des Beklagten, den Wettbewerb des eigenen Unternehmens zu fördern, vermutet, sofern sein Handeln objektiv für diese Förderung geeignet war. Dieser Grundsatz ist mit der Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedoch obsolet geworden, da ein subjektives Merkmal im Sinne einer Wettbewerbsförderungsabsicht nicht mehr erforderlich ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 12; Götting in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 2 Rn. 13 f.). Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist vielmehr aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2015, 694 Rn. 20 - Bezugsquellen für Bachblüten).

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 31 - Influencerin I

Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 12 - Im Immobiliensumpf).

Die zu beurteilende Handlung muss einen geschäftlichen Bezug aufweisen. Sie muss der Förderung des Absatzes oder des Bezugs (von Waren oder Dienstleistungen) dienen und "objektiv" dazu geeignet sein.

OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2013, 4 U 31/13, Tz. 64

Maßgeblich ist allein die objektive Eignung der in Rede stehenden Werbemaßnahme zur Förderung des Absatzes der Ware (Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rn. 37). Damit ist nicht nur unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Förderung des Absatzes kommt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rn. 37).

Die Handlung muss den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des geförderten Unternehmens betreffen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.1.2019, 2 U 89/18

Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es nicht nur auf die eigentlich in Rede stehende Handlung an, sondern auch auf die Begleitumstände. Der Umstand, dass der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern hat, stellt dabei nur ein – wenngleich maßgebliches – Indiz (unter mehreren) für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Von daher kommt eine geschäftliche Handlung auch dann in Betracht, wenn es zwar an einem Entgelt fehlt, dieses aber erwartet wird. Da sich das Bestehen einer geschäftlichen Verbindung oder auch eine konkrete Vorteilsgewährung regelmäßig nicht nachweisen lassen werden, gewinnen zudem andere Gesichtspunkte an Bedeutung, etwa ob es für die Darstellungsweise einen publizistischen Anlass gibt oder es an einem sachlichen Informationsbedürfnis, welches befriedigt werden soll, fehlt.

OLG München, Urt. v. 16.3.2017, 29 U 3923/16, II.2.a - Pannenhilfe

Die Aktivlegitimation der Klägerin (einer Versicherungsgesellschaft) besteht nicht unter dem Aspekt der Förderung fremden Wettbewerbs. Stellt sich die in Rede stehende Wettbewerbshandlung als Förderung fremden Wettbewerbs dar, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (vgl. BGH GRUR 2014, 573 Tz. 19 – Werbung für Fremdprodukte). Zwar besteht zwischen dem ADAC und der Klägerin ein konkretes Mitbewerberverhältnis, da diese gleichartige Waren demselben Endverbraucherkreis anbieten. Die Beklagte fördert durch ihr Verhalten aber nicht den Wettbewerb des ADAC, das Verhalten der Beklagten ist nicht darauf gerichtet, dass dieser neue Mitglieder gewinnt. Sie erspart dem ADAC lediglich Aufwendungen, fördert aber nicht dessen Absatz.

Die Anforderungen an den geschäftlichen Bezug einer Handlung sind nicht hoch. Eine Förderung des Absatzes oder Bezugs kann schon in einer Maßnahme liegen, die dem Zweck dient, dem Unternehmer Kosten zu ersparen. Z.B.

BGH, Urt. v. 31.3.2010 - I ZR 34/08, Tz. 18 – Gewährleistungsausschluss

Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist geeignet, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, indem er Verbraucher durch einen - wenn auch nicht durchsetzbaren - Gewährleistungsausschluss davon abhält, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Unternehmer kann dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren. Die angegriffene Klausel ist deshalb geeignet, den Absatz der Waren zu fördern.

Einen geschäftlichen Bezug können auch Äußerungen eines Rechtsanwalts in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, die objektiv nicht dazu dienen, den Interessen des vertretenen Mandanten zu fördern.

OLG Frankfurt, Urt. v. 27.3.2014, 6 U 75/12, Tz. 30, 32

Es kommt dafür allein darauf an, ob es dem Beklagten bei seiner Kritik am Kläger (objektiv) ausschließlich darum ging, die Interessen seiner Mandanten zu verfolgen, und der Angriff auf den Kläger daher nur einen Reflex darstellte, oder ob es ihm auch darum ging, seine Position als Verbraucherschutzanwalt zu Lasten des Klägers zu verbessern. ...

Im Kontext des Schriftsatzes vom … wird der Kläger ohne erkennbaren Anlass, d.h. ohne inhaltliche Verbindung mit dem dortigen Rechtsstreit, an dem weder die Mandantinnen des Klägers noch er beteiligt sind, als Prozessbetrüger bezeichnet. Diese Äußerung richtet sich somit an Dritte, die sie weiterverbreiten (sollen). Damit wird die Wettbewerbsposition des Klägers beeinträchtigt und die des Beklagten als „couragierter“ Verbraucherschutzanwalt, der auch vor deutlichen Worten nicht zurückschreckt, gefördert.

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Beispiele

Zum Setzen eines Hyperlinks auf einer Interseite zur Bewerbung des eigenen Angebots:

BGH, Urt. v. 18.6.2015, I ZR 74/14, Tz. 9f - Haftung für Hyperlink

Das Berufungsgericht hat zu Recht das Setzen des Links zu der Seite "     .de" als geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen.

Der Beklagte wirbt auf seiner Internetseite für die von ihm in seiner Praxis angebotene Behandlungsmethode der Implantat-Akupunktur. Der Beklagte hat sich eigene weiterführende Darstellungen erspart, indem er den Nutzern seiner Internetseite mit dem Link am Ende der Ausführungen zur Implantat-Akupunktur "weitere Informationen auch über die Studienlage" anbot. Durch den Link hat der Beklagte die fremde Internetseite für seinen eigenen werblichen Auftritt genutzt. Der Streitfall unterscheidet sich dadurch maßgeblich von Sachverhalten, in denen Online-Medien zur Erläuterung redaktioneller Beiträge elektronische Verweise setzen, die allein der Information und Meinungsbildung ihrer Nutzer dienen sollen (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 347 ff. - Schöner Wetten; zum geltenden Recht vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter).

OLG Köln, Urt. v. 16.12.2020, 6 W 102/20, Tz. 25 f

Das Setzen von sog. Affiliate-Links, die nicht nur auf eine Webseite eines Händlers verweisen, sondern deren Einsatz vor dem Hintergrund eines transaktionsbasierten Vergütungsmodells dazu dient, der Antragsgegnerin eine Vergütung zu verschaffen, stellt eine geschäftliche Handlung dar.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Die Verlinkung auf die Shop-Seiten der Anbieter der Matratzen, über die berichtet wird, ist auf die Förderung des Absatzes dieser Matratzen gerichtet, u.a. um wiederum selbst Einnahmen zu generieren.

Zum Influencer-Marketing:

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 40 ff - Influencerin I

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Instagram-Profil der Beklagten der Imagepflege und dem Aufbau ihrer eigenen Marke diene. ... Das Profil mit den darin veröffentlichen Beiträgen ist geeignet, die Bekanntheit der Beklagten zu steigern, Follower an sie zu binden und die Zahl der Kommentare und "Likes" von Followern zu erhöhen.

Damit sind das Profil und die Beträge zum einen dazu geeignet, den Absatz von ... über die Internetseite der Beklagten zu steigern, auf die ... im Instagram-Profil der Beklagten verwiesen wird. Influencer, die selbst Produkte über ein soziales Medium vertreiben, fördern mit ihren Beiträgen in diesem sozialen Medium ihr eigenes Unternehmen.

Zum anderen hat das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt, dass durch die Steigerung der Bekanntheit und Bindung von Followern das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit der Beklagten geweckt wird und sie auf diese Weise Umsätze generieren kann. Auch durch die Steigerung ihres Werbewerts fördern Influencer wie die Beklagte ihr eigenes Unternehmen.

Dass im Rahmen des Instagram-Profils auch vordergründig private Beiträge veröffentlicht werden ..., ändert nichts am geschäftlichen Charakter der Veröffentlichung sämtlicher Beiträge. Ein Unternehmer, der private Äußerungen nutzt, um den Wettbewerb seines Unternehmens zu fördern, gibt diesen eine geschäftliche Wendung. Das ist bei unternehmerisch tätigen Influencern hinsichtlich ihrer scheinbar privaten Beiträge der Fall. Gerade die Öffnung des privaten Lebensbereichs macht es für das Publikum attraktiv, Influencern zu folgen, da diese so glaubwürdiger, nahbarer und sympathischer wirken. Dass die Förderung des eigenen Images charakteristisch für Influencer ist und das Streben nach einer Reichweitensteigerung den Gegebenheiten der sozialen Netzwerke und dem Wunsch nach Aufmerksamkeit inhärent ist, kann an dem damit unweigerlich verbundenen Charakter als geschäftliche Handlung nichts ändern.

Der Betrieb eines Instagram-Profils, das - wie im Streitfall - dazu geeignet ist, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen der Influencerin oder ihren Werbewert zu steigern, ist unabhängig davon eine geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens, dass darin redaktionelle Beiträge veröffentlicht werden. In dieser Konstellation dient die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge vorrangig dem Ziel, geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern in Bezug auf Produkte des eigenen Unternehmens zu beeinflussen.

Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen, die für die Veröffentlichung von Presseerzeugnissen gelten. Der Umstand, dass ein Presseunternehmen mit der Veröffentlichung redaktioneller Beiträge das Ziel verfolgt, die eigene Wettbewerbslage im Verhältnis zu anderen Presseunternehmen zu verbessern oder zu behaupten, führt zwar grundsätzlich nicht zur Einordnung dieser Veröffentlichung als geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens, weil eine solche Wirkung die notwendige Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns ist; anderes gilt jedoch, wenn die Förderung eigenen Wettbewerbs im Vordergrund steht.

Ebenso BGH, Urt. v. 13.1.2022, I ZR 35/21, Tz. 32 ff - Influencer III. Zu dieser Problematik zuvor: KG, Beschl. v. 11.10.2017, 5 W 221/17, Tz. 10 f – Influencer MarketingOLG Frankfurt, Urt. v. 11.4.2019, 6 U 121/18OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.6.2019, 6 W 35/19OLG Hamburg, Urt. v. 2.7.2020, 15 U 142/19, II.2.a (MD 2020, 610); OLG Braunschweig, Urt. v. 13.5.2020, 2 U 78/19, II.1.b.aa (MDR 2020, 872; dazu BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20); OLG Braunschweig, Urt. v. 13.5.2020, 2 U 78/19, II.1.b.aa (MDR 2020, 872); OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.1.2019, 2 U 89/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.9.2020, 6 U 38/19, Tz. 68 ff; OLG München, Urt. v. 25.6.2020, 29 U 2333/19, Tz. 26 ff – Cathy Hummels (dazu BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 126/20)

Zu einem Verkaufsportal im Internet

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19, II.2.b

Zweifellos fördert das Bereitstellen der Handelsplattform die Absatzinteressen der dort tätigen Anbieter. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es auch nicht an dem „objektiven Zusammenhang“. Dieses Merkmal ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2013, 1183 Rn 19 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). Das Bereitstellen des Internet-Marktplatzes zielt darauf ab, den Absatz der von Dritten dort angebotenen Produkte zu fördern. Die Beklagte erwirtschaftet bei jedem Verkauf eine Verkaufsprovision. Durch die Angebote sollen auch geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer beeinflusst werden. Sie sollen zum Kauf bewegt werden. Der Annahme einer geschäftlichen Handlung steht nicht entgegen, dass Verantwortliche der Beklagten von den einzelnen Angeboten keine Kenntnis nehmen, da sie in einem automatisierten Verfahren veröffentlicht werden. Das Bereitstellen der Plattform stellt sich generell als Maßnahme der Absatzförderung zugunsten sämtlicher registrierter Verkäufer dar.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19

Zu einem Hausverbot:

OLG Köln, Urt. v. 15.2.2019, 6 U 214/18, Tz. 55

Ein Hausverbot ist objektiv geeignet, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu begünstigen. Denn unlautere Verkaufsmethoden könnten nicht aufgedeckt werden, so dass durch diese der Absatz des Hausrechtsinhabers zu Lasten des Mitbewerbers gesteigert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1966 – Ib ZR 60/64, GRUR 1966, 564 – Hausverbot I).

Keinen geschäftlichen Bezug haben aber regelmäßig

  • Handlungen von Verbrauchern
  • Hoheitlichen Handlungen, das sind Handlungen von Behörden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorbereiten oder sie begleiten.
  • Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen, auch wenn sie von Unternehmen stammen

BGH, Urt. v. 26.1.2006, I ZR 83/03 – Abschleppkosten-Inkasso (zum UWG 2004)

Ein Unterlassungsanspruch ... setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bzw. eine Wettbewerbshandlung voraus. Daran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen.

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 12 – Im Immobiliensumpf

Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen nicht dem UWG.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 27.9.2019, 6 U 83/19, Tz. 19 - Fachverband Matratzen-Industrie (WRP 2019, 1509); KG, Urt. v. 8.1.2019, 5 U 83/18, B.II.1.b – Vreni Frost

ABER:

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 16 – Im Immobiliensumpf

Die Verfolgung weltanschaulicher oder verbraucherpolitischer Zwecke steht der Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur entgegen, sofern das beanstandete Verhalten vorrangig diesem Ziel dient. Die Mitverfolgung solcher ideeller Zwecke hindert die Einordnung als geschäftliche Handlung hingegen nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die gleichzeitige Verfolgung des Ziels vorrangig erscheint, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2017, 6 U 76/16, II.1.b.aa

Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (vgl. RegE UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 21; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 12 [BGH 31.03.2016 - I ZR 160/14] - Im Immobiliensumpf m.w.N.).

Bei einem Rechtsanwalt, der sich in der Presse über einen Notar zum Thema Schrottimmobilien geäußert hat, zu dem er selber Mandanten betreut hat:

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 16 – Im Immobiliensumpf

Der Beklagte hat die beanstandete Äußerung nicht als neutraler Experte, sondern vor dem Hintergrund seiner Rolle als Parteivertreter in ungefähr 50 Verfahren getätigt, in denen Käufer von der Kanzlei, in der der Kläger tätig ist, beurkundete Immobilienkaufverträge angefochten haben. Somit ist ein Bezug der Äußerung zur erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Beklagten gegeben.

  • Betriebsinternen Handlungen. Sie wirken nicht auf das Wettbewerbsgeschehen ein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die konkrete Handlung Außenwirkung entfaltet, d.h., dass sie auf das außerhalb des eigenen Betriebes stattfindende Marktgeschehen einwirkt.

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