Die Definition des Begriffs der Marktteilnehmer fand sich bis zum 27.5.2022 in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Mit Wirkung zum 28.5.2022 wurde sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG verschoben.
BGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 71/15, Tz. 39 – Arbeitnehmerüberlassung
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Danach sind die Leiharbeitnehmer Marktteilnehmer, soweit sie den Verleihern ihre Arbeitsleistung anbieten.