Das wettbewerbsrechtliche Verfahren
Anspruchsbrechtigte
Ein unzulässiges Verhalten kann
- von jedem Mitbewerber
- von Verbänden, die sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe gemacht haben,
- von ‚Verbraucherschutzvereinen‘ und
- von den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern
beanstandet werden.
Zum Ablauf des Verfahrens
- siehe die grafische Übersicht 'Von der Abmahnung bis zur Klage'
- siehe die grafische Übersicht über den Ablauf eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Abmahnung
Das rechtliche Vorgehen beginnt üblicherweise mit einer Abmahnung (§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG), in der jemand aufgefordert wird, ein konkret beanstandetes Verhalten (geschäftliche Handlung) einzustellen. Mit der Abmahnung wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der gleichzeitig versprochen wird, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn das Verhalten noch einmal wiederholt wird. Außerdem können in Einzelfällen weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden. Konkurrenten können z.B. auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche erheben.
Die Unterlassungserklärung
Wird die geforderte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgegeben, kommt es zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten in der Regel zu einem Vertrag (Unterlassungsverpflichtungsvertrag). Bei schuldhaften Verstößen gegen diesen Vertrag, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Wird keine mit einer ausreichenden Vertragsstrafe verbundene Unterlassungserklärung abgegeben, ist der nächste Schritt zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs meistens ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem zuständigen Gericht; andernfalls die Erhebung einer Klage. Anderen Rechtsansprüche, z.B. der Schadenersatzanspruch, können nur in einem Klageverfahren geltend gemacht werden.
Wenn ein Gericht eine einstweilige Verfügung wegen des Unterlassungsanspruchs erlässt, muss sie vollzogen werden. Das geschieht in der Regel, in dem sie dem Antragsgegner zugestellt wird. Ab der Zustellung ist sie vom Antragsgegner zu beachten. Andernfalls droht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, die auf Antrag des Antragstellers durch das Gericht erfolgt, das die einstweilige Verfügung erlassen hat.
Das Abschlussschreiben und die Abschlusserklärung
Einige Zeit nach der Vollziehung der einstweiligen Verfügung, d.h. in der Regel nach der Zustellung, wird der Antragsgegner aufgefordert, die einstweilige Verfügung als das Verfahren abschließende Regelung anzuerkennen (sog. „Abschlussschreiben“).
Gibt der Antragsgegner daraufhin eine entsprechende Erklärung ab (sog. „Abschlusserklärung“), ist der Unterlassungsanspruch (bis auf die Kosten) erledigt.
Das Klageverfahren
Andernfalls wird wegen des Unterlassungsanspruchs (und wegen etwaiger weiterer Rechtsansprüche, die ohnehin nur im Klageverfahren durchgesetzt werden können,) ein Klageverfahren eingeleitet. In diesem Klageverfahren wird von einem Gericht nochmals geprüft wird, ob das beanstandete Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht verstieß oder nicht. Mit der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts im Klageverfahren wird die Auseinandersetzung spätestens beendet - sofern von der Durchsetzung dieser Entscheidung und etwaiger anderer zwischenzeitlich eingetretener abschließender Regelungen abgesehen wird.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: