1. Auslegung des Vollstreckungstitels
2. Bestimmtheit des Vollstreckungstitels
3. Handlungspflichten aus einem Unterlassungsgebot
Auslegung des Vollstreckungstitels
BGH, Beschl. v. 29.9.2016, I ZB 34/15, Tz. 22
Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlichrechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5.3.2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Tz. 20 bis 23 mwN).
Ebenso BVerfG, Beschl. v. 13.04.2022, 1 BvR 1021/17, Tz. 19; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.2; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.8.2018, 6 W 53/18, II.2.a; KG, Beschl. v. 29.1.2019, 5 W 167/18; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.1.2019, 9 W 648/18 (WRP 2019, 789); KG, Beschl. v. 15.10.2020, 5 W 1100/20 (MD 2020, 1029); KG, Beschl. v. 25.3.2021, 5 W 1135/200, Tz. 7; KG, Beschl. v. 17.5.2021, 5 W 56/21 (MD 2021, 730); KG Berlin, Beschl. v. 9.2.2022, 5 W 158/21, Tz. 21; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.6,2022, 6 U 65/21, Tz. 35 (GRUR-RR 2022, 542); OLG Hamm, Beschl. v. 9.3.2023, 4 W 10/23, Tz. 51
Die Auslegung des Unterlassungstitels erfolgt mithin primär anhand des Wortlauts des Verbotsausspruchs unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe und erforderlichenfalls des Parteivorbringens:
BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 27/13, Tz. 19 – K-Theory
Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungs- gründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 13..1997, VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Urt. v. 14.2.2008, I ZR 135/05 - Schmiermittel, mwN). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1952, I ZR 117/51, BGHZ 5, 189, 192 - Zwilling).
BGH, Urt. v. 18.9.2014, I ZR 34/12, Tz. 16 – Runes of Magic II
Bei der Prüfung von Bedeutung und Tragweite eines Urteilsausspruchs kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Maßgebend sind für deren Verständnis vielmehr auch die Begründung des Unterlassungsbegehrens und die Entscheidungsgründe (BGH, GRUR 1994, 304, 305 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften; GRUR 1994, 441, 443 - Kosmetikstudio).
BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 250/12, Tz. 32 - Piadina-Rückruf
Enthält ein Vollstreckungstitel bei isolierter Betrachtung seines Wortlauts Unklarheiten, muss er ausgelegt werden.
BGH, Beschl. v. 5.3.2015, I ZB 74/14, Tz. 21 - Tonerkartuschen
Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen.
Ebenso BVerfG, Beschl. v. 13.04.2022, 1 BvR 1021/17, Tz. 19; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.2.a; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.8.2018, 6 W 53/18, II.2.a; OLG München, Beschl. v. 26.4.2023, 29 W 1697/21, Tz. 5
OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.2.a
Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, NJW 2010, 2137 Tz. 12). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich bei diesem Titel um eine einstweilige Verfügung handelt, die das Prozessgericht durch einen nicht mit einer Begründung versehenen Beschluss erlassen hat, weil in einem solchen Fall zur Auslegung des Tenors keine Entscheidungsgründe herangezogen werden können. Zur Auslegung des Tenors kann das Prozessgericht in einem solchen Fall auf die Begründung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung und auf unstreitiges oder glaubhaft gemachtes Vorbringen der Parteien zurückgreifen.
Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen bzw. nicht erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend. Nicht relevant ist hingegen, wie das Prozessgericht nachträglich den Inhalt des Titels verstanden wissen will, da aus Gründen der Rechtssicherheit der Titel objektiv auszulegen ist.
Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.8.2018, 6 W 53/18, II.2.a
Bestimmtheit des Vollstreckungstitels
Bei der Auslegung von Unterlassungstiteln ist zu beachten, dass die Androhung von Ordnungsmittel strafrechtliche Elemente enthält. Der Unterlassungstitel muss deshalb dem Bestimmtheitsgebot genügen. Das ist bei der Auslegung zu berücksichtigen.
BVerfG, Beschl. v. 4.12.2006, 1 BvR 1200/04
Da die Vorschrift des § 890 ZPO auch strafrechtliche Elemente enthält, setzt die Festsetzung von Ordnungsmitteln ein Verschulden voraus. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt für strafrechtliche Normen, dass sie das Erlaubte klar vom Verbotenen abgrenzen; Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestandes müssen für den Betroffenen erkennbar sein, sich zumindest durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; st. Rspr). Verweist die Norm auf eine andere Maßnahme, die den Inhalt des Gebotenen konkretisiert, so muss auch diese den Bestimmtheitsanforderungen genügen. (Tz. 17)
BGH, Urt. v. 28.5.2020, I ZR 7/16, Tz. 21 f - Cookie-Einwilligung II
Für die Bestimmtheit der Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gelten die Grundsätze für die Bestimmtheit des Klageantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend. Der Inhalt eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen. Der Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde festzulegen.
Ein Mangel in der Urteilsformel ist allerdings auch dann unschädlich, wenn deren Sinn anhand des Inhalts der zur Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen ist.
BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 250/12, Tz. 32 - Piadina-Rückruf
Führt ein allein am Wortlaut orientiertes Verständnis des Vollstreckungstitels in dieser Weise zu keinem sinnvollen Inhalt des Verbotstenors, besteht eine Unklarheit über seine Bedeutung, die durch Auslegung zu beseitigen ist, soweit dabei ein im Hinblick auf die vollstreckungsrechtlich unverzichtbare Bestimmtheit des Titels klares und eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann.
BGH, Beschl. v. 11.10.2017, I ZB 96/16, Tz. 24
Die Annahme einer positiven Handlungspflicht aufgrund des Unterlassungsgebots verstößt nicht - wie die Streithelferin der Schuldnerin meint - gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG geregelte Bestimmtheitsgebot. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt allein für Maßnahmen staatlichen Zwangs, nicht dagegen für Verfahren der Unterlassungsvollstreckung. Dieses sieht zwar strafähnliche Ordnungsmittel vor, beruht aber nicht auf dem Gewaltmonopol des Staates, sondern dient der Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen zwischen Privaten. Die Bestimmbarkeit der Reichweite des Titels auch im Wege der Auslegung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein spezifisch vollstreckungsrechtliches Bestimmtheitsgebot. Dem strafähnlichen Charakter der Ordnungsmittel und der daraus erwachsenden Belastung des Schuldners trägt schon das dort bestehende Verschuldenserfordernis Rechnung. Danach kann ein Ordnungsmittel nur verhängt werden, wenn den Schuldner ein eigenes Verschulden am Verstoß trifft.
Ein Unterlassungstitel, der nicht hinreichend bestimmt ist und deren Inhalt sich nicht durch eine Auslegung ermitteln lässt, ist nicht vollstreckbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Unterlassungstenor und der Inhalt der Entscheidung widersprüchlich sind.
BGH, Urt. v. 17.3.2011, I ZR 170/08, Tz. 17 – Ford-Vertragshändler
Einem Urteil fehlt ein vollstreckungsfähiger Inhalt, wenn wegen Widersprüchen zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzuziehen sind, unbestimmt ist, welche konkrete Werbeform der Beklagten untersagt ist.
Der Tenor ist aber dann ausreichend bestimmt, wenn er einen durch Auslegung bestimmbaren Mindestgehalt hat.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.1.2015, 6 W 3/15, Tz. 7
Es ist zweifelhaft, ob der Unterlassungstenor hinreichend bestimmt ist. ... Der Verbotsinhalt ist hier jedenfalls im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu begrenzen (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 7.2.2013, 6 W 116/12 m. w.N.; ähnlich BGH, Beschl. v. 22.11.2012, I ZB 18/12, Tz. 17, vgl. ferner Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, Kapitel 65 Rdn. 9).
KG, Beschl. v. 26.6.2018, 5 W 115/18 (MD 2018, 637)
Auch ein nicht hinreichend bestimmter Unterlassungstitel ist ausnahmsweise vollstreckungsfähig, wenn er im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt begrenzt werden kann.
Aber:
OLG Dresden, Beschl. v. 1.7.2015, 14 W 531/15
Zweifel bei einer erweiternden Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels gehen zu Lasten des Titelinhabers, wenn er sein Verbotsbegehren mit dem Antrag verallgemeinert und das Vollstreckungsverfahren nicht mit Ungewissheiten belastet werden soll (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn 6.4).
Handlungspflichten aus einem Unterlassungsgebot
Zur Begründung von Handlungspflichten aus einer Verurteilung zur Unterlassung:
BGH, Beschl. v. 11.10.2017, I ZB 96/16, Tz. 18
Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet. Dabei ist vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen und sind erforderlichenfalls ergänzend die Entscheidungsgründe sowie gegebenenfalls die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Dagegen ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen.
BGH, Beschl. v. 11.10.2017, I ZB 96/16, Tz. 22 f
Eine positive Handlungspflicht des Unterlassungsschuldners setzt nicht voraus, dass bereits die Entscheidungsformel erkennen lässt, dass der Unterlassungsschuldner auch zu einem aktiven Handeln verpflichtet ist. Im Wege der Auslegung zu bestimmende, die titulierte Unterlassungspflicht nur ergänzende Handlungspflichten müssen nicht gesondert tituliert sein.
Auch ein nach seiner Entscheidungsformel allein auf eine Unterlassung gerichteter Titel kann in dieser Weise auszulegen sein, weil hierzu die Begründung der Entscheidung und die Antrags- oder Klagebegründung als zulässiges Auslegungsmaterial mit heranzuziehen sind. Ein solcher Titel kann daher die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun auch dann enthalten, wenn diese in seiner Entscheidungsformel nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist.
Ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 28.1.2019, 9 W 648/18 (WRP 2019, 789)
BGH, Beschl. v. 11.10.2017, I ZB 96/16, Tz. 38
Die Auslegung des Unterlassungstitels zur Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang dieser den Schuldner zugleich zu einem positiven Tun in Form eines Rückrufs verpflichtet, kann ausnahmsweise im Vollstreckungsverfahren erfolgen, wenn und soweit der Schuldner sich nicht schon im Erkenntnisverfahren damit verteidigt hat, ihm sei eine Einwirkung auf seine Abnehmer nicht zumutbar oder eine solche sei nicht erforderlich.
Näheres zu dieser Problematik siehe hier.
Auslegungsregeln
"wenn das/dies geschieht wie" / “wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben"
OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.10.2017, 6 W 93/17
Der Tenor beschreibt zwar die Handlung abstrakt; eine Konkretisierung erfolgt aber - anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen - durch den "wie"-Zusatz. Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen.
Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.8.2018, 6 W 53/18, II.2.a; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.2.a; KG, Beschl. v. 25.3.2021, 5 W 1135/200, Tz. 13; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.6,2022, 6 U 65/21, Tz. 35 (GRUR-RR 2022, 542)
KG, Beschl. v. 29.1.2019, 5 W 167/18, Tz. 7
Eine einschränkende Auslegung eines abstrakt formulierten Unterlassungstitels kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Beschlussformel in einem auflösbaren Widerspruch zum Tatbestand, den Entscheidungsgründen oder dem Parteivorbringen steht.