BGH, Beschl. v. 23.10.2003, I ZB 45/02 – EURO-Einführungsrabatt
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner erfolgt durch einen Antrag des Gläubigers bei dem Gericht, dass das Verbot ausgesprochen hat. Das Gericht wird im Falle eines Verstoßes gegen ein Verbot nicht von sich aus tätig, auch wenn es positiv von dem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot weiß. Auch wenn ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels vom Gläubiger gestellt wurde, darf das Gericht kein Verbot mehr festsetzen, wenn dieser Antrag vom Gläubiger vorher wieder zurückgenommen wurde. Das gesamte Verfahren bis zur Durchsetzung des Ordnungsmittels liegt ganz in der Hand der beteiligten Parteien des Verfahrens.
Gegen die erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung kann diejenige Partei Beschwerde einlegen, die durch die Entscheidung beschwert ist. Zwar muss der Gläubiger in seinem Antrag auf Festsetzung einer Ordnungsstrafe nicht angeben, in welcher Höhe ein Ordnungsgeld verhängt werden sollte. Er kann aber mangels einer Beschwer keine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes einlegen, das ihm zu niedrig erscheint, wenn er sich vor der Verhängung des Ordnungsgeldes nicht zur Höhe geäußert hat.
BGH, Beschl. v. 23.11.2023, I ZB 29/23, Tz. 19 f
Ergibt sich aus dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers - einschließlich dessen Begründung - weder ein (Mindest-)Betrag noch eine Größenordnung für das beantragte Ordnungsgeld, legt der Gläubiger die Sanktionierung des Verhaltens des Schuldners einschließlich der damit zusammenhängenden effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts in das Ermessen des Gerichts. Sein Rechtsschutzziel ist dann beschränkt auf die Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels. Übt das Gericht … ein Ermessen aus und verhängt ein Ordnungsmittel, ist ein solches vom Gläubiger verfolgte Rechtsschutzziel erfüllt und fehlt es an einer Beschwer.
Beziffert der Gläubiger seinen Ordnungsmittelantrag oder lässt sich der Begründung ein (Mindest-)Betrag oder eine bestimmte Größenordnung des angestrebten Ordnungsgelds entnehmen, macht er dagegen deutlich, dass sein Rechtsschutzziel über die bloße Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels hinausgeht und er zur effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts eine bestimmte Höhe des zu verhängenden Ordnungsgelds für erforderlich hält. Bleibt das festgesetzte Ordnungsmittel hinter dem erstinstanzlich genannten Betrag zurück, hat der Gläubiger sein Rechtsschutzziel nicht vollständig erreicht und ist mithin beschwert.
Ebenso mit Darstellung des früheren Streitstands die Vorinstanz OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2023, 15 W 5/23, Tz. 6 ff; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 11.9.2024, I ZB 93/23, Tz. 7 ff, auch für Anträge von Verbraucherschutzverbänden BGH, Beschl. v. 11.9.2024, I ZB 93/23, Tz. 10
Die Vorstellung des Gläubigers zur Höhe des Ordnungsgeldes können sich auch aus den Gründen zum Antrags ergeben:
BGH, Beschl. v. 23.11.2023, I ZB 29/23, Tz. 26
Für die Frage, ob die erforderliche Beschwer für das Rechtsmittelverfahren vorliegt, ist es ohne Bedeutung, ob der Gläubiger seine Vorstellungen zur Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels in Form eines bezifferten Antrags zum Ausdruck gebracht hat oder ob er in den zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Schriftsätzen im Ordnungsmittelverfahren einen festzusetzenden Mindestbetrag genannt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Rechtsschutzziel bei dessen Unterschreitung nicht erreicht ist. Maßgebend für die Frage der Beschwer ist allein, ob der Gläubiger erkennbar Wert auf die Höhe des Ordnungsmittels gelegt hat (zur vergleichbaren Frage des Teilunterliegens vgl. BGH, GRUR 2015, 511 [juris Rn. 16] mwN).
Zu einer anderen Konstellation:
OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.10.2017, 6 W 93/17, II.1
Auch wenn die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine explizite Summe genannt hat, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass ihrer Auffassung nach die Feststellung weiterer Verstöße zu einem höheren Ordnungsgeld führen würde. Dass die Antragstellerin dieses Ziel nicht konkret beziffert hat, ist unschädlich, da auch ausreichend ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass ihr Rechtsschutzziel mit dem festgesetzten Ordnungsgeld nicht erreicht ist (BGH NJW 2015, 1829 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13]).
Die Gläubigerin ist auch dann beschwert, wenn sie die Bestrafung wegen einer Handlung begehrt, deretwegen keine Ordnungsstrafe festgesetzt wurde.