BGH, Beschl. v. 22.1.2009, I ZB 115/07, Tz. 12
Nach § 890 ZPO ist der Schuldner, der einer Verpflichtung schuldhaft zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu Ordnungsmitteln zu verurteilen, wenn der Zuwiderhandlung eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Danach muss die Zuwiderhandlung in zeitlicher Hinsicht der Androhung und der unbedingten Vollstreckbarkeit des Urteils nachfolgen. Das Urteil, in dem die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO enthalten ist, wird mit der Verkündung existent und ohne besondere Anordnung vorläufig vollstreckbar (§ 929 Abs. 1 ZPO, § 936 ZPO). Das Verbot ist damit auch vom Schuldner zu beachten.
BGH, Beschl. v. 3.4.2014, I ZB 3/12, Tz. 7 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich
Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschl. v. 23.10.2003, I ZB 45/02 - Euro-Einführungsrabatt; Beschl. v. 2.2.2012, I ZB 95/10, Tz. 6 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren).
Ebenso BGH, Beschl. v. 9.10.2014, I ZB 57/13, Tz. 8
Die Ordnungsmittelandrohung erfolgt in aller Regel mit dem Ausspruch des Verbots durch das Gericht. Eine Verurteilung kann aber auch ohne Ordnungsmittelandrohung beantragt werden. Dann muss die Ordnungsmittelandrohung nachträglich beantragt werden. Dieser Antrag stellt bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.9.2014, I-20 W 93/14, Tz. 22
Erfolgt die Androhung eines Ordnungsmittels durch gesonderten Beschluss, stellt sie bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Daher müssen zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Zustellung des Titels vorliegen. Eine rückwirkende Heilung durch Nachholung der Zustellung des Titels ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2012, I ZB 18/12).
OLG Celle, Beschl. v. 27.12.2011, 13 W 110/11, 1.
Die Ordnungsmittelandrohung wird auch mit der Zustellung eines nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils wirksam. Die fehlende Sicherheitsleistung führt nur dazu, dass der Unterlassungsverpflichtete dem gerichtlichen Verbot sanktionslos zuwiderhandeln kann, solange es - wegen der nicht erbrachten Sicherheitsleistung - an der Vollstreckbarkeit fehlt (OLG Hamburg NJR-RR 1986, 1501; OLG Frankfurt OLG Report Frankfurt 2003, 176, 177).
Bei Unterlassungstiteln gegen die öffentliche Hand ist zu beachten:
BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 82 ff - WarnWetter-App
Eine etwaige Verhängung von Ordnungshaft scheidet nicht deshalb aus, weil die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Bezüglich der Vollstreckung von Unterlassungstiteln gegenüber der öffentlichen Hand gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 890 ZPO wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings verbreitet angenommen, dass das Ordnungsgeld der Höhe nach auf den in § 172 VwGO genannten Betrag von 10.000 € begrenzt sei. Dass keine Ordnungshaft verhängt werden dürfe, wird damit begründet, dass die Vollstreckung die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigen dürfe und eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge hätte.
Im Streitfall ist § 890 ZPO jedoch nicht auf Grund der Verweisung in § 167 VwGO, sondern unmittelbar anzuwenden. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts im Zivilrechtsweg nicht anders zu behandeln als andere Parteien. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € sowie Ordnungshaft anzudrohen.