Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

g) Gebührenklage

Werden nur noch die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung eingeklagt, bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe dieser Kosten. Werden aber neben dem Unterlassungsanspruch und ggfs. weiteren Ansprüchen die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung eingeklagt, ist die Höhe dieser Kosten für den Streitwert ohne Bedeutung.

BGH, Beschl. v. 30.1.2007, X ZB 7/06, Tz. 7

Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht.

Ebenso BGH, Beschl. v. 17.1.2013, I ZR 107/12

OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2011, 13 W 101/11

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht Streitwert erhöhend, wenn dieser Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i. S. von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieser Grundsatz findet demgemäß auch Anwendung auf Erstattungsansprüche wegen der Kosten einer vorprozessualen - wettbewerbsrechtlichen - Abmahnung, da ein solcher, auf eine vorgerichtliche Abmahnung gestützter, Kostenerstattungsanspruch gleichermaßen von dem Bestehen des in der Hauptsache geltend gemachten.

Das gilt auch bei einer negativen Feststellungsklage, mit der nicht allein festgestellt werden soll, dass kein Unterlassungsanspruch besteht, sondern ergänzend, dass kein Zahlungsanspruch aus einer Abmahnung besteht: BGH, Beschl. v. 12.3.2015, I ZR 99/14.