Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens muss nach § 3 ZPO vom Gericht geschätzt werden.
OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2017, 4 W 35/16, Tz. 28
Maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Ordnungsmittelverfahren ist die Regelung in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Hierbei handelt es sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Senats um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache bzw. - im Falle der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung - für den Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens (Anordnungsverfahrens). Festzusetzen ist der volle Anspruchswert und nicht lediglich ein Bruchteil dieses Wertes.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.11.2018, 6 W 88/18, II.a
Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück. Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., Rdz. 5.15 zu § 12 UWG m.w.N.; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 40 zu Kap. 49 m.w.N.). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes.
Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens und nicht der Hauptsachestreitwert, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Regel um etwa ein Drittel höher anzusetzen ist. Denn das mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Interesse, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Titels anzuhalten, ist - ebenso wie das Interesse an der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung selbst - geringer zu bewerten, wenn der Titel nur vorläufiger Natur ist.
Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrages nach § 890 ZPO. Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen. Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist, kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.
Trotzdem setzen die meisten Gerichte Bruchteile des Streitwerts der Hauptsacheklage an.
KG Berlin, Beschl. v. 9.2.2022, 5 W 158/21
Bei der Schuldnerbeschwerde ist der Wert nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich mit 1/6 der Hauptsache anzunehmen, begrenzt durch die angegriffene Höhe des Ordnungsgeldes.
KG, Beschl. v. 16.5.2024, 5 W 61/24, Tz. 10, 12 f
Gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert des Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. statt vieler OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2009, 13 W 32/09, Tz. 3; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 3 Rdnr. 16.127, jeweils m.w.N.). ...
Das Interesse des Gläubigers an der Ahndung einzelner Verstöße gegen ein bereits tituliertes Unterlassungsgebot ist nicht mit dem Interesse des Gläubigers gleichzusetzen, das dieser an der Erwirkung des Unterlassungstitels nebst Androhung von Ordnungsmitteln als dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hat. Dies rechtfertigt es, den Wert des Gegenstandes des auf die Verhängung eines einzelnen Ordnungsmittels gerichteten Verfahrens mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen. Diesen Bruchteil bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung (in Klageverfahren) mit 1/6 des Hauptsachewerts, entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit 1/4 des Wertes des Eilverfahrens.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Wert der Gläubigerbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens. Gleiches gilt für den Wert der Schuldnerbeschwerde, wobei dieser gedeckelt ist durch die Höhe des erstinstanzlich verhängten Ordnungsgeldes.