Bei einer Klagehäufung ist zu differenzieren.
1. Mehrere Kläger oder Beklagte
Mehrere Kläger oder Beklagte
Verfolgen mehrere Parteien in einem Verfahren denselben Unterlassungsantrag wird der für eine Partei angemessene Streitwert etwas erhöht.
BGH, Beschl. v. 5.3.1998, I ZR 185/95 - Verbandsinteresse (= GRUR 1998, 958)
Bei einer Klagehäufung - wenn mehrere Kläger ein identisches Unterlassungsbegehren verfolgen – erfolgt keine Zusammenrechnung. Vielmehr ist vom (höchsten) Interesse eines Klägers auszugehen.
Mehrere Streitgegenstände
Verfolgt eine Partei in einem Verfahren mit mehrere Anträgen mehrere Streitgegenstände ist deren Wert zusammenzurechnen. Allerdings ist ein Wertabschlag vorzunehmen, wenn das Ziel der verschiedenen Anträge auf mehr oder weniger dasselbe hinausläuft.
BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 190/11, Tz. 9
Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus Haupt- und Hilfsantrag, da über den Hilfsantrag entschieden wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die diesen Anträgen zugrundeliegenden Ansprüche waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 zusammenzurechnen.
Ebenso BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZR 58/11, Tz. 5, 7
BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 190/11, Tz. 11
Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2004, IV ZR 287/03). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschl. v. 12.4.2010, II ZR 34/07, Tz. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2003, III ZR 115/02; Beschl. v. 12.4.2010, II ZR 34/07, Tz. 4).
Ebenso BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZR 58/11, Tz. 6
BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZR 58/11, Tz. 9
Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (a.A. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 24.4.2014, 6 U 211/13, Tz. 59
Dies gilt auch bei einer kummulativen Geltendmachung mehrerer Streitgegenstände:
OLG Köln, Urt. v. 10.2.2015, 6 U 187/11
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (s.o) betrifft zwar ausdrücklich nur den Fall der Streitwertaddition nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, aber für die Addition nach § 39 Abs. 1 GKG gilt nichts anderes. In beiden Fällen ist eine schematische Erhöhung nicht angezeigt, wenn der Angriffsfaktor unverändert bleibt und die verschiedenen Grundlagen (z. B. Schutzrechte) untereinander Ähnlichkeiten aufweisen (so ausdrücklich für beide Fälle Büscher, GRUR 2012, 16, 23).
Wenn der Kläger/Antragsteller mit einem Streitgegenstand durchdringt, sind dem Gegner die wesentlichen Kosten aufzuerlegen.
OLG Köln, Urt. v. 24.4.2014, 6 U 211/13, Tz. 59
Bei der Bildung der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr wirtschaftliches Interesse an der Untersagung des beanstandeten Verhaltens durchgesetzt hat. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, sie allein wegen des Umstandes, dass sie mit einem von zweien zur Entscheidung gestellten Schutzrechten unterlegen ist, schematisch mit der Hälfte der Kosten zu belasten.
Beispiele
BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 190/11, Tz. 13
Bei der Wertfestsetzung auf insgesamt 75.000 € hat der Senat berücksichtigt, dass sich die Klägerin sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag im wirtschaftlich bedeutsamen Kern gegen die Praxis der Beklagten wendet, im Rahmen der standardisierten Abwicklung einer Vielzahl von Mandaten die Begehung einer Urheberrechtsverletzung auch dann zu leugnen, wenn der Mandant im Einzelfall eine Tatbegehung der Beklagten gegenüber eingeräumt hat.
BGH, Beschl. v. 12.9.2013, I ZR 58/11, Tz. 10
Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für den Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 250.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits um jeweils 25.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 300.000 € ausmacht.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: