Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

8. Streitwert

1. Bedeutung des Streitwerts

2. Gebührenstreitwert

3. Wert der Beschwer

Bedeutung des Streitwerts

Der Streitwert ist relevant für die Bestimmung der Gebühren, die die beteiligten Gerichte nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhalten, und die Bestimmung der Honorare, die die beteiligten Anwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhalten. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Streitwert im Wettbewerbsrecht ohne Bedeutung, da als erste Instanz unabhängig vom Streitwert stets das Landgericht zuständig ist (§ 13 UWG).

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich im allgemeinen nach § 3 ZPO, im Wettbewerbsrecht ab dem 9. Oktober 2013 nach § 51 Abs. 2 - 4 GKG (neu). Der Wert wurde vom Gericht bis dahin nach freiem Ermessen festgesetzt, soweit er sich nicht aus dem eingeklagten Geldbetrag von selbst ergibt. Außerhalb eines Gerichtsverfahrens können die Parteien sich auf einen Streitwert einigen.

Der Streitwert ist von der sog. Beschwer abzugrenzen. Die Beschwer ist der Betrag, mit dem eine Partei durch ein Urteil 'beschwert' sein muss, um dagegen ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) oder einen Rechtsbehelf (Beschwerde) einlegen zu dürfen. Die erforderliche Beschwer für eine Berufung beträgt 600,- Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), für eine Nichtzulassungsbeschwerde 20.000,- Euro (§ 26 Nr. 8 EG-ZPO).

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Gebührenstreitwert

Der Gebührenstreitwert des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs berechnen sich im Wettbewerbsrecht seit dem 9. Oktober 2013 nach § 51 Abs. 2 - 4 GKG (siehe dazu hier). Die Streitwerte weiterer Ansprüche werden in der Regel aös Bruchteile davon ermittelt, sofern nicht ein konkreter Betrag geltend gemacht wird.

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Wert der Beschwer

Der Wert der Beschwer ist der Betrag, zu dem ein Urteil zulasten einer Partei ausgefallen ist. Der Wert der Beschwer entscheidet über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Die Berufung ist nur ab einer Beschwer von über 600,- € zulässig (§ 511 ZPO), eine Nichtzulassungsbeschwerde erst ab einer Wert von über 20.000,- € (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 174/11, Tz. 10 - Beschwer des Unterlassungsschuldners

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. … Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen. Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit (§ 890 Abs. 1 und 3 ZPO) - verbunden sind.

Der Wert der Beschwer muss nicht deckungsgleich mit dem Streitwert sein. Dies gilt insbesondere für den Beklagten, da sich der Streitwert am Interesse des Klägers orientiert.

BGH, Beschl. v. 24.2.2011, I ZR 220/10, Tz. 2

Der Streitwert des Verfahrens ... entspricht nicht zwangsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens ... richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten. Der Wert der ... Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interesse der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung.

Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten.

Ebenso BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 174/11, Tz. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 172/12, Tz. 8

In der Regel liegt die Beschwer des Klägers/Antragstellers genauso hoch wie das Interesse des Beklagten/Antraggegners. Einer Rechtsprechung des Kammergerichts, beim Beklagten danach zu differenzieren, ob er ein gesetzliches Verbot oder den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot bestreitet, hat der BGH eine Absage erteilt.

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 174/11, Tz. 15 - Beschwer des Unterlassungsschuldners

Für die Frage der Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Umfang des vom Schuldner zu erfüllenden Unterlassungsgebots, also die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, maßgebend. Die in dieser Einschränkung liegende Beschwer wird nicht dadurch geringer, dass sich der zur Unterlassung verurteilte Beklagte prozessual nur gegen die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen einer zur Unterlassung verpflichtenden Anspruchsgrundlage wendet, also einen für die Begehungsgefahr erforderlichen Verletzungsfall bestreitet, statt - und sei es auch nur aus Gründen prozessualer Vorsicht - zusätzlich die Rechtsansicht zu vertreten, der vom Kläger behauptete Verletzungsfall erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der in Rede stehenden Verbotsnorm.

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 174/11, Tz. 14 - Beschwer des Unterlassungsschuldners

Der abweichenden Auffassung steht entgegen, dass sich die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten - anders als die Beschwer des Klägers - nicht formell nach dem Umfang seines Prozessverhaltens richtet, sondern materiell danach, ob die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen Pflichtenkreis erweitert. Für die Beschwer des Beklagten reicht es danach aus, dass die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für ihn nachteilig ist; es kommt nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat. … Die differenzierte Betrachtungsweise des Berufungsgerichts widerspricht auch dem allgemeinen Rechtsgedanken der „Waffengleichheit“ der Parteien im Prozess. Während bei der Bestimmung der Rechtsmittelwertgrenze für den Kläger stets sein Interesse an der Verurteilung des Beklagten maßgebend ist, wäre der Beklagte zur Sicherstellung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels gezwungen, immer auch das Bestehen einer Unterlassungspflicht als solche in Abrede zu stellen. Die Fälle, in denen dem Kläger und dem Beklagten je nachdem, wer unterliegt, unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten offenstehen, sind zwar - etwa bei auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Klagen - nicht völlig auszuschließen, sollten aber im Interesse der Waffengleichheit möglichst die Ausnahme bleiben.

Ebenso BGH, Beschl. v. 25.9.2013, VII ZB 26/11, Tz. 9f. Anders zuvor z.B. KG, Beschl. v. 12.8.2011, 5 U 71/11, Tz. 19

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Nebenforderungen wie insbesondere ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Abmahnung bei der Bestimmung der Beschwer ebensowenig wie bei der Bestimmung des Streitwerts berücksichtigt werden.

BGH, Beschl. v. 6.11.2013, I ZR 9/13

Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert entsprechend den Angaben der Klägerin unter Einbeziehung von 208,65 € Abmahnkosten auf 20.208,65 € bzw. 20.208 € festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend gemachten Abmahnkosten sind jedoch abzusetzen, weil sie weder den Streitwert noch den Beschwerdewert erhöhen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2012, I ZR 142/11, Tz. 5).

Auch in der Belastung mit Kosten kann eine Beschwer liegen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 14.6,2022, 6 U 65/21 (GRUR-RR 2022, 542)

Eine rechtsmittelführende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert, wenn diese hinter dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zurückbleibt, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer, vgl. nur BGH GRUR 2019, 813 Rn. 97 – Cordoba II; BGH NJW-RR 2017, 1040 Rn. 6; BGH NJW-RR 2007, 765). Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Vergleich des rechtskräftigen Inhalts des angefochtenen Urteils mit dem Klagebegehren ergibt, dass die Entscheidung für den Rechtsmittelkläger in irgendeiner Weise sachlich nachteilig ist, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist. ... Formell beschwert ist danach auch diejenige klagende Partei, deren Klage in der Vorinstanz mit entsprechender Kostenfolge teilweise abgewiesen wurde, obwohl sie in der Sache vollumfänglich erfolgreich war, für eine teilweise Abweisung der Klage also eigentlich kein Platz war. Allein durch die Klageabweisung im Übrigen schafft die Vorinstanz den Anschein einer Beschwer, welche der mit dem insoweit unrichtigen Urteil belasteten klagenden Partei die Möglichkeit eröffnet, den Fehler zu beseitigen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1715; BGH NJW 1993, 2052; BGH NJW 1991, 703). Soweit danach wegen der Klageabweisung im Übrigen von dem Vorliegen einer formellen Beschwer auszugehen ist, steht dem Rechtsschutzinteresse des Kl. trotz § 99 Abs. 1 ZPO auch nicht entgegen, dass ihm möglicherweise im wirtschaftlichen Ergebnis nur an einer Abänderung der Kostenentscheidung gelegen ist (so explizit BGH NJW-RR 1991, 510; BGH NJW 1993, 2052).

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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