OLG Frankfurt, Urt. v. 23.2.2017, 6 U 37/16, II.1.b
Für Beseitigungsanträge gelten nicht die gleichen strengen Bestimmtheitsanforderungen wie für Unterlassungsanträge. Sie müssen sich nicht auf eine bestimmte Maßnahme richten, wenn der Störungszustand auf unterschiedliche Weise beseitigt werden kann. Es ist auch zu berücksichtigen, ob der materiell-rechtliche Anspruch nicht anders als durch relativ unbestimmte Begriffe umschrieben werden kann (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.81, 1.84, 1.85).
BGH, Urt. v. 11.9.2024, I ZR 168/23, Tz. 8 ff – Payout Fee
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsorgan die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten oder geboten ist.
Allerdings lässt es sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsorgan bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Gebot oder Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornimmt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
Auch der Antrag, mit dem ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht wird, unterliegt diesem Gebot hinreichender Bestimmtheit. Die im materiellen Recht wurzelnde Freiheit des Schuldners zu entscheiden, wie er den Störungszustand beseitigt, ist allerdings zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Antragsfassung dürfen nicht dazu führen, dass das Wahlrecht des Schuldners über die Art und Weise der Störungsbeseitigung eingeschränkt wird.