Grundsätzlich gilt:
BGH, Urt. v. 20.12.2018, I ZR 112/17, Tz. 12 - Crailsheimer Stadtblatt II
Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.
Beim Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr läßt sich aber u.U. nicht ausreichend genug prognostizieren, wie die konkrete Verletzungshandlung aussieht. Das hat Auswirkungen auf die Formulierung und Auslegung von Unterlassungsanträgen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.12.2012, 6 U 230/12, Tz. 9 f
Eine Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform scheidet von vornherein aus, wenn … der Unterlassungsanspruch allein auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gestützt wird. Da auch in diesem Fall dem Unterlassungsgläubiger ein effektiver Rechtsschutz nicht versagt werden kann (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 607 – Telefonwerbung für Individualverträge, Tz. 16 m.w.N.), muss es möglich sein, die Fassung des gegen die drohende Verletzungshandlung gerichteten Unterlassungsantrages an demjenigen Verhalten zu orientieren, aus dem sich die Erstbegehungsgefahr ergibt. Dies ist hier geschehen; denn den Begriff der „redaktionellen Präsentation“ hat die Antragsgegnerin selbst in ihrem Werbeschreiben verwendet.
In Fällen der vorliegenden Art kann und muss allerdings dem Zweck des Bestimmtheitsgebotes durch eine eingeschränkte Auslegung des Unterlassungstitels Rechnung getragen werden. Die nach § 253 II Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit des Unterlassungsantrages soll dem Unterlassungsschuldner Klarheit über Inhalt und Umfang des Verbots verschaffen und eine Verlagerung dieser Frage in das Vollstreckungsverfahren verhindern (vgl. zuletzt BGH GRUR 2012, 407 – Delan, Tz. 15 m.w.N.). Ist diese Klarstellung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Tenor nicht möglich, ist das Unterlassungsgebot im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens eng, nämlich in der Weise auszulegen, dass – im vorliegenden Fall – nur solche positive und als Gegenleistung für einen Anzeigenauftrag erfolgte Darstellungen gewerblicher Leistungen als „redaktionelle Präsentation“ eingestuft werden, die den Werbecharakter ohne jeden Zweifel nicht erkennen lassen.