1. Gesetzliche Voraussetzungen
Gesetzliche Voraussetzungen
BGH, Urt. v. 11.6.2015, I ZR 226/13, Tz. 16 - Deltamethrin
In einem Vollstreckungsverfahren, dem ein den gestellten Unterlassungsanträgen entsprechender Verbotstitel zugrunde liegt, würde das Vollstreckungsgericht beurteilen müssen, ob ein Pflanzenschutzmittel in einer vom vorliegenden Streitfall abweichenden stofflichen Zusammensetzung die Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit nach § 16c Abs. 2 PflSchG aF erfüllt. Dies könnte eine Würdigung der komplexen rechtlichen Begriffe des § 16c Abs. 2 PflSchG aF und des § 1c Abs. 3 bis 5 PflSchMGV aF im Vollstreckungsverfahren erfordern, die jedoch grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist. Eine derart nur ausnahmsweise hinzunehmende auslegungsbedürftige Antragsformulierung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf das von der Klägerin beanstandete geschäftliche Verhalten der Beklagten nicht erforderlich. Unlauterem Verhalten der Beklagten kann bereits durch ein konkreter gefasstes Verbot wirksam entgegengewirkt werden (BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 20 - Tribenuronmethyl, für einen vergleichbaren Fall auch BGH, GRUR 2012, 407 Rn. 19 und 21 bis 28 - Delan).
OLG München, Urt. v. 10.1.2019, 29 U 1091/18, Tz. 38 – Dash-Button
Die Unbestimmtheit des Begriffs wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware ... führt nicht zur Unbestimmtheit des entsprechenden Antrags. Denn bei dem konkret beanstandeten Betrieb des von der Beklagten eingesetzten und im Klageantrag angeführten Dash Buttons werden keinerlei Informationen über die Eigenschaften der bestellten Ware zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulierung ohne dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: [...] wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware weist der Beklagten daher lediglich einen Weg, der aus dem ihr auferlegten Verbot herausführt und führt daher nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 1019 - Mobiler Buchhaltungsservice Tz. 12; GRUR 2012, 945 - Tribenuronmethyl Tz. 24 m. w. N.).
BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 41 - Rundfunkhaftung
Der Unterlassungsantrag und der gerichtliche Verbotsausspruch sind nicht deshalb unbestimmt, weil sich aus ihnen nicht ersehen lässt, welche konkreten Prüfungspflichten der Beklagten abverlangt werden. Es reicht aus, wenn sich die einzuhaltenden Prüfungspflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergeben, die zur Auslegung des Unterlassungsantrags und des Verbotstenors heranzuziehen sind.
Undeutliche Abbildungen
BGH, Urt. v. 20.6.2013, I ZR 55/12, Tz. 13 – Restwertbörse II
Die im Unterlassungsantrag eingeblendeten Schwarz-Weiß-Kopien … lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erkennen. … Die Fotografien, deren Schwarz-Weiß-Kopien in den Klageantrag eingeblendet sind, befinden sich … auch nicht bei den Gerichtsakten. … Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden haben, jedoch wieder zurückgegeben worden sind. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus dem Unterlassungsantrag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen sind. Der Antrag, mit dem der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen dieser Fotografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend bestimmt.
Wiedergabe von Filmszenen
OLG Hamburg, Urt. v. 31.10.2013, 3 U 171/12, II.2.a
In Fällen, in denen der Gegenstand des Urteilsausspruchs nicht abbildbar oder in Worten ausdrückbar ist – so etwa bei Theateraufführungen oder Filmen – sieht der BGH zur Herstellung der dauerhaften Bestimmtheit die Bezugnahme auf eine bei den Akten befindliche Anlage als ausreichend an; dann sei auch die körperliche Verbindung der Anlage mit der Urschrift der Entscheidung nicht erforderlich (BGH NJW 2000, 2207 – Musical-Gala; BGH, Urt. v. 23.1.2003, I ZR 18/00 – Innungsprogramm). Der BGH hat in diesem Sinne etwa die im Urteilsausspruch enthaltene Bezugnahme auf eine als Anlage vorliegende Videokassette mit der streitgegenständlichen Theateraufführung als hinreichend bestimmt angesehen (BGH NJW 2000, 2207 – Musical-Gala) bzw. verlangt, dem Antrag einen Datenträger mit den aufgelisteten Dateien beizufügen (BGH a.a.O. – Innungsprogramm). Diesen Entscheidungen darf durchaus auch für wettbewerbsrechtliche Konstellationen entnommen werden, dass im Falle der Beanstandung eines Films die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen nur durch bezugnehmende Vorlage einer Aufzeichnung des Films gewahrt werden können.
Allgemeine Formulierungen
BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16, Tz. 12 - Festzins Plus
Enthalten Unterlassungsanträge auslegungsbedürftige Formulierungen wie "eindeutig", "unübersehbar" oder "leicht erkennbar", ohne die Charakteristik des gerügten Verstoßes durch eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform klarzustellen, sind sie regelmäßig unbestimmt, weil der gesamte Streit über die Reichweite des Verbots in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird.
BGH, Urt. v. 23.4.2020, I ZR 85/19, Tz. 17 - Preisänderungsregelung
Ein Antrag, der dem Gegner verbieten soll, einen bestimmten Eindruck zu erwecken, ist im Regelfall zu unbestimmt; er kann jedoch durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform präzisiert werden.
BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 15 - Rechtsberatung durch Architektin zu "außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form der Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage "
Zwar wird der Begriff der "Rechtsdienstleistungen" zu verschiedenen Tätigkeiten, nämlich der "Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage", in Bezug gesetzt. Die dabei verwendeten Begriffe bedürfen allerdings ihrerseits der Auslegung. Unklar ist insbesondere, ob mit der "Vertretung Dritter" nur eine Tätigkeit gegenüber der Behörde gemeint ist, und unter welchen Umständen eine Tätigkeit als "im Zusammenhang" mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage stehend anzusehen ist.
Und ergänzend:
BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 227/19, Tz. 17 - Rechtsberatung durch Architektin zu "außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ..., sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen"
Auch der zweite, mit "sofern" eingeleitete Teil des Unterlassungsantrags ist zu unbestimmt, weil er allgemein auf die im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen zugelassenen Ausnahmen Bezug nimmt, ohne diese zu konkretisieren.
Zum Fehlen wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG:
KG, Beschl. v. 17.10.2017, 5 W 224/17, Tz. 9
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er - zusammengefasst - Angaben dazu für geboten hält, ob dem Verbraucher der versprochene Kaufgegenstand in Umsetzung der - im Einzelnen dargestellten - aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des legalen Vertriebs und Gebrauchs von “gebrauchter” Software (namentlich BGH GRUR 2015, 772, - UsedSoft III; BGH GRUR 2015, 1108 - Green-IT) zur bestimmungsgemäßen Nutzung auch gegenüber dem Rechteinhaber (hinreichend sicher) verschafft werden kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 14 - LGA tested). Der Bezug auf das konkrete Angebot ist im Übrigen auch deshalb hinreichend konkret, weil dieses insoweit keinerlei Angaben enthält (so auch OLG Frankfurt v. 17.11.2016, 6 U 167/16, Tz. 18). Deshalb ist die Antragsfassung, die auf die Untersagung des Angebots und Vertriebs bloßer Produktschlüssel für (Microsoft-)Computerprogramme abstellt, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind, hinreichend bestimmt und beschreibt in Verbindung mit dem in Bezug genommenen konkreten Verkaufsangebot den Kern der geltend gemachten Verletzungshandlung hinreichend (so auch OLG Hamburg v. 16.06.2016, 5 W 36/16, Tz. 36).