Die Androhung von Ordnungsmitteln im Unterlassungstenor ist Voraussetzung für eine Bestrafung des Unterlassungsschuldners im Falle eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebots (dazu siehe hier).
Bei Behörden gilt:
OLG Köln, Urt. v. 13.7.2018, 6 U 180/17, Tz. 352 f - DWD
Die Androhung von Ordnungshaft, die an Behördenvertretern zu vollstrecken wäre, kommt in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 12.1.1995, 10 S 488/94, NVwZ-RR 1995, 619) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend ist zwar, dass in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Androhung oder Vollstreckung einer Ordnungshaft in der Regel ausgeschlossen wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschrift des § 890 ZPO nur über die Verweisung des § 167 VwGO und nicht unmittelbar für die Unterlassungspflicht von öffentlichen Stellen Anwendung findet. Auch kommt im Verwaltungsrecht zum Ausdruck, dass beispielsweise ein Zwangsgeld lediglich mit 10.000 € festgesetzt werden kann (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 18.1.2010, 2 VO 327/08, ThürVbL 2010, 230).
Vorliegend macht die Klägerin aber gerade geltend, dass die Beklagte im Bereich des Privatrechts tätig wird. Die Vorschrift des § 890 ZPO findet daher nicht entsprechend, sondern unmittelbar Anwendung. Eine Privilegierung der Beklagten – wie sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angenommen wird – kommt aus diesem Grund nicht in Betracht.
Soweit teilweise angenommen wird, dass durch die Vollstreckung die Wahrung der öffentlichen Aufgabe der Behörde beeinträchtigt werden kann, begründet dies jedenfalls dann kein anderes Ergebnis, wenn die Behörde im Wettbewerb tätig wird. Dies macht indes die Klägerin vorliegend geltend, so dass die Beantragung der Androhung der Ordnungshaft nicht zu beanstanden ist (so, wenn auch ohne Begründung: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 5.4.2018, 6 U 50/13).