Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

3. Anwaltszwang

Da für ein UWG-Verfahren das Landgericht die erste Instanz (Eingangsinstanz) ist, besteht Anwaltszwang. Eine Partei des Rechtsstreits, die sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, gilt als nicht vertreten oder in einer mündlichen Verhandlung als nicht anwesend.



 

§ 78 ZPO (Zivilprozessordnung)

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.