Bei den Landgerichten sind die Kammern für Handelssachen (KfH) zuständig, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz an die KfH gerichtet wird oder der Antragsgegner/Beklagte die Zuständigkeit einer allgemeinen Zivilkammer, an die der verfahrenseinleitende Schriftsatz gerichtet wurde, rügt. Wenn eine allgemeine Zivilkammer eine einstweilige Verfügung erlassen hat, kann es für den Antragsgegner/Beklagten sinnvoll sein, die Zuständigkeit zu rügen. Die Angelegenheit wird dann an die KfH abgegeben, wo andere Richter entscheiden als diejenigen, die dem Antrag, gegen den der Antragsgegner/Beklagte sich wehrt, schon einmal stattgegeben haben.
§ 95 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
…
5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 96 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.
§ 98 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.